19. Oktober 2016
Nr. 29/16
Verlässlichkeit für die Wirtschaft beim Datenschutz!
Gesetzgeber muss auf EU-Datenschutzgrundverordnung rasch reagieren

Berlin/Brüssel (DAV). Der deutsche Gesetzgeber hat bis zum 25. Mai 2018 Zeit, 
wesentliche Bereiche des Datenschutzes, wie etwa den Beschäftigtendatenschutz, 
neu zu regeln. Nutzt er die Gestaltungsmöglichkeiten der sogenannten 
EU-Datenschutzgrundverordnung nicht, drohen gravierende Folgen, warnt der 
Deutsche Anwaltverein (DAV). Eine Verzögerung führt zur Rechtsunsicherheit und 
kann damit nach Ansicht des DAV erhebliche negative Folgen für die deutsche 
Wirtschaft haben.

"Die Thematik muss hohe Priorität haben. Der deutsche Gesetzgeber kann und muss 
schnell einen Gesetzentwurf für nationale Regelungen vorlegen", sagt 
Rechtsanwalt Dr. Robert Selk, Mitglied des DAV-Ausschusses für 
Informationsrecht. Im Interesse der Rechtssicherheit müsse der Gesetzgeber 
frühzeitig eigene Regelungen auf der Grundlage der Verordnung schaffen, die 
lückenlos ab dem 25. Mai 2018 greifen. Ansonsten gelten die EU-Vorgaben 
unmittelbar und erst später etwaige deutsche Regeln. "Die Wirtschaft braucht 
aber Verlässlichkeit hinsichtlich der anzuwendenden Vorgaben", so Selk weiter. 
Ein Gesetzentwurf dürfe nicht dem Ende der Legislaturperiode zum Opfer fallen.

Dies zeigt das Beispiel Beschäftigtendatenschutz: Dazu kann der nationale 
Gesetzgeber spezifische nationale Regelungen schaffen. Beschließt Deutschland 
bis zum 25. Mai 2018 jedoch keine eigenen Regeln, so gelten zunächst die sehr 
allgemeinen Vorgaben der EU-Verordnung. Die Folge: Arbeitgeber müssten bis zum 
Stichtag ihre Datenverarbeitungsprozesse an diese allgemeine Vorgaben der 
Verordnung anpassen. Regelt Deutschland nach dem 25. Mai 2018 den 
Beschäftigtendatenschutz dann doch noch selbst, so müssten alle Arbeitgeber 
ihre Datenverarbeitungsprozesse ein zweites Mal überprüfen und gegebenenfalls 
erneut umstellen. "Ein mehrfaches Anpassen der internen 
Datenverarbeitungsprozessen sei ein enormer Aufwand und den Unternehmen kaum zu 
vermitteln", sagt Selk.

Rechtsunsicherheit beim Thema betrieblicher Datenschutz

Auch beim Thema betrieblicher Datenschutzbeauftragter entstünde erhebliche 
Rechtsunsicherheit. Die EU-Verordnung gibt vor, unter welchen Umständen die 
EU-Länder nationale Sonderregelungen für die Bestellung eines betrieblichen 
Datenschutzbeauftragten schaffen können. Solche Sonderregelungen finden sich 
bereits jetzt in § 4 f und § 4 g des Bundesdatenschutzgesetzes. Würde der 
Gesetzgeber nicht tätig, müsste jedes Unternehmen ab Mai 2018 Wort für Wort 
prüfen, ob die derzeitigen Sonderregelungen im Datenschutzgesetz noch mit den 
Vorgaben der EU-Verordnung übereinstimmen.

"Die Beispiele zeigen, dass ein Abwarten des Gesetzgebers mit erheblichen 
Kosten und beträchtlichem Aufwand verbunden wäre", sagt Selk. Dies könne 
umgangen werden, wenn der Gesetzgeber rechtzeitig handelt.

Auch das Beispiel Meinungs- und Informationsfreiheit zeigt, dass eine schnelle 
Umsetzung in nationales Recht notwendig ist. So verpflichtet die EU-Verordnung 
den nationalen Gesetzgeber zu Regelungen, die die Meinungs- und 
Informationsfreiheit schützen. "Es wäre ein fatales Zeichen, wenn Deutschland 
diesem Schutzauftrag nicht nachkäme", so der DAV-Experte. Ohne ausdrückliche 
einschränkende nationale Regelungen könne etwa der journalistische 
Quellenschutz durch den allgemeinen Auskunftsanspruch der EU-Verordnung 
gefährdet sein.

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