Kabinett beschließt Änderung des Umwandlungsrechts
Zu der heute im Bundeskabinett beschlossenen Änderung des Umwandlungsgesetzes 
erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, den Wirtschaftsstandort 
Deutschland weiter zu stärken und Unternehmen von überflüssigen bürokratischen 
Hürden zu befreien. Die heute beschlossene Änderung des Umwandlungsgesetzes 
sieht wesentliche Vereinfachungen bei der Verschmelzung und Spaltung von 
Unternehmen vor. Dadurch werden die Kosten von Umwandlungsmaßnahmen deutlich 
reduziert. Insbesondere bei der Umstrukturierung von Aktiengesellschaften 
werden sich die Änderungen auswirken. Die Neuregelung führt zu einer spürbaren 
Entlastung der Unternehmen und wahrt zugleich den Schutz der Anteilseigner und 
Gläubiger.
Zum Hintergrund:
Das Änderungsgesetz dient in erster Linie der Umsetzung einer Richtlinie, die 
der EU-Ministerrat im Juli vergangenen Jahres beschlossen hatte und die am 22. 
Oktober 2009 in Kraft getreten ist. Das deutsche Umwandlungsrecht beruht zum 
Teil auf Vorgaben des Gemeinschaftsrechts und muss daher bis zum 30. Juni 2011 
angepasst werden.
Der Gesetzentwurf sieht insbesondere eine weitere Vereinfachung der 
Vorbereitung der Hauptversammlung vor, die über die Umwandlungsmaßnahme 
beschließen soll. Dies umfasst die Bereitstellung von Unterlagen zur 
Unterrichtung der Aktionäre auf elektronischem Wege und die Möglichkeit, auf 
eine gesonderte Zwischenbilanz zu verzichten. Bei der Verschmelzung einer 
100%igen Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft kann in weitergehendem 
Maße als bislang auf einen Hauptversammlungsbeschluss verzichtet werden. Im 
Zusammenhang mit der Verschmelzung einer 90%igen Tochtergesellschaft auf die 
Muttergesellschaft ist eine Modifizierung des sogenannten "Squeeze-out" 
(Ausschluss von Minderheitsaktionären) vorgesehen. Außerhalb dieser 
Konstellation bleibt das System des Ausschlusses von Minderheitsaktionären 
unverändert. Einsparpotential wird sich schließlich auch durch die Möglichkeit 
ergeben, Prüfungen nach dem Umwandlungsgesetz und dem Aktiengesetz durch 
dieselben Sachverständigen durchführen zu lassen.
Unabhängig von der Umsetzung von EU-Recht soll zusätzlich klargestellt werden, 
dass bei der Verschmelzung einer GmbH die Aktualisierung der 
Gesellschafterliste in den Händen des Notars liegt und keine zusätzliche 
Pflicht der Geschäftsführer bes <<060710_UmwÄndG.pdf>> teht.
 

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