Leutheusser-Schnarrenberger: Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder 
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Zur Eröffnung des 6. Münchner Erbrechts- und Deutschen Nachlassgerichtstags 
2010 erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger heute in 
der bayerischen Landeshauptstadt:

Das Bundesjustizministerium arbeitet gerade an einem Gesetzentwurf, der 
erbrechtliche Nachteile für nichteheliche Kinder beseitigen soll. Nichteheliche 
Kinder sind im Erbrecht bereits heute den ehelichen grundsätzlich 
gleichgestellt. Es gibt aber eine kleine Gruppe nichtehelicher Kinder, die vor 
dem 1. Juli 1949 geboren sind und die noch nicht gesetzliche Erben ihrer Väter 
werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat den 
Gesetzgeber 2009 aufgefordert, auch diese letzte Benachteiligung nichtehelicher 
Kinder zu beseitigen. Ich schlage deshalb vor, dass wir den Stichtag 1. Juli 
1949 aufheben. Damit werden künftig auch die nichtehelichen Kinder gesetzliche 
Erben, die vor Juli 1949 geboren sind. Das können wir für die Zukunft, aus 
verfassungsrechtlichen Gründen aber nur in sehr beschränktem Umfang für die 
Vergangenheit ändern. Mein Gesetzentwurf, der gerade für die Kabinettsbefassung 
vorbereitet wird, erfasst deshalb alle Erbfälle, die sich seit dem Urteil des 
EGMR ereignet haben. Ich halte das für einen guten Mittelweg zwischen den 
verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen der bisherigen Erben und den 
berechtigten Interessen der nichtehelichen Kinder. Wenn das parlamentarische 
Verfahren zügig abläuft, könnte das Gesetz im Frühjahr 2011 verkündet werden 
und dann rückwirkend zum 29. Mai 2009 in Kraft treten.

Im zusammenwachsenden Europa gibt es immer mehr Erbfälle mit 
grenzüberschreitendem Bezug. Immer mehr Menschen nutzen die Freizügigkeit in 
der Europäischen Union, wohnen und arbeiten im Ausland, gründen Familien, 
erwerben Vermögen. Darum erarbeiten wir auf europäischer Ebene gerade eine 
Verordnung, mit der die Nachlassgestaltung und Nachlassabwicklung bei 
grenzüberschreitenden Fällen einfacher werden soll. Ziel sind vor allem 
einheitliche Regeln darüber, welches Erbrecht gilt und welche Stellen darüber 
entscheiden. Welches nationale Erbrecht bei grenzüberschreitenden Fällen gilt - 
also etwa das deutsche, französische oder italienische -, soll sich künftig in 
erster Linie danach richten, wo der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen 
gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Allerdings soll er durch eine Verfügung von 
Todes wegen auch das Recht des Staates wählen können, dem er angehört. Ein 
guter Vorschlag, der die Nachlassabwicklung europaweit vereinfachen wird, ist 
auch das Europäische Nachlasszeugnis. Mit einem solchen europäischen Erbschein 
könnte man in der gesamten Union einheitlich sein Erbrecht nachweisen. Die 
Ziele des Entwurfs, der seit Herbst 2009 auf dem Tisch liegt, sind richtig, im 
Detail muss einiges noch verhandelt werden. Ich bin optimistisch, dass wir 
dieses Projekt zu einem guten Abschluss bringen, auch wenn die Diskussion über 
manche Einzelheiten sicher noch etwas Zeit brauc <<1806_Erbrecht.pdf>> ht. 


 


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