COVID-19: Insolvenzantragspflicht wird ausgesetzt


Gesetzliche Regelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt 
vorerst bis 30. September 2020



Mit der jetzt erfolgten Verkündung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der 
COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht treten die 
Vorschriften zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten in Kraft.



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht 
erklärt:



"Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten gibt in Bedrängnis geratenen 
Unternehmen die nötige Luft, um staatliche Hilfen zu beantragen und 
Sanierungsbemühungen voranzutreiben. Die Vorschriften gelten rückwirkend zum 1. 
März 2020, damit verhindert wird, dass die Aussetzung der 
Insolvenzantragspflicht für einige Unternehmen, die von den Auswirkungen der 
COVID-19-Pandemie betroffen sind, bereits zu spät kommt. Die vorübergehende 
Aussetzung der Insolvenzantragspflichten ist ein wichtiger Baustein, um die 
wirtschaftlichen Folgen der Pandemie abzufedern."



Das Gesetz sieht im Bereich des Insolvenzrechts fünf Maßnahmen vor:



1. Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige 
Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 
ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder 
Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll 
erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit 
bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein 
Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls 
aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.



2. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten 
nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des 
Unternehmens vornehmen.



3. Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der 
COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als 
sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.



4. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur 
eingeschränkt anfechtbar.



5. Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu 
erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.



Durch die Maßnahmen soll den von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 
betroffenen Unternehmen Zeit für die Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit 
ihren Gläubigern verschafft werden. Die Vorschriften greifen damit flankierend 
zu den umfassenden staatlichen Hilfsprogrammen.



Fragen und Antworten zur Aussetzung der Insolvenzantragspflichten sind 
hier<https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html>
 abrufbar.

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