Sicherungsverwahrung verfassungsfest

Zu dem heute auf der Justizministerkonferenz in Berlin vorgestellten 
Diskussionsentwurf erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger:

Sechs Monate nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts habe ich einen 
Gesetzentwurf vorgelegt, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts eins zu 
eins umsetzt. Der Entwurf ist weitestgehend mit den Ländern abgestimmt. Mein 
Gesetzentwurf wird dafür sorgen, dass die Sicherungsverwahrung künftig als 
wirksames Instrument erhalten bleibt. Ich warne davor, die gemeinsam erzielten 
Erfolge von Bund und Ländern zu zerreden. 

Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts legt der Gesetzentwurf 
stärkeres Gewicht auf die therapeutische Arbeit mit den Gefangenen, ohne die 
berechtigten Sicherheitsbelange der Bevölkerung aus den Augen zu verlieren.

Die jetzt neu entfachte Debatte über die nachträgliche Sicherungsverwahrung hat 
mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nichts zu tun. Vor weniger als 
einem Jahr bestand Einigkeit über die Parteigrenzen hinweg, dass für das 
Instrument der nachträglichen Sicherungsverwahrung kein Bedarf besteht. Mit 
breiter Mehrheit haben Bundestag und Bundesrat durch die Reform den Abschied 
von der nachträglichen Sicherungsverwahrung beschlossen. An den Gründen hat 
sich nichts geändert. Eine Sicherheitslücke gibt es nicht.


Zum Hintergrund: 

Das Bundesverfassungsgericht hat am 4. Mai 2011 die Regelungen zur 
Sicherungsverwahrung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber in einer 
zweijährigen Übergangsfrist aufgegeben, neue Regelungen zu erlassen. 

Schwerpunkt der Gerichtsentscheidung war die unzureichende Beachtung des 
Abstands zwischen Strafhaft und Sicherungsverwahrung. Sicherungsverwahrte 
müssen anders behandelt werden als Strafgefangene, weil sie ihre Strafe bereits 
vollständig abgesessen haben. Die Verfassungsrichter haben den 
Bundesgesetzgeber in die Pflicht genommen, Leitlinien für den Vollzug der 
Sicherungsverwahrung in das Gesetz zu schreiben. In enger Abstimmung mit den 
Ländern sind die Forderungen der Verfassungsrichter mit dem Gesetzentwurf eins 
zu eins umgesetzt worden. Künftig gibt es klare Vorgaben zu Therapie und 
anderen Maßnahmen, die die Gefährlichkeit der Verurteilten reduzieren können. 
Auch künftig wird niemand auf freien Fuß kommen, weil er ein Therapieangebot 
nicht angenommen hat. 

Der Gesetzentwurf ermöglicht auch einen verantwortungsvollen Umgang mit 
Altfällen, die noch nicht unter das reformierte Recht der Sicherungsverwahrung 
fallen. Hochgefährliche Täter, die nach der Übergangsregelung des 
Bundesverfassungsgerichts vorläufig in Sicherungsverwahrung bleiben, können 
auch über 2013 hinaus untergebracht werden.

Die Reform der Sicherungsverwahrung bleibt richtig. Die Neuregelung vom 1. 
Januar 2011, die mit einer breiten Mehrheit in Bundestag und Bundesrat 
beschlossen wurde, hat wesentliche Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts 
bereits vorweg genommen: Die Einschränkung der Sicherungsverwahrung durch eine 
engere Fassung der Anlass- und Vortaten, die Abkehr von der nachträglichen 
Sicherungsverwahrung und das Therapieunterbringungsgesetz stimmen mit der 
Zielrichtung des Bundesverfassungsgerichts überein. 

Die nachträgliche Sicherungsverwahrung, deren Wiedereinführung nun einige 
Bundesländer fordern, war wenig praxisrelevant, rechtlich kaum handhabbar und 
hatte negative Auswirkungen auf den Vollzug insgesamt. Ihre Wiedereinführung 
birgt das Risiko, dass das deutsche Recht vor dem Bundesverfassungsgericht oder 
dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abermals nicht besteht. Das 
kann dazu führen, dass erneut Sicherungsverwahrte entlassen werden müssten. 
Dieses Risiko sollte gerade angesichts des äußerst geringen Anwendungsbereichs 
der nachträglichen Sicherungsverwahrung unbedingt vermieden werden.

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