Liebe Kolleginnen und Kollegen,

bitte beachten Sie das folgende Zitat von Frau Bundesjustizministerin Lambrecht 
anlässlich der heutigen 1. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des 
Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts im Deutschen 
Bundestag.

"Viele Regeln unseres Urheberrechts stammen noch aus der Steinzeit des 
Internets. Es ist daher höchste Zeit, dass wir sie an die veränderten 
technologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen anpassen und sie fit für das 
digitale Zeitalter machen. In Einklang mit den europäischen Vorgaben bestimmt 
unser Entwurf: Große Upload-Plattformen wie Youtube oder Facebook sind künftig 
für alle Inhalte urheberrechtlich verantwortlich, die sie zugänglich machen. 
Wenn Plattformen geschützte Inhalte wiedergeben, dann müssen sie von den 
Rechteinhabern Lizenzen erwerben. Für die Kreativen und die Kreativwirtschaft 
bringt diese Regelung eine echte Verbesserung, da sie ihre Verhandlungsposition 
gegenüber den Plattformen stärkt. Zugleich müssen die Plattformen verhindern, 
dass geschützte Inhalte abrufbar sind, wenn Rechteinhaber mit der Wiedergabe 
ihrer Werke nicht einverstanden sind. Und natürlich behalten wir auch die 
Interessen der Nutzerinnen und Nutzer fest im Blick. Die neuen Pflichten für 
die Plattformen dürfen nicht dazu führen, dass erlaubte Inhalte blockiert 
werden. Das ist eine ausgewogene Lösung, von der Kreative, Rechteverwerter und 
Nutzer gleichermaßen profitieren werden."

Der Gesetzentwurf ändert das geltende deutsche Urheberrecht an zahlreichen 
Stellen. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben:


­   Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche 
Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu 
Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf 
Plattformen (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz [UrhDaG-E], Artikel 3 des 
Entwurfs).

­   Der Entwurf sieht die Einführung eines 
Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht 
schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der 
Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k 
UrhG-E).

­   Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die 
Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 
ff. UrhG-E) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (§ 36d UrhG-E). Die 
europäischen Vorgaben beruhen weithin auf bereits geltendem deutschen 
Urhebervertragsrecht.

­   Der Entwurf enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das 
Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und 
Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der 
Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und 
die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E).

­   Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer ist die Nutzung urheberrechtlich 
geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches 
erlaubt (§ 51a UrhG-E). Der Entwurf reagiert damit auch auf das Urteil des 
Europäischen Gerichtshofs im Verfahren "Metall auf Metall", das Sampling zum 
Thema hatte.

­   Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit 
erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen 
Urheberrecht (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die 
Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere 
von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E).

­   Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig 
wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) 
beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E). Dies gewährleistet insbesondere 
den Fortbestand der VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Autoren 
und Verlegern.

­   Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter 
Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch verbessern wir 
den Zugang zum Kulturerbe (§ 68 UrhG-E).

­   Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und 
Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 
UrhG-E).
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Mit freundlichen Grüßen
Ihre Pressestelle

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