Weitere Entlastungen für den Mittelstand im Bereich des Bilanzrechts

Zur Entscheidung des Bundesrates vom 20. September 2013, keinen Antrag auf 
Einberufung des Vermittlungsausschusses zu dem Gesetz zur Änderung des 
Handelsgesetzbuchs zu stellen, erklärt die Bundesministerin der Justiz, Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger:

Kleine und mittelständische Unternehmen werden von der Bundesregierung von 
Bürokratie-kosten entlastet. Künftig können Unternehmen damit kalkulieren, dass 
Ordnungsgelder wegen versäumter Offenlegung von Jahresabschlüssen nach ihrer 
Größe gestuft werden. Mit dem neuen Gesetz werden die Mindestordnungsgelder von 
bisher 2.500 Euro auf 500 Euro für kleinste Unternehmen und auf 1.000 Euro für 
kleine Unternehmen gesenkt, wenn die Jahresabschlüsse verspätet, aber noch vor 
der Entscheidung über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes offengelegt werden. 
Das Gesetz stärkt zudem den Rechtsschutz, indem eine neue Gerichtsinstanz 
geschaffen wird. Außerdem können Unternehmen besser als bisher die 
unverschuldete Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt für Justiz geltend 
machen. Mehr Flexibilität im Ordnungsgeldverfahren entlastet die Wirtschaft, 
ohne die inzwischen hohe Offenlegungsquote der Unternehmen von 90 Prozent zu 
gefährden. Mit seiner heutigen Entscheidung hat der Bundesrat wichtige von 
Bundesregierung und Bundestag beschlossene Entlastungen für den Mittelstand 
mitgetragen.

Damit werden die in dieser Legislaturperiode erreichten Entlastungen im Bereich 
des Bilanz-rechts abgerundet. Das Bilanzrecht bildet ein unverzichtbares 
Element der Wirtschaftsordnung. Für Unternehmen mit geringen Betriebsgrößen ist 
der bürokratische Aufwand der Rechnungslegung ungleich schwerer zu leisten als 
für mittlere und große Unternehmen, die auf Bilanzspezialisten zurückgreifen 
können. Bereits mit dem 2012 beschlossenen Microbilanzgesetz (MicroBilG) hat 
die Bundesregierung Entlastungen für kleinste Unternehmen auf den Weg gebracht. 
Zudem hat die Bundesregierung für kleine Unternehmen im Rahmen der 
Verhandlungen auf EU-Ebene über eine neue Bilanzrichtlinie unter anderem 
erreicht, dass die Schwellenwerte um 20% angehoben werden können. Damit können 
künftig mehr Unter-nehmen von Erleichterungen profitieren, wenn wir diese 
Möglichkeit in deutsches Recht um-setzen.

Hintergrund:

Am 20. September 2013 hat der Bundesrat entschieden, zu dem vom Deutschen 
Bundestag am 27. Juni 2013 beschlossenen Gesetz zur Änderung des 
Handelsgesetzbuchs keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses. 
Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt zu Entlastungen insbesondere kleinerer 
Unternehmen auf dem Gebiet des Bilanzrechts geschafft.

Das Gesetz sieht im Anschluss an bereits Ende 2012 geschaffene Entlastungen für 
Kleinst-kapitalgesellschaften (MicroBilG - s. Pressemitteilung vom 28. Dezember 
2012) nunmehr auch Änderungen im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz vor, 
insbesondere wenn kleinste und kleine Kapitalgesellschaften zwar ihren 
handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen, dabei aber Fristen 
versäumen.

Das Bundesamt für Justiz leitet seit 2006 Ordnungsgeldverfahren gegen alle 
Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig 
offenlegen. Es bleibt auch künftig dabei, dass die Unternehmen nach Androhung 
eines Ordnungsgeldes noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre 
gesetzlichen Pflichten zur Offenlegung oder Hinterlegung des Jahresabschlusses 
zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen 
nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest, das nach 
bisherigem Recht mindestens 2.500 Euro beträgt.

Nunmehr wird das Mindestordnungsgeld von 2.500 Euro für 
Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 Euro und für kleine Kapitalgesellschaften 
auf 1.000 Euro gesenkt, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des 
Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, 
bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.

Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das 
Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet das 
Landgericht Bonn als einzige Instanz. Nach der Neuregelung gibt es künftig eine 
Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in 
Ordnungsgeldsachen zum zuständigen Oberlandesgericht. Damit wird 
sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden 
und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

Zugleich stellt das Gesetz sicher, dass Deutschland auch künftig seinen 
europäischen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt, Verstöße von 
Kapitalgesellschaften gegen ihre Publizitätspflichten wirksam durchzusetzen.

Attachment: PM_Bilanzrecht.pdf
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