Sicherungsverwahrung: Justizministerin sorgt für einheitliche Rechtsprechung 
Zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung der Einheitlichkeit der 
Rechtsprechung bei Entscheidungen zur Sicherungsverwahrung (Divergenzvorlage) 
am 30. Juli 2010 erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger:

Die morgen in Kraft tretende Rechtsänderung schafft mehr Rechtssicherheit und 
Rechtsklarheit im rechtspolitisch sensiblen Bereich der Sicherungsverwahrung. 

An dem Urteil des EGMR kann nichts mehr geändert werden - die deutschen 
Gerichte müssen es beachten und umsetzen. Ich habe sehr zügig eine 
Gesetzesänderung auf den Weg gebracht, die durch eine Vorlagepflicht an den 
Bundesgerichtshof für eine einheitliche Rechtsprechung und damit auch 
Rechtspraxis sorgt. Nach dem Urteil des EGMR müssen die zuständigen Gerichte in 
jedem Einzelfall prüfen, ob ein Straftäter aus der Sicherungsverwahrung 
entlassen werden muss oder nicht. Bislang gibt es dazu einige sehr 
unterschiedliche Entscheidungen, die auf unterschiedlichen Rechtsauffassungen 
der Gerichte beruhen - es kommt zu Entlassungen von Straftätern, es werden aber 
auch Anträge auf Entlassung abgelehnt. Gerade bei solchen Fragen ist eine 
einheitliche Linie in der Rechtsprechung besonders wichtig. Deshalb habe ich 
durchgesetzt, dass Fälle, in denen ein Gericht von der Rechtsauffassung eines 
anderen Gerichts abweichen will, dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müssen, 
der dann über die Frage der Sicherungsverwahrung verbindlich entscheidet. Ich 
freue mich, dass sich auch alle verantwortlichen Landesjustizminister für diese 
Neuregelung ausgesprochen haben.

Zum Hintergrund:
Mit der so genannten Divergenzvorlage sollen vor allem die Fälle rasch geklärt 
werden, in denen die zuständigen Gerichte das EGMR-Urteil vom 17. Dezember 2009 
berücksichtigen müssen. Der EGMR hat festgestellt, dass die rückwirkende 
Verlängerung einer zunächst auf zehn Jahre begrenzten Sicherungsverwahrung auf 
unbestimmte Zeit gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Unter 
den Oberlandesgerichten hat sich eine uneinheitliche Linie hinsichtlich der 
Rechtsfrage abgezeichnet, ob das Urteil des EGMR zwingend berücksichtigt werden 
muss. Künftig muss ein OLG, das in dieser Frage von einer anderen OLG 
-Entscheidung, die nach dem 1. Januar 2010 (Stichtag) ergangen ist, abweichen 
will,  die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegen. In der Praxis bedeutet dies, 
dass der erste Fall, mit dem ein OLG nach Inkrafttreten der Regel befasst ist, 
vom Bundesgerichtshof verbindlich entschieden wird. Ziel ist es, eine 
unterschiedliche Rechtspraxis bei gleichgelagerten Fällen zu ve 
<<290710_Divergenzvorl.pdf>> rmeiden.
 





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