EU-Erbrechtsverordnung trägt den Bedürfnissen gesteigerter Mobilität Rechnung 

Zu der heute vom Rat der EU-Justizminister angenommenen EU-Erbrechtsverordnung 
erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Erben und Vererben betrifft so ziemlich alle Bürgerinnen und Bürger im Laufe 
ihres Lebens irgendwann einmal. Bislang bestimmt jeder EU- Mitgliedstaat in 
seinem nationalen Erbrecht, wer Erbe wird, welche Höhe Erbteile oder 
Pflichtteile haben, welche Formvorschriften für Testamente gelten und auf 
welche Weise Erben ihre Rechte nachweisen können. Die nationalen Regelungen der 
EU-Mitgliedstaaten sind dabei ganz unterschiedlich ausgestaltet. Diese 
unterschiedlichen Regelungen können dazu führen, dass derselbe Erbfall in 
unterschiedlichen Staaten unterschiedlich beurteilt und behandelt wird. Auch 
werden Erbnachweise aus einem Mitgliedstaat der EU in den anderen 
Mitgliedstaaten häufig nicht anerkannt. Dadurch müssen Erben unter Umständen in 
verschiedenen Staaten parallel Erbnachweise beantragen.
 
Die neue EU-Verordnung schafft durch einfache und unbürokratische Regelungen 
Abhilfe. In der Regel wird in Zukunft das Erbrecht des Staates angewendet, in 
dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Rechtsunsicherheit und bürokratischer Aufwand werden durch die neue 
EU-Erbrechtsverordnung minimiert. Die Neuregelungen werden künftig die 
grenzüberschreitende Nachlassplanung und die Durchführung von Erbsachen mit 
EU-Bezug erleichtern. Der zunehmenden Mobilität vieler Menschen wird Rechnung 
getragen, denn für viele gehört es heute zum Alltag, sich in einem anderen 
EU-Staat niederzulassen und dort eine Familie zu gründen, ein Haus zu kaufen 
oder Geld anzulegen. Durch diese gesteigerte Mobilität mehren sich auch die 
Erbfälle mit Bezug ins EU-Ausland. Die Zahlen sprechen für sich: Bereits heute 
haben 10% aller Erbfälle in Europa einen grenzüberschreitenden Bezug, das sind 
etwa 450.000 Erbfälle mit einem Nachlasswert von ca. 120 Milliarden Euro.

Zum Hintergrund:

Die Verordnung legt einheitliche Regeln darüber fest, welches Erbrecht auf 
einen internationalen Erbfall anzuwenden ist (Vereinheitlichung des 
internationalen Privatrechts). Dadurch, dass in allen Mitgliedstaaten der EU 
(außer Dänemark, Irland und Großbritannien) das anwendbare Erbrecht nach 
denselben Regeln bestimmt wird, wird die derzeitige Rechtszersplitterung bei 
der Beurteilung grenzüberschreitender Erbsachen künftig beseitigt.

Die allgemeine Regel besagt: Es wird das Erbrecht des Staates angewendet, in 
dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für alle 
Menschen, die auf Dauer in Deutschland leben und dann versterben, gilt also 
künftig deutsches Erbrecht, gleichgültig welche Staatsangehörigkeit sie 
besitzen.

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag kann der Erblasser stattdessen auch 
das Erbecht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Zum 
Beispiel kann ein dauerhaft auf Mallorca lebender Deutscher deutsches Erbrecht 
wählen. Dann wird er nach deutschem Recht beerbt. Wenn er dagegen keine 
Rechtswahl trifft, kommt künftig spanisches Erbrecht zur Anwendung, wenn der 
letzte gewöhnliche Aufenthalt Mallorca war. 

Die neue Verordnung führt außerdem ein "Europäisches Nachlasszeugnis" ein, das 
in allen Mitgliedstaaten der Verordnung einheitlich gilt. Damit können Erben 
und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung 
gilt, ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen. Darüber hinaus werden die 
nationalen Erbnachweise der Mitgliedstaaten, zum Beispiel der deutsche 
Erbschein, in den anderen Mitgliedstaaten nach den Regeln der Verordnung 
anerkannt. Erben müssen also künftig nicht mehr in jedem Mitgliedstaat einen 
neuen Erbnachweis beantragen.

Dagegen ändert die Verordnung das nationale Erbrecht der Mitgliedstaaten nicht.

Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Diese 
Übergangsfrist soll es allen Betroffenen ermöglichen, sich auf die neue 
Rechtslage einzustellen. Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten mit 
Ausnahme von Dänemark, Irland und Großbritannien.

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