Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erklärt zum 
Inkrafttreten des Gesetzes zum so genannten P-Konto am 1. Juli 2010:

Das neue P-Konto sorgt für wirksamen und unbürokratischen Kontopfändungsschutz. 
Künftig wird sichergestellt, dass gesetzlich garantierte Freibeträge vom 
Schuldner wirklich genutzt werden können. Bisher wurden Girokonten bei der 
Pfändung oft blockiert und wegen des hohen Bürokratieaufwands gekündigt. Mit 
dem P-Konto behalten Schuldner trotz Pfändung eine funktionierende 
Kontoverbindung und können so – auch im Interesse ihrer Gläubiger – am Arbeits- 
und Wirtschaftsleben teilnehmen. 

Der Bundestag hat die Reform mit breiter Mehrheit verabschiedet, weil nach 
Änderungen im Gesetzgebungsverfahren ein gerechter Interessenausgleich gefunden 
wurde. Das P-Konto vermeidet unnötige Bürokratie und entlastet damit Schuldner 
und Wirtschaft. Der Basispfändungsschutz von 985,15 € steht jedem 
P-Kontoinhaber automatisch zu. Wer mehr will, muss seinen Bedarf nachweisen. 

Missbrauch wird verhindert, etwa indem der Erschleichung ungerechtfertigter 
Freibeträge durch Einrichtung mehrerer P-Konten ein wirksamer Riegel 
vorgeschoben wird.

Zum Hintergrund:
Am 1. Juli 2010 treten die Vorschriften zum neuen P-Konto in Kraft. Künftig 
kann jeder Kunde von seiner Bank oder Sparkasse verlangen, dass sein Girokonto 
als P-Konto geführt wird. Das P-Konto bietet einen automatischen 
Basispfändungsschutz in Höhe des Pfändungsfreibetrages (985,15 € pro Monat bei 
Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Der Schutz ist unabhängig von der Art 
der Einkünfte. Damit genießen erstmals auch Selbstständige Pfändungsschutz für 
ihr Kontoguthaben.

Nach dem bislang geltenden Recht wurden Konten durch Pfändung zunächst 
vollständig blockiert. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie 
die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen waren dann 
zunächst nicht mehr über das Konto möglich. In vielen Fällen bedurfte es einer 
Gerichtsentscheidung, um für ein Guthaben den gesetzlich vorgesehenen 
Pfändungsschutz tatsächlich zu bekommen. War dies nicht rechtzeitig möglich, 
fielen zusätzliche Kosten für verspätete oder nicht ausgeführte Zahlungen an. 
Zusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich daraus, dass der Pfändungsschutz bei 
Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet war als bei Guthaben aus 
Sozialleistungen. Das bislang geltende Recht führte zu unnötigem 
Verwaltungsaufwand bei Banken und Gerichten sowie zu ungerechtfertigten 
Belastungen für Schuldnerinnen und Schuldner.

*       Einrichtung eines P-Kontos 
Ab dem 1. Juli 2010 hat jeder Inhaber eines Girokontos einen Anspruch auf 
Umwandlung seines Kontos in ein P-Konto. Das P-Konto wird durch Vereinbarung 
zwischen Bank und Kunde festgelegt. Ist das Girokonto schon gepfändet, kann der 
Kontoinhaber die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von vier Geschäftstagen 
verlangen.

*       Höhe des Pfändungsfreibetrages
Der Kontopfändungsschutz dient der Sicherung einer angemessenen Lebensführung. 
Die Höhe des Freibetrages orientiert sich daher an dem Pfändungsfreibetrag für 
Arbeitslohn. 

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz in Höhe des 
Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Der Freibetrag kann 
sodann je nach Lebenssituation des Kontoinhabers erhöht werden. Eine Erhöhung 
kommt vor allem in Frage, wenn der Kontoinhaber anderen Unterhalt gewährt oder 
für andere Sozialleistungen entgegennimmt (zum Beispiel für mit ihm in 
häuslicher Gemeinschaft lebende Partner oder für Stiefkinder). Die 
Voraussetzungen der Erhöhung hat der Schuldner bei seiner Bank durch 
Bescheinigungen des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers 
oder einer Schuldnerberatungsstelle nachzuweisen. Der Basispfändungsschutz 
erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für 
die zweite bis fünfte Person. Auf Nachweis sind auch Kindergeld und 
Kinderzuschläge pfändungsfrei, ebenso bestimmte weitere Sozialleistungen.

Weitere besondere Aufwendungen können vor dem Vollstreckungsgericht (oder der 
Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers, wie dem Finanzamt) geltend 
gemacht werden, z.B. Kosten im Zusammenhang mit einer Diabetes-Erkrankung. Das 
Gericht bzw. die Behörde bestimmt auf Antrag den zusätzlich pfändungsfreien 
Betrag. 

Das P-Konto gewährleistet, dass der Schuldner mit den pfändungsfreien Beträgen 
weiterhin am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen kann. Der Freibetrag steht 
jeweils monatlich zur Verfügung. Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum 
Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest 
einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum 
geschützten Guthaben zur Verfügung. So kann der Schuldner Guthaben für 
Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu 
erfüllen sind (z.B. Versicherungsprämien). Wird der Guthabenrest auch im 
Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger zu.

*       Vermeidung von Missbräuchen beim P-Konto 
Jeder darf nur ein P-Konto haben. Bei der Vereinbarung des P-Kontos hat der 
Kontoinhaber zu versichern, dass er kein weiteres P-Konto führt. Die Bank ist 
berechtigt, bei der SCHUFA abzufragen, ob ein weiteres P-Konto des Kunden 
existiert. Die SCHUFA darf die Daten, die sie im Rahmen der Mißbrauchskontrolle 
von Banken erhält, nur für die Auskunft an andere Banken zur Ermittlung 
mehrfacher P-Konten nutzen, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur 
Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von Score-Werten.

Zusätzlich wird Gläubigern in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die 
Hand gegeben, um die nachteilige Wirkung missbräuchlich eingerichteter 
zusätzlicher P-Konten zu beseitigen.

*       Vorübergehend parallel auch alter Kontopfändungsschutz
Bis zum 31. Dezember 2011 gilt ergänzend auch der herkömmliche 
Kontopfändungsschutz für solche Konten, die keine P-Konten sind. Wer sich für 
das P-Konto entscheidet, unterfällt allerdings nur noch den für das P-Konto 
maßgeblichen Schutzvorschriften. Ab 1. Januar 2012 wird der 
Kontopfändungsschutz dann ausschließlich durch das P-Konto gewährleistet. 

Weitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter www.bmj.de/p-konto.
 

Attachment: 290610_P-Konto.pdf
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