Mehr Rechte für Versicherte 

Zum heute an Länder und Verbände versandten Gesetzentwurf zur Änderung 
versicherungsrechtlicher Vorschriften erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger:

Mit dem Gesetzentwurf werden die Rechte von Versicherten in der privaten 
Krankenversicherung und in der Kfz-Haftpflichtversicherung deutlich gestärkt 
und die Transparenz bei der Übernahme und Regulierung von Versicherungsfällen 
erhöht. Nach dem Gesetzentwurf zur Stärkung der Patientenrechte ist dies ein 
weiterer Baustein zur Verbesserung der Rechte der Verbraucher. Der 
Gesetzentwurf reiht sich damit nahtlos ein in das umfassende 
Verbraucherschutzpaket, das 2012 ganz oben auf der Agenda steht.

Versicherte wissen oftmals nicht, ob ihre Krankenversicherung für 
Behandlungskosten tatsächlich aufkommt. Hier werden nun konkrete Verbesserungen 
vorgenommen. Nach dem neuen Gesetz kann ein Versicherter jetzt vor Beginn einer 
teuren Behandlung von seiner Versicherung Auskunft über die Kostenübernahme 
verlangen. In dringenden Fällen muss die Auskunft unverzüglich erfolgen.
 
Bei der Kfz-Haftpflicht werden Versicherte für den Fall besser geschützt, dass 
ihre Versicherung insolvent wird. Grundsätzlich tritt im Fall der Insolvenz 
einer Versicherung zwar die Verkehrsopferhilfe für entstandene Schäden ein. 
Unter Umständen müssen Versicherte, die den Verkehrsunfall verursacht haben, 
aber selbst zahlen, etwa wenn sie ein Verkehrsschild oder eine Ampel beschädigt 
haben. Zukünftig sollen Betroffene, die sich ja versichert haben, für solche 
Schäden nicht mehr allein aufkommen. Zum Schutz der Versicherten wird ihre 
Haftung daher auf 2500 Euro beschränkt.

Zum Hintergrund:
Das Bundesministerium der Justiz hat ein Gesetz zur Änderung 
versicherungsrechtlicher Vorschriften vorbereitet. Der Entwurf umfasst folgende 
Regelungsbereiche:
*       In der privaten Krankenversicherung erhält der Versicherungsnehmer 
einen Auskunftsanspruch gegen seinen Versicherer, ob dieser die Kosten einer 
Heilbehandlung übernimmt. Voraussetzung ist, dass die Heilbehandlung 
voraussichtlich mehr als 3000 Euro kosten wird. Die Auskunft ist verbindlich, 
soweit sie auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans erteilt wird. Sie ist in 
dringenden Fällen unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen zu erteilen. Für 
die Kündigung einer privaten Krankenversicherung wegen einer Erhöhung der 
Beiträge hat der Versicherungsnehmer nun zwei Monate Zeit statt wie bisher nur 
einen Monat. Hat der Versicherungsnehmer im Basistarif einen Selbstbehalt 
vereinbart, und führt dieser nicht dazu, dass sich die Prämie verringert, kann 
er den Selbstbehalt jederzeit kündigen.
*       An Zusatzverträge zu einem Versicherungsvertrag ist der 
Versicherungsnehmer nun nicht mehr gebunden, wenn er den Versicherungsvertrag 
widerruft.
*       In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die 
Versicherungsnehmer für den Fall geschützt, dass ihr Versicherer insolvent 
wird. Zwar haftet gegenüber den meisten Unfallgeschädigten in derartigen Fällen 
die Verkehrsopferhilfe e.V.. Das gilt jedoch nicht für alle Ansprüche. 
Beispielsweise zahlt die Verkehrsopferhilfe nicht, wenn der Versicherungsnehmer 
Verkehrseinrichtungen wie etwa einen Verteilerkasten oder eine Ampel beschädigt 
hat. Hat der Versicherungsnehmer sich ordnungsgemäß versichert, ist es nicht 
angemessen, dass er für solche Schäden allein aufkommen muss. Deshalb ist 
geregelt, dass er nur einen Betrag von bis zu 2500 Euro zahlen muss.
Ab heute haben Länder, Verbände und andere am Versicherungsrecht Interessiert 
Gelegenheit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Der Referentenentwurf steht 
unter www.bmj.de zur Verfügung.


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