Rechtsschutz für Kapitalanleger wird gestärkt

Zu dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform des 
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger: 

Rechtsstreitigkeiten wegen Kapitalanlagen haben in den letzten Jahren an Zahl 
und insbesondere auch an Bedeutung zugenommen. Viele Anleger geraten durch den 
Verlust ihrer Kapitalanlage in finanzielle Schwierigkeiten. Dieser Trend wird 
auch in Zukunft Bestand haben. Das neue  Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz 
(KapMuG) wird dazu beitragen, Kapitalanlegern effizienteren Rechtsschutz zu 
gewähren, die Wirksamkeit der kapitalmarktrechtlichen Regeln sicherzustellen 
und dadurch das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarktstandort Deutschland zu 
erhöhen.

Zum Hintergrund: 

Das KapMuG wurde im Jahr 2005 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Es hat zur 
effektiven gerichtlichen Handhabung von Massenklagen mit 
kapitalmarktrechtlichem Bezug ein neuartiges Musterverfahren eingeführt. Wegen 
der zahlreichen zivilprozessualen Neuerungen befristete der Gesetzgeber die 
Geltungsdauer des Gesetzes zunächst auf fünf Jahre, um in dieser Zeit zu 
evaluieren, ob sich das Gesetz in der Praxis bewährt. Nach einer Verlängerung 
der Geltungsdauer um zwei Jahre tritt das Gesetz nunmehr am 31. Oktober 2012 
außer Kraft.

Das KapMuG ist von Prof. Dr. Axel Halfmeier von der Frankfurt School of Finance 
& Management evaluiert worden. Der Abschlussbericht wurde im Oktober 2009 
vorgelegt und im April 2010 veröffentlicht. Die Evaluation hat ergeben, dass 
das Kapitalanleger-Musterverfahren ein taugliches Instrument zur Bewältigung 
von Massenklagen im Bereich des Kapitalmarktrechts ist, jedoch in einigen 
Punkten der Überarbeitung bedarf. Das Gesetz greift einige 
Verbesserungsvorschläge aus dem Abschlussbericht zur Evaluation auf, so zum 
Beispiel die neuen Regeln zum Vergleichsabschluss im Musterverfahren und einige 
Maßnahmen zur Beschleunigung der Verfahren. 

Das nun beschlossene Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber dem 
bisherigen Recht moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu 
einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dadurch kann zukünftig auch die 
Haftung wegen fehlerhafter Anlagevermittlung oder -beratung, in der eine 
öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet wurde, 
Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Daneben wird ein einfacher Zugang zum 
Musterverfahren eröffnet: Künftig können Kapitalanleger einen Anspruch zum 
Musterverfahren anmelden und dadurch bewirken, dass die Verjährung ihres 
Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den Ausgang des 
Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage erheben. 
Darüber hinaus wird der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um 
eine gebündelte gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren 
zu fördern. Zudem werden die Eröffnung des Musterverfahrens und seine 
Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie etwa durch die Einführung 
einer Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag 
bekanntzumachen ist, und durch die Verlagerung der Zuständigkeit für 
Erweiterungen des Musterverfahrens vom Landgericht auf das Oberlandesgericht, 
beschleunigt. Schließlich wird die Zulässigkeit der gerichtlichen Trennung von 
streitgenössischen Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames 
gerichtliches Vorgehen der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu 
fördern. 

Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser Zeit 
sollen die Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit 
der Gesetzgeber abschließend entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft 
in das Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll.

Nun wird der Bundesrat über das Gesetz beschließen. Seine Zustimmung ist nicht 
erforderlich.

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