Eine Alternative für die Freien Berufe - eine Lücke im System wird geschlossen


Der Bundesrat hat am 5. Juli 2013 das Gesetz zur Einführung einer 
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unbeanstandet 
passieren lassen. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger 
erklärt dazu:

Die deutsche Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) 
kommt: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter 
Berufshaftung möglich. Es handelt sich nicht um eine neue Rechtsform, sondern 
um eine Variante der gut eingeführten Partnerschaftsgesellschaft für die Freien 
Berufe. Diese Variante vereint steuerliche Transparenz (also: Besteuerung 
alleine auf der Ebene der Gesellschafter) mit einer Haftungsbeschränkung, wenn 
es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passt die neue Gesellschaftsform 
besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen Zusammenschlüssen, in denen 
die Partner in Teams zusammen arbeiten. Das Gesetz wirkt dem Trend von 
Anwaltskanzleien, sich in Form der LLP zusammenzuschließen, entgegen und gibt 
den kleineren Freiberuflergesellschaften eine lange erwartete Alternative.

Im Deutschen System der Rechtsformen für Unternehmen wird damit eine 
ungerechtfertigte Lücke endlich geschlossen: Wo das Gewerbe die GmbH&Co KG hat, 
bekommen die Freiberufler die PartG mbB. Voraussetzung für die 
Haftungsbeschränkung ist, dass die Partnerschaft eine Haftpflichtversicherung 
abschließt und bei der Eintragung in das Partnerschaftsregister nachweist. 
Diese Haftpflichtversicherung dient dem Schutz des Vertragspartners. Durch die 
Bezeichnung "mit beschränkter Berufshaftung" ist auf die Haftungsbeschränkung 
aufmerksam zu machen.

Zum Hintergrund:
Das Gesetz "zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter 
Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, 
Patentanwälte und Steuerberater" sieht die Möglichkeit einer 
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die 
Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die 
Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt unbeschränkt bestehen. 
Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter 
Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden 
Namenszusatz führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. 
Als Beispiel einer zulässigen Abkürzung ist u.a. das Kürzel "mbB" ausdrücklich 
gesetzlich vorgesehen.

Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende 
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als 
Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus 
Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bestehende Partnerschaftsgesellschaft 
mit beschränkter Berufshaftung muss mit einer Millionen Euro versichert sein. 
Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem Berufsrecht können jederzeit durch eine 
entsprechende Regelung in ihrem Berufsrecht hinzutreten und die 
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung für sich nutzen. Die 
PartG mbB ist eine offene Plattform.

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