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Umgangsrecht: Mehr Rechte für leibliche Väter

Zum heutigen Kabinettbeschluss über den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der 
Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters erklärt Bundesjustizministerin 
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Der Gesetzentwurf stärkt die Rechte leiblicher Väter, die bei nachhaltigem 
Interesse den Umgang mit ihren Kindern wünschen. Künftig kommt es für das 
Umgangsrecht des leiblichen Vaters nicht mehr darauf an, dass bereits eine enge 
Beziehung zu dem Kind besteht. Entscheidend soll künftig sein, ob der leibliche 
Vater nachhaltiges Interesse an seinem Kind gezeigt hat und ob der Umgang mit 
dem leiblichen Vater dem Kindeswohl dient. Leibliche Väter erhalten künftig 
auch das Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisses des Kindes zu 
verlangen, soweit das dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. In diesem 
Zusammenhang kann in strittigen Fällen die Vaterschaft eindeutig geklärt 
werden. 

Leibliche Väter haben künftig eingeschränkt Rechte, wenn sie nicht mit der 
Mutter verheiratet sind und somit auch rechtlich nicht als Vater gelten. Im 
Mittelpunkt steht dabei stets das Kindeswohl.

Das Familienrecht orientiert sich bislang stark an einer intakten Ehe mit 
Kindern. Der Ehemann gilt als Vater, auch wenn in der Ehe geborene Kinder nicht 
von ihm stammen. Diese soziale Familie, in der die Kinder aufwachsen, soll 
möglichst nicht durch den biologischen Vater gefährdet werden. Nach geltendem 
Recht kann dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangsrecht nur zustehen, 
wenn er eine enge Bezugsperson des Kindes ist, d.h. wenn ihn mit seinem Kind 
bereits eine enge persönliche Beziehung verbindet. Das ist aber nicht immer der 
Fall, z.B. wenn die rechtlichen Eltern einen Kontakt mit dem leiblichen Vater 
nicht zulassen. 

Zum Hintergrund:

Dem leiblichen Vater eines Kindes, der mit der Mutter des Kindes nicht 
verheiratet ist und auch nicht die Vaterschaft anerkannt hat, steht nach der 
geltenden Regelung ein Umgangsrecht gemäß § 1685 Absatz 2 in Verbindung mit 
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur zu, wenn er eine enge 
Bezugsperson des Kindes ist, für das Kind tatsächlich Verantwortung trägt oder 
getragen hat (sozial-familiäre Beziehung) und der Umgang dem Kindeswohl dient. 
Konnte der leibliche Vater zu seinem Kind keine Beziehung aufbauen, so bleibt 
ihm der Kontakt zum Kind bisher verwehrt. 

Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen keine Beziehung zum Kind 
aufgebaut wurde, also auch dann, wenn der leibliche Vater bereit war, für das 
Kind Verantwortung zu übernehmen, und ihm dies allein aufgrund der Weigerung 
der rechtlichen Eltern nicht möglich war. Zudem bleibt der Kontakt zum Kind 
ohne Rücksicht darauf verwehrt, ob der Umgang mit dem leiblichen Vater dem Wohl 
des Kindes dient. 

Ein leiblicher, nicht rechtlicher Vater hat darüber hinaus derzeit auch kein 
Recht, Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes zu verlangen. 
Nach § 1686 Satz 1 BGB kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei 
berechtigtem Interesse Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes 
verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Der 
Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB steht jedoch nur den Eltern im rechtlichen 
Sinne zu, nicht aber dem nur leiblichen Vater.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei Entscheidungen 
beanstandet, dass dem leiblichen Vater eines Kindes ein Umgangs- und 
Auskunftsrecht ohne Prüfung des Kindeswohlinteresses im Einzelfall vorenthalten 
wird. Die Rechtsposition der leiblichen, nicht rechtlichen Väter soll daher 
gestärkt werden. Der Entwurf sieht zu diesem Zweck Folgendes vor: 

*       Hat der leibliche Vater nachhaltiges Interesse an dem Kind gezeigt, 
erhält er ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn der Umgang dem Kindeswohl 
dient. Das gilt unabhängig davon, ob zum Kind bereits eine sozial-familiäre 
Beziehung besteht. 
*       Zudem wird dem leiblichen Vater bei berechtigtem Interesse ein Recht 
auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes eingeräumt, soweit 
dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. 

·         Voraussetzung des Umgangs- und Auskunftsrechts ist, dass der 
Anspruchsteller auch wirklich der leibliche Vater ist. Die leibliche 
Vaterschaft des Antragstellers ist dabei im Rahmen des Umgangs- oder 
Auskunftsverfahrens zu prüfen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweiserhebung 
zu klären. Um die Feststellung der biologischen Vaterschaft in streitigen 
Fällen zu ermöglichen, stellt der Gesetzentwurf eine verfahrensrechtliche 
Flankierung zur Verfügung. Nach dieser müssen unter bestimmten Voraussetzungen 
Untersuchungen zur Klärung der Vorfrage nach der biologischen Abstammung 
geduldet werden. Dies soll verhindern, dass die Mutter des Kindes oder eine 
sonstige Person den Anspruch des biologischen Vaters vereiteln kann, indem sie 
die erforderliche Untersuchung verweigert.

Den Gesetzentwurf finden Sie hier 
<http://bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/RegE_Gesetz_zur_Staerkung_der_Rechte_des_leiblichen_nicht_rechtlichen_Vaters.html?nn=1468700>
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