Vereinfachte Bilanzvorschriften entlasten Kleinstunternehmen

Zu dem heute vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf des Gesetzes zur 
Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) erklärt 
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:


Die Bundesregierung entlastet die deutsche Wirtschaft durch Erleichterungen bei 
den Bilanzvorschriften. Kleinstkapitalgesellschaften unterliegen künftig nicht 
den strengen Veröffentlichungspflichten der Rechnungslegung, wie sie sonst für 
Großunternehmen gelten. Die Neuregelung soll schnell greifen. Die Erleichterung 
betrifft rund 500.000 Unternehmen und wird für alle Geschäftsjahre gelten, 
deren Abschlussstichtag nach dem 30. Dezember 2012 liegt. 

Der Umfang der Daten, die in den Jahresabschluss aufgenommen werden müssen, 
wird durch das Gesetz erheblich reduziert. Zudem muss der Jahresabschluss nicht 
mehr im Bundesanzeiger veröffentlicht, sondern lediglich beim Bundesanzeiger 
hinterlegt und dann nur auf Anfrage Dritter zur Verfügung gestellt werden. 

Die Entlastung war durch die erst im April in Kraft getretene 
EU-Micro-Richtlinie möglich geworden. Der Gesetzentwurf schafft für Unternehmen 
rasch Rechtssicherheit bei der Erstellung ihrer Jahresabschlüsse. Die 
Erleichterung belegt, dass es die Bundesregierung mit dem Bürokratieabbau für 
Unternehmen ernst meint. 

Zum Hintergrund:

Die EU-Micro-Richtlinie 2012/6/EU gewährt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, 
für bestimmte Kleinstunternehmen Bilanzierungs- und Offenlegungserleichterungen 
in der Rechnungslegung zu schaffen. Kleinstbetriebe, die in der Rechtsform 
einer Kapitalgesellschaft oder einer Personenhandelsgesellschaft ohne voll 
haftende natürliche Personen (z.B. GmbH & Co KG) organisiert sind, unterliegen 
derzeit umfangreichen Vorgaben für die Rechnungslegung. Bei Unternehmen mit 
sehr geringen Umsätzen und Vermögenswerten werden diese Vorgaben oft als 
Belastung wahrgenommen; gleichzeitig konzentriert sich das Interesse von 
Personen, die die Jahresabschlüsse nutzen, häufig auf die Nachfrage weniger 
Kennzahlen. 

Mit der Gesetzesänderung sollen nunmehr im Anschluss an frühere Entlastungen 
durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz die Vorgaben für die 
Rechnungslegung für solche Kleinstkapitalgesellschaften maßvoll weiter 
reduziert werden. Grundlage ist die vor Kurzem in Kraft getretene 
Micro-Richtlinie (2012/6/EU), die es den EU-Mitgliedstaaten erstmals erlaubt, 
für Kleinstkapitalgesellschaften Erleichterungen im Bereich der 
Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften zu gewähren. 

Der Gesetzentwurf nutzt bei der Festlegung des Kreises der erfassten 
Unternehmen die in der Richtlinie vorgegebenen Spielräume vollständig aus. 
Daher werden alle Kleinstkapitalgesellschaften erfasst, die an zwei aufeinander 
folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht 
überschreiten: Umsatzerlöse bis 700 000 Euro, Bilanzsumme bis 350 000 Euro und 
eine durchschnittliche Zahl von zehn beschäftigten Arbeitnehmern. Insgesamt 
können mehr als 500 000 Untenehmen in Deutschland von den Erleichterungen 
profitieren.

Inhaltlich sieht der Gesetzentwurf folgende wesentlichen Erleichterungen im 
Bereich der Rechnungslegung und Offenlegung vor:

*       Kleinstunternehmen können auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz 
vollständig verzichten, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu 
Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.

*       Darüber hinaus werden weitere Optionen zur Verringerung der 
Darstellungstiefe im Jahresabschluss eingeräumt (z. B. vereinfachte 
Gliederungsschemata).

*       Kleinstkapitalgesellschaften können künftig wählen, ob sie die 
Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der 
Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur 
Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung 
der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im 
Fall der Hinterlegung können Dritte - wie in der Richtlinie vorgegeben - auf 
Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten. 

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