Grundsatzreform der Sicherungsverwahrung tritt in Kraft

Zum Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des 
Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung am 1. Juni 2013 erklärt die 
Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Von nun an gilt ein neues, grundsätzlich reformiertes Recht der 
Sicherungsverwahrung. Die Sicherungsverwahrung ist in wenigen Fällen 
unverzichtbar, wenn Verurteilte auch nach Verbüßung ihrer Strafe für andere 
Menschen sehr gefährlich sind. Sie unterliegt den strengen Anforderungen aus 
Europäischer Menschenrechtskonvention und deutscher Verfassung und das muss 
sich auch in ihrem Vollzug zeigen. Die umfassende Reform der 
Sicherungsverwahrung, die jetzt in Kraft tritt, zieht die richtigen Lehren aus 
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des 
Bundesverfassungsgerichts.

Auch die Länder sind auf dem besten Weg, den Vollzug der Sicherungsverwahrung 
nach den Vorgaben von Verfassung und EMRK auszugestalten. Dann hat die 
umfassende bundesgesetzliche Reform ihr Ziel erreicht, nach langen Jahren eines 
gesetzlichen Flickenteppichs die Regelungen über die Sicherungsverwahrung auf 
ein solides und dauerhaftes Fundament zu stellen.

Kern der gemeinsamen Anstrengungen von Bund und Ländern ist eine Therapie der 
Untergebrachten mit dem Ziel, ihre Gefährlichkeit für die Allgemeinheit so weit 
wie möglich zu mindern. Die Gerichte werden künftig überprüfen, ob die 
therapeutische Betreuung auch in dem Maß angeboten wird, wie das 
Verfassungsgericht es fordert. Niemand soll freigelassen werden müssen, nur 
weil er nicht therapiert werden will oder therapiert werden kann. Unverändert 
gilt: Die größte Sicherheit geht von Menschen aus, die nicht gefährlich sind.

Zum Hintergrund:

Am 1. Juni 2013 tritt das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des 
Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung in Kraft. Es enthält vor allem 
Leitlinien, die sicherstellen, dass der Vollzug der Sicherungsverwahrung den 
Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Grundgesetzes 
entspricht. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 4. 
Mai 2011 für eine Übergangszeit die Anwendung des bislang geltenden Rechts mit 
bestimmten einschränkenden Maßgaben erlaubt. Diese Übergangszeit endet am 31. 
Mai 2013.

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