Beschneidung bleibt künftig möglich

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen "Entwurf eines Gesetzes über den 
Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" erklärt 
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: 

Das Bundeskabinett hat heute eine Regelung verabschiedet, die die 
unterschiedlichen Interessen in einen angemessenen Ausgleich bringt. Der 
ausgewogene Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums eröffnet die große 
Chance, die durch das Urteil des Landgerichts Kölns entstandene rechtliche 
Verunsicherung zu beseitigen. Die Regelung ist das Ergebnis intensiver Arbeit 
und Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Akteure, die in Expertengesprächen wie 
in der Ressortbefassung ihr Wissen und ihre Erfahrung eingebracht haben. Der 
Gesetzentwurf der Bundesregierung orientiert sich auf der Grundlage des 
Beschlusses des Deutschen Bundestages auch weitgehend an den Überlegungen des 
Deutschen Ethikrates. 

Der neue § 1631d BGB stellt klar, dass die Beschneidung in Deutschland auch 
künftig möglich ist. Die rechtssystematische Einordnung in das 
Personensorgerecht des Bürgerlichen Gesetzbuches stellt klar, dass eine 
Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen Jungen im Rahmen des 
elterlichen Sorgerechts unter  Voraussetzungen möglich ist. Dem 
Gesundheitsschutz des Kindes wird durch die Bindung an die Regeln der 
ärztlichen Kunst, die davon umfasste effektive Schmerzbehandlung und das 
Erfordernis umfassender Aufklärung Rechnung getragen. Die Regelung zwingt die 
Gerichte nicht zu einer Erforschung religiös motivierter Beschneidung.

Der heutige Beschluss des Kabinetts ist bereits ein wichtiges Signal, um die 
entstandene Verunsicherung zu beseitigen. Die parlamentarischen Beratungen 
können jetzt intensiv aufgenommen werden. 



Zum Hintergrund: 

Nach dem Grundgesetz haben Eltern das Recht auf Erziehung. Die Erziehung liegt 
primär in der Verantwortung der Eltern. Dazu gehört auch, dass sie sämtliche 
Fragen, die ihre Kinder betreffen, entscheiden können - auch eine Beschneidung 
des Jungen nach Regeln der ärztlichen Kunst. Der Staat hat dann ein Wächteramt, 
wenn im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung droht. Das Bundesjustizministerium 
hat eine Regelung vorgelegt, die nur auf die Beschneidung von Jungen beschränkt 
ist, die noch nicht selbst entscheiden können.

In einem Urteil vom 7. Mai 2012 hat eine kleine Strafkammer des Landgerichts 
Köln die Auffassung vertreten, bei einer an einem vierjährigen Jungen ohne 
medizinische Indikation vorgenommenen Beschneidung handele es sich trotz 
Einwilligung der Eltern um eine rechtswidrige Körperverletzung. Die 
Einwilligung der Eltern sei unbeachtlich, weil die Beschneidung entgegen den 
Anforderungen des Kindschaftsrechts nicht dem Kindeswohl diene.

Durch die Entscheidung des Landgerichts Köln ist erhebliche Rechtsunsicherheit 
entstanden, denn bis zu deren Bekanntwerden Ende Juni 2012 war in der 
Rechtspraxis unbestritten, dass Eltern grundsätzlich auch in eine nicht 
medizinisch indizierte, zum Beispiel religiös motivierte, Beschneidung 
einwilligen können. Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung deshalb am 
19. Juli 2012 aufgefordert, "im Herbst 2012 ... einen Gesetzentwurf vorzulegen, 
der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung von Jungen 
ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist."

Mit dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf hat die 
Bundesregierung den Auftrag des Deutschen Bundestages erfüllt. Nach dem 
Regelungsvorschlag soll im Recht der elterlichen Sorge klargestellt werden, 
dass die Personensorge der Eltern grundsätzlich auch das Recht umfasst, bei 
Einhaltung bestimmter Anforderungen in eine nicht medizinisch indizierte 
Beschneidung ihres nicht einsichts- und urteilsfähigen Sohnes einzuwilligen. 
Voraussetzungen, unter denen die Eltern in eine Beschneidung ihres Sohnes 
einwilligen können, sind danach:
Erstens: Die Beschneidung muss fachgerecht und deshalb möglichst schonend und 
mit einer möglichst effektiven Schmerzbehandlung durchgeführt werden.

Zweitens: Die Beschneidung darf nur nach einer vorherigen umfassenden 
Aufklärung erfolgen.
Drittens: Eltern müssen den Kindeswillen bei dieser Frage entsprechend mit 
einbeziehen.
Viertens: Eine Ausnahmeregelung greift, wenn im Einzelfall das Kindeswohl 
gefährdet wird, z.B. bei gesundheitlichen Risiken.

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