Sehr geehrte Damen und Herren,


zur heutigen 2./3. Lesung zweier Gesetzesvorhaben zum Insolvenzrecht im 
Deutschen Bundestag erklärt Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (*** 
Sperrfrist: Beschluss des Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetzes, 
voraussichtlich gegen 13:40 Uhr ***):



"Die heute beschlossene Reform des Insolvenzrechts ist ein großer Erfolg und 
ein wichtiger Baustein für die wirtschaftliche Bewältigung der Corona-Pandemie.



Mit dem Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens 
werden wir überschuldeten Unternehmen, Selbständigen und Privatpersonen einen 
schnelleren Neuanfang ermöglichen. Die Verkürzung des 
Restschuldbefreiungsverfahrens auf drei Jahre sorgt dafür, dass Betroffene 
schneller wieder aktiv am gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben 
teilhaben können.



Besonders erfreulich ist, dass die Verkürzung rückwirkend für alle 
Insolvenzanträge ab dem 1. Oktober 2020 gelten wird. Darüber hinaus wird die 
Verkürzung nunmehr auch für Verbraucherinnen und Verbraucher unbefristet gelten.



Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts schaffen 
wir einen modernen und effektiven Rechtsrahmen für die Unternehmenssanierung.



Unternehmen können ihr Sanierungskonzept künftig auch ohne Insolvenzverfahren 
umsetzen, wenn sie eine Mehrheit ihrer Gläubigerinnen und Gläubiger von ihrem 
Plan überzeugen. Wir wollen damit auch solchen Unternehmen helfen, die durch 
die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Bedrängnis geraten sind, obwohl sie 
weiterhin über ein überzeugendes Geschäftsmodell verfügen.



Die anhaltende Corona-Pandemie führt außerdem dazu, dass die wirtschaftlichen 
Perspektiven eines Unternehmens schwerer prognostiziert werden können. Diese 
Prognoseunsicherheiten sollen nicht dazu führen, dass ein Unternehmen Insolvenz 
anmelden muss. Der Überschuldungsprüfung wird deshalb künftig ein Maßstab 
zugrunde gelegt, der auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht nimmt.



Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 
vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die 
Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt."


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Mit freundlichen Grüßen



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Bundesministerium der Justiz und
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