Bundestag beschließt sozial ausgewogene Änderungen des Prozesskostenhilfe- und 
Beratungshilferechts

Zu der 2. und 3. Lesung des Bundestags zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung 
des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts erklärt Bundesjustizministerin 
Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Es ist ein gutes Signal, dass nach intensiven Beratungen ein sozial 
ausgewogenes Ergebnis erzielt worden ist, das für alle Bürgerinnen und Bürgern 
den Zugang zu den Gerichten sowie zu fachkundiger rechtlicher Beratung 
uneingeschränkt sicherstellt. Mit den heute vom Bundestag beschlossenen 
Neuregelungen werden die Prozesskostenhilfe und die Beratungshilfe behutsam und 
sozialverträglich fortentwickelt. Finanziell ungleich starke Parteien können 
sich weiter auf Augenhöhe vor Gericht begegnen.

Mir war es ein wichtiges Anliegen, die von den Sachverständigen geäußerten 
Bedenken aufzugreifen und soziale Einschnitte weitestgehend zu verhindern. Das 
Gesetz stellt nunmehr einen ausbalancierten und guten Kompromiss dar. 

Auf die Absenkung der Freibeträge für Erwerbstätige und für Ehegatten oder 
Lebenspartner wurde verzichtet. Die Ratenzahlungspflicht für Geringverdiener 
wurde nicht ausgeweitet. Auf diese Weise werden die Bemühungen von 
Geringverdienern um ein eigenes Erwerbseinkommen stärker honoriert. Die 
Prozesskostenhilfe orientiert sich auch zukünftig nicht am 
verfassungsrechtlichen Minimum, sondern lässt den Empfängern einen angemessenen 
finanziellen Spielraum. Ich freue mich über dieses gute Ergebnis.


Zum Hintergrund:

Bereits seit mehreren Jahren fordern die Länder Maßnahmen zur Eindämmung des 
Ausgabenanstiegs im Bereich der Prozesskosten- und Beratungshilfe. Vor diesem 
Hintergrund hat der Bundesrat bereits im Jahr 2010 den Entwurf eines Gesetzes 
zur Begrenzung der Aufwendungen für die Prozesskostenhilfe (BT-Drs. 17/1216) 
beschlossen, der weitgehende Einschnitte im Bereich der Prozesskostenhilfe 
vorsah. Im selben Jahr hat der Bundesrat auch den Gesetzentwurf zur Änderung 
des Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/2164) beschlossen, der zu erheblichen 
Einschränkungen im Bereich der Beratungshilfe führen würde.

In dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und 
Beratungshilferechts (BT-Drs. 17/11472) hat die Bundesregierung die Forderungen 
der Länder aus Gründen der Sozialverträglichkeit nur teilweise aufgegriffen. So 
wurden die Unterhaltsfreibeträge für die Partei und unterhaltsberechtigte 
Kinder nicht angetastet. Lediglich die zusätzlichen Freibeträge für 
Erwerbstätige und Ehegatten oder Lebenspartner sollten im Einklang mit der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gesenkt werden. Die 
Ratenhöchstzahlungsdauer sollte nicht ganz abgeschafft, sondern lediglich auf 
72 Monate erhöht werden. Schließlich stellte der Regierungsentwurf sicher, dass 
erstrittener Unterhalt nicht zur Rückzahlung von Prozesskostenhilfe benutzt 
werden muss. Im Bereich der Beratungshilfe sah der Regierungsentwurf unter 
anderem in Abweichung vom Entwurf des Bundesrats vor, eine nachträgliche 
Antragstellung in Eilfällen zuzulassen.

Die in den parlamentarischen Beratungen geäußerten Befürchtungen wurden 
aufgegriffen. Die Neuregelungen wurden unter Berücksichtigung der 
zwischenzeitlich insbesondere durch die Sachverständigenanhörung gewonnenen 
Erkenntnisse überprüft und auf Initiative der Koalitionsfraktionen neu 
ausbalanciert.

Der Beschluss des Deutschen Bundestages sieht nunmehr vor, dass die im Rahmen 
der Prozesskostenhilfe zu berücksichtigenden Freibeträge und die geltende 
Ratenzahlungshöchstdauer von 48 Monaten unangetastet bleiben. Die Beiordnung 
eines Rechtsanwalts in familiengerichtlichen Verfahren wird ebenfalls nicht 
eingeschränkt. Die Möglichkeit der nachträglichen Antragstellung im 
Beratungshilferecht bleibt unter Einführung einer Frist von vier Wochen 
erhalten. Ein Rechtsmittel für die Staatskasse gegen Bewilligungsentscheidungen 
wird es wie bisher nicht geben.

Die Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses finden Sie hier 
<http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Beschlussempfehlung_und_Bericht_des_Rechtsausschusses_Drucksachen_17_13538.html?nn=1470376>
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