Sehr geehrte Damen und Herren,

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht erklärt zum heute im Bundeskabinett 
behandelten Evaluierungsbericht zum Straftatbestand der Nachstellung (Stalking, 
§ 238 StGB) und ihren Vorschlägen für eine Gesetzesänderung:

"Stalking ist für Betroffene oft schrecklicher Psychoterror - mit traumatischen 
Folgen. Stalker verfolgen, belästigen und bedrohen Menschen häufig Tag und 
Nacht, und das über lange Zeit. Die Übergriffe reichen bis hin zu körperlicher 
und sexualisierter Gewalt.

Ich möchte die Betroffenen besser schützen. Es müssen mehr Stalking-Fälle vor 
Gericht kommen und die Täter konsequent zur Verantwortung gezogen werden. Der 
Straftatbestand der Nachstellung hat bisher zu hohe Hürden. Das zeigt der heute 
beschlossene Evaluierungsbericht. Der Straftatbestand greift bisher nur bei 
beharrlichem Täterverhalten und schwerwiegenden Eingriffen in das Leben der 
Betroffenen. Ich möchte die Anwendung der Strafvorschrift erleichtern und die 
Strafbarkeitsschwellen senken.

Auch im Netz und über Apps werden Menschen immer wieder ausgeforscht und 
eingeschüchtert, falsche Identitäten vorgetäuscht und Betroffene diffamiert. 
Auch diese Taten möchten wir ausdrücklich als digitales Stalking unter Strafe 
stellen. Meinen Gesetzentwurf werde ich in Kürze vorlegen."


Erläuterungen:
Den heute vom Bundeskabinett zur Kenntnis genommenen Evaluierungsbericht zum 
Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) finden Sie hier:
https://bmjv.de/DE/Service/Fachpublikationen/Evaluierung_238StGB.html
Der Bericht wird nun dem Deutschen Bundestag übersandt.

Stalking richtet sich meist gegen Frauen, seltener aber auch gegen Männer. Nach 
wissenschaftlichen Untersuchungen werden 11 Prozent der Bevölkerung mindestens 
einmal im Leben Opfer von Stalkern (Dreßing, Gass, Schultz, Kuehner: "The 
prevalence and effects of stalking - a replication study", Deutsches Ärzteblatt 
2020, Heft 20, S. 347 ff., abrufbar unter 
https://www.aerzteblatt.de/archiv/213935/Haeufigkeit-und-Auswirkungen-von-Stalking).

Nachgewiesen werden muss derzeit ein "beharrliches" Nachstellungsverhalten, das 
geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers "schwerwiegend" zu 
beeinträchtigen. Diese Hürden sollen abgesenkt werden. Im Gesetzestext soll das 
Wort "beharrlich" durch "wiederholt" und das Wort "schwerwiegend" durch "nicht 
unerheblich" ersetzt werden.

Der Strafrahmen soll weiter eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder 
Geldstrafe vorsehen. Zugleich soll der Gesetzentwurf aber eine Neuregelung für 
besonders schwere Fälle vorsehen, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu 
fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen u.a. Fälle von 
Nachstellungen über lange Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter 
eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person 
verursacht.

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Mit freundlichen Grüßen
Ihre Pressestelle

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