Weg frei für Schlichtung im Luftverkehr 

Zu dem heute in Kraft getretenen Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr erklärt 
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die Schlichtung im Luftverkehr wird endlich Realität. Zum ersten Mal bekommen 
Passagiere das Recht auf eine effektive Schlichtung von Fluggastansprüchen im 
Luftverkehr. Leutheusser-Schnarrenberger: "Ich bin zuversichtlich, dass 
Fluggäste und Airlines gleichermaßen von der neuen Schlichtung profitieren 
werden. Die Schlichtungsstelle wird sich schnell und für den Fluggast 
grundsätzlich kostenlos um eine einvernehmliche Streitbeilegung mit dem 
Luftfahrtunternehmen bemühen. Die Luftfahrtunternehmen sparen nicht nur Zeit 
und Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die neue Schlichtung 
ermöglicht in vielen Fällen die Bindung zum Kunden zu erhalten."

Passagiere dürfen sich einen wirklichen Mehrwert von der Einrichtung der 
Schlichtung versprechen, denn die beiden großen Airline-Verbände haben ihre 
freiwillige Teilnahme an der Schlichtung zugesagt. Durch die freiwillige 
Teilnahme erhöht sich die Akzeptanz der Schlichtungsergebnisse für die 
Airlines. Die Freiwilligkeit ist damit ein Erfolgsgarant für das neue 
Schlichtungsverfahren im Luftverkehr. Ansprüche von Fluggästen, die ab dem 1. 
November 2013 entstehen, werden - sofern sie von den Airlines nicht binnen zwei 
Monaten erfüllt werden - im Rahmen der neuen Schlichtung reguliert werden 
können. 

Die Schlichtungen werden grundsätzlich durch privatrechtlich organisierte, von 
den Unternehmen getragene Schlichtungsstellen durchgeführt. Unternehmen, die 
sich an der freiwilligen privaten Schlichtung nicht beteiligen, werden einer 
subsidiären behördlichen Schlichtung beim Bundesamt für Justiz unterliegen. 


Zum Hintergrund:

Gerade zur Reisezeit passiert es häufiger, dass Flüge überbucht sind, 
annulliert werden oder sich verspäten. Auch ist es nicht selten, dass 
Reisegepäck verloren geht oder beschädigt bzw. verspätet abgeliefert wird. In 
all diesen Fällen haben Fluggäste aus dem internationalen, europäischen und 
nationalen Recht umfangreiche Ansprüche gegen die Fluggesellschaft. Diese 
Ansprüche nutzen in der Praxis aber nur wenig, wenn sie nicht auch tatsächlich 
schnell, kostengünstig und unbürokratisch durchgesetzt werden können. Dies 
sollen die Neuregelungen gewährleisten, wonach künftig Zahlungsansprüche bis zu 
5.000 Euro mit Hilfe der Schlichtungsstelle durchgesetzt werden können. 

Voraussetzung für das Funktionieren der Schlichtung ist ihre Akzeptanz durch 
die Luftfahrtunternehmen. Die Luftfahrtunternehmen können allerdings gesetzlich 
nicht zur Anerkennung der Schlichtungsvorschläge gezwungen werden. Deshalb 
setzt das Gesetz zunächst auf eine freiwillige Schlichtung durch 
privatrechtlich, d. h. durch die Luftfahrtunternehmen organisierte 
Schlichtungsstellen. Erfüllen sie die gesetzlich festgelegten Anforderungen, 
insbesondere an die Unparteilichkeit der Stelle und die Fairness des 
Verfahrens, können sie von der Bundesregierung anerkannt werden (§ 57 
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)). Unternehmen, die sich nicht freiwillig an der 
Schlichtung beteiligen, werden einer behördlichen Schlichtung beim Bundesamt 
für Justiz unterliegen (§ 57a LuftVG). Das Verfahren ist für den Fluggast - 
abgesehen von Missbrauchsfällen - zunächst kostenlos.

Das Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr enthält nur grundlegende Regelungen 
zu den Schlichtungsstellen und zum Schlichtungsverfahren. Mit dem Gesetz wurde 
daher eine neue Vorschrift in § 57c LuftVG eingefügt, die es erlaubt, durch 
Rechtsverordnung weitere Anforderungen an die privatrechtlich organisierten 
Schlichtungsstellen und das von ihnen zu gewährleistende Verfahren sowie an das 
Verfahren der behördlichen Schlichtungsstelle zu stellen. Diese 
Rechtsverordnung ist am 11. Oktober 2013 erlassen worden und tritt gemeinsam 
mit der gesetzlichen Regelung am 1. November 2013 in Kraft. 

Die Rechtsverordnung regelt im Wesentlichen die Organisation der 
privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle, die Anforderungen an die 
Schlichter in der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle und das 
Schlichtungsverfahren für privatrechtlich organisierte und behördliche 
Schlichtungsstelle: Zur Sicherung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der 
Schlichter der privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle soll ein Beirat 
eingerichtet werden, der paritätisch mit Vertretern der Verbraucher und 
Unternehmen besetzt werden soll. Hauptaufgabe des Beirats soll die Zustimmung 
zur Bestellung der Schlichter sein. Das Schlichtungsverfahren wird sowohl bei 
der privatrechtlich organisierten als auch bei der behördlichen 
Schlichtungsstelle schriftlich geführt, d. h. grundsätzlich auch in 
elektronischer Form, und folgt dem zivilprozessualen Beibringungsgrundsatz. 
Eine Amtsermittlung findet nicht statt. 


Weitere Informationen finden Sie hier: http://www.bmj.de/passagierrechte


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