Etappensieg für das VW-Gesetz vor dem EuGH

Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts in dem Zwangsgeldverfahren gegen 
Deutschland in Sachen VW-Gesetz (C-95/12) erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger: 

Der Generalanwalt hat sich der Rechtsauffassung der Bundesregierung 
angeschlossen. Dieser Etappensieg zeigt, dass es richtig ist, für unseren 
Standpunkt vor dem Europäischen Gerichtshof zu kämpfen. Das VW-Gesetz in seiner 
jetzigen Form sichert den Erfolg des Unternehmens Volkswagen mit ab. Ich bin 
zuversichtlich, dass die besseren Argumente am Ende auch die Richter des 
Europäischen Gerichtshofs überzeugen werden. 

Zum Hintergrund

Das VW-Gesetz beinhaltet gesellschaftsrechtliche Regelungen für die Volkswagen 
AG. Mit dem Gesetz aus dem Jahr 1960 wurde die Privatisierung des aus dem 
VW-Werk hervorgegangen Unternehmens realisiert. Hierbei wurden zur Sicherung 
eines starken Einflusses der öffentlichen Hand und der Arbeitnehmervertreter 
Sonderregelungen gegenüber dem allgemeinen Gesellschaftsrecht zur Besetzung des 
Aufsichtsrates sowie zu Stimmerfordernissen in Aufsichtsrat und 
Hauptversammlung vorgesehen.

Zum Vorlauf der Zwangsgeldklage

Zwischen EU-Kommission und Bundesregierung bestehen seit mehreren Jahren 
unterschiedliche Auffassungen über das VW-Gesetz. Im Rahmen eines von der 
Kommission im Jahr 2001 gegen Deutschland eingeleiteten 
Vertragsverletzungsverfahrens hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) 
im Oktober 2007 entschieden, dass ein Teil der Regelungen des VW-Gesetzes gegen 
die Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV verstoßen (Rechtssache 
C-112/05). Das Urteil betraf folgende Vorschriften des VW-Gesetzes: 

.       § 4 Abs. 1 (Entsenderecht der öffentlichen Hand): Vertretung des Landes 
Niedersachsen mit zwei Vertretern im Aufsichtsrat, unabhängig von der Höhe der 
Beteiligung  
.       § 2 Abs. 1 (Stimmrechtsbeschränkung): Beschränkung des Stimmgewichts 
der Anteilseigner in der Hauptversammlung auf maximal 20 %, auch bei höherer 
Beteiligung
.       § 4 Abs. 3 (erhöhte Sperrminorität): Wichtige Beschlüsse der 
Hauptversammlung erfordern eine Zustimmung von 80 % + 1 Aktie, in Abweichung 
vom Aktiengesetz (75 %).

Der Gerichtshof sah in der Begrenzung der Stimmrechtsausübung auf 20% des 
Grundkapitals in Verbindung mit der Erhöhung der Mehrheit für Beschlüsse der 
Aktionärsversammlung auf 80 % und im Entsenderecht des Bundes und des Landes 
Niedersachsen für je zwei Aufsichtsratsmitglieder eine Verletzung der 
Kapitalverkehrsfreiheit nach Artikel 63 AEUV (damals Artikel 56 EG). Die von 
der Kommission ebenfalls gerügte Verletzung der Niederlassungsfreiheit nach 
Artikel 49 AEUV (damals Artikel 43 EG) wies der EuGH dagegen ab.

Infolge des EuGH-Urteils wurde das VW-Gesetz im Dezember 2008 geändert. Das 
Entsenderecht der öffentlichen Hand und  die Stimmrechtsbeschränkung wurden 
aufgehoben. Die erhöhte Sperrminorität blieb hingegen unverändert, da der 
Gerichtshof vor allem das Zusammenspiel von Stimmrechtsbeschränkung und 
Sperrminorität ("in Verbindung mit") für europarechtswidrig erklärt hatte. 

Daneben beschloss die Hauptversammlung von VW in der Folgezeit die Einfügung 
einer dem § 4 Abs. 3 VW-Gesetz (erhöhte Sperrminorität) entsprechende Regelung 
in die Satzung von VW. 
 
Die Bundesregierung ist der Ansicht ist, dass die vorgenommenen 
Gesetzesänderungen das Urteil des EuGH umsetzen. Diese Ansicht hat sich jetzt 
auch der Generalanwalt angeschlossen. Auf dieser Grundlage stellt sich die 
Frage möglicher finanzieller Sanktionen nicht. 

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