Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung in Europa wird erleichtert 

Zu der heute von den EU-Justizministerinnen und -Ministern angenommenen Reform 
der Brüssel I-Verordnung erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger:

Mit der Reform der Brüssel I-Verordnung wird die grenzüberschreitende 
Vollstreckung in Europa erleichtert. Bürger und Unternehmen sparen künftig Zeit 
und Geld, wenn sie eine Forderung in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchsetzen 
wollen. 

In Zukunft kann zum Beispiel ein deutsches Urteil über eine Kaufpreisforderung 
auch in Finnland unmittelbar vollstreckt werden, ohne dass dort zuvor ein 
gerichtliches Zwischenverfahren durchgeführt werden muss. Das bislang 
erforderliche Vollstreckbarerklärungsverfahren entfällt. Dadurch können 
erhebliche Kosten eingespart werden. Das Recht leistet so seinen Beitrag zur 
Stärkung der europäischen Wirtschaft. 

Der notwendige Schuldnerschutz bleibt gewahrt. Verletzt die ausländische 
Entscheidung wesentliche Rechtsgrundsätze wie zum Beispiel den Anspruch auf 
rechtliches Gehör,  kann ein deutscher Schuldner auch künftig eine Versagung 
der Vollstreckung beantragen. Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte kann der 
Schuldner zudem eine Übersetzung der Entscheidung verlangen. 

Zum Hintergrund: 

Die Brüssel I-Verordnung zählt zu den wichtigsten europäischen 
Rechtsinstrumenten im Bereich des Zivil- und Handelsrechts. Sie legt zum einen 
fest, welche Gerichte bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zuständig sind. 
Zum anderen regelt sie die  grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung 
von Entscheidungen in Europa. 

Mit der am 7. Dezember 2012 beschlossenen Reform wird die Verordnung verbessert 
und der Rechtsschutz in Europa effizienter gestaltet. 

Die Reform sieht neben den genannten Änderungen auch eine Verbesserung des 
Rechtsschutzes im Vorfeld der Vollstreckung vor. Davon profitieren Verbraucher 
und Arbeitnehmer, die künftig bei Rechtsstreitigkeiten mit Personen außerhalb 
der Europäischen Union besser geschützt werden. So kann beispielsweise ein 
deutscher Verbraucher, der über das Internet Waren bei einem Unternehmen mit 
Sitz in den USA bestellt hat, seine Rechte aus dem Vertrag künftig wahlweise 
statt vor US-amerikanischen Gerichten auch vor deutschen Gerichten geltend 
machen. Eine Vollstreckung des Urteils ist - jedenfalls bei europäischem 
Schuldnervermögen - sichergestellt. 

Schließlich enthält die Reform auch ergänzende Bestimmungen zu 
Gerichtsstandsvereinbarungen und zur Schiedsgerichtsbarkeit vor. Dadurch soll 
die Rechtssicherheit im internationalen Geschäftsverkehr erhöht werden. Dort 
ist es üblich, bereits im Vorfeld einer Streitigkeit zu vereinbaren, dass diese 
entweder durch ein privates Schiedsgericht oder ein bestimmtes staatliches 
Gericht beigelegt werden soll. Probleme können allerdings auftreten, wenn eine 
Partei sich später nicht an diese Vereinbarung hält und aus prozesstaktischen 
Gründen ein nicht vereinbartes Gericht anruft (sog. Torpedotaktik). Dadurch 
kann für die andere Partei die Anspruchsdurchsetzung vor dem vereinbarten 
Gericht erschwert werden. Die Reform beseitigt derartige 
Missbrauchsmöglichkeiten, indem sichergestellt wird, dass das vereinbarte 
Gericht das Verfahren auch dann führen kann, wenn zuvor bereits ein anderes 
Gericht mit der Sache befasst worden ist.

Die Änderungen werden erstmals zu Beginn des Jahres 2015 wirksam werden. Sie 
gelten in 26 EU-Mitgliedstaaten unmittelbar und sollen mittelbar auch im 
Verhältnis zu Dänemark umgesetzt werden. 


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