Eine Alternative für die Freien Berufe

Zu dem im Kabinett beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer 
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung erklärt 
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die deutsche Alternative zur britischen Limited Liablity Partnership (LLP) 
kommt: Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter 
Berufshaftung möglich. Diese Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft 
für die Freien Berufe vereint steuerliche Transparenz mit einer 
Haftungsbeschränkung, wenn es zu beruflichen Fehlern kommt. Damit passt die 
neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberuflichen 
Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammen 
arbeiten. Das Gesetz wirkt dem Trend größerer Anwaltskanzleien, sich in Form 
der LLP zusammenzuschließen, entgegen.

Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Vertragspartner eine 
Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Haftpflichtversicherung dient dem 
Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung "mit beschränkter 
Berufshaftung" ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen.


Zum Hintergrund:

Der Entwurf eines Gesetzes "zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit 
beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der 
Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater" war im Februar 2012 an die 
betroffenen Kreise versandt worden. Nachdem das Bundeskabinett dem Entwurf 
jetzt zugestimmt hat, geht er nunmehr ins Gesetzgebungsverfahren. Mit einem 
Inkrafttreten kann Anfang 2013 gerechnet werden. 

Der Entwurf sieht  neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit 
Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer 
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die 
Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die 
Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug 
wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz 
eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen, 
der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist. Als Beispiel einer 
zulässigen Abkürzung wird das Kürzel "mbB" ausdrücklich gesetzlich vorzusehen.


Für eine aus Anwälten (Rechtsanwälte und Patentanwälte) bestehende 
Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung sind als 
Mindestversicherungssumme 2,5 Millionen Euro vorgesehen. Eine aus 
Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter 
Berufshaftung muss "angemessen" versichert sein. Wirtschaftsprüfer müssen mit 
einer Millionen Euro versichert sein. Weitere Freie Berufe mit gesetzlichem 
Berufsrecht können jederzeit durch eine entsprechende Regelung in ihrem 
Berufsrecht hinzutreten und die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter 
Berufshaftung für sich nutzen. 
Im Übrigen werden in dem Gesetzesentwurf Einzelgesetze angepasst, um die 
kürzlich erfolgte Neuregelung des Patentanwaltsberufs in der Schweiz sowie das 
Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union vom 21. 
Juni 1999 (BGBl. II 2001 S. 810), das am 1. Juni 2002 in Kraft getreten ist 
(BGBl. II 2002 S. 16092) nachzuvollziehen.


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