Einschränkung der Kronzeugenregelung stärkt den Rechtsstaat

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf der Bundesregierung 
für ein Strafrechtsänderungsgesetz - Beschränkung der Möglichkeit zur
Strafmilderung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe - erklärt 
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Nach vielfältiger Kritik an der von der Vorgängerregierung wieder eingeführten 
Kronzeugenregelung, wird die Straferleichterung nunmehr wieder auf ein 
rechtsstaatlich vertretbares Maß reduziert. Der Entwurf ist ein erster Schritt 
zur Stärkung des Rechtsstaats und des Gerechtigkeitsempfindens.

Die Strafe muss der Schuld des Täters entsprechen und darf nicht Gegenstand 
eines unangemessenen Handels sein. Ein Straftäter, der eine schwere 
Körperverletzung begangen hat, wird in Zukunft nicht mehr auf einen 
Strafnachlass nach der Kronzeugenregelung hoffen können, nur weil er zum 
Beispiel Angaben zu einem gewerbsmäßigen Betrug machen kann, der mit seiner 
eigenen Tat überhaupt nichts zu tun hat. Die Kronzeugenregelung fällt damit für 
bestimmte Konstellationen in Zukunft weg. Der Grundsatz, dass auch "Kronzeugen" 
schuldangemessen zu bestrafen sind, wird dadurch gestärkt.


Zum Hintergrund: 
Der Gesetzentwurf setzt mit einer Änderung des § 46b Absatz 1 des 
Strafgesetzbuches die Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag eins zu eins um. Die 
Regelung zur Aufklärungs- und Präventionshilfe soll nur noch dann anwendbar 
sein, wenn sich die Angaben des "Kronzeugen" auf eine Tat beziehen, "die mit 
seiner Tat im Zusammenhang" steht.Diese Einengung stellt damit einen 
Gleichklang zu der "kleinen Kronzeugenregelung" im Betäubungsmittelgesetz her, 
wo die Rechtsprechung einen solchen "Zusammenhang" fordert und für ausreichend 
hält.

Die Kronzeugenregelung ist demnach nur noch anwendbar, wenn zwischen der 
offenbarten Tat und der Tat, für die der Kronzeuge angeklagt ist, ein 
Zusammenhang besteht, weil beide Teil eines kriminellen Gesamtgeschehens sind. 
Erforderlich ist also, dass ein innerer oder inhaltlicher Bezug zwischen beiden 
Taten besteht. Dieser kann gegeben sein, wenn die eine Tat die andere 
unterstützt, sie also zum Beispiel vorbereitet oder deren Ertrag absichert - 
zum Beispiel, wenn ein Hehler die Täter einer seit langem agierenden 
Diebstahlsbande aufdeckt, von der er Waren bezogen hat. Bei Straftaten 
innerhalb einer kriminellen Bande oder sonstigen Gruppe wird es darauf 
ankommen, dass beide Taten sich in die von der Gruppe geplanten Delikte 
einfügen.

Kein ausreichender Zusammenhang zwischen der offenbarten und der angeklagten 
Tat wird nach der Änderung des Gesetzes hingegen immer dann anzunehmen sein, 
wenn beide Taten überhaupt nichts miteinander zu tun haben. Aber auch, wenn sie 
- zufällig - zeitlich oder örtlich zusammentreffen oder eine lediglich 
persönliche Beziehung zwischen zwei Tätern besteht, wird dies nicht genügen, 
ebenso wenig wie der Umstand, dass beide Taten aus einer Bande oder sonstigen 
Gruppe heraus begangen wurden, ohne dass diese zugleich in dem dargestellten 
inneren Zusammenhang stehen.

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