Liebe Kolleginnen und Kollegen, bitte beachten Sie das folgende Zitat von Frau Bundesjustizministerin Lambrecht anlässlich der heutigen 1. Lesung des Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarkts im Deutschen Bundestag.
"Viele Regeln unseres Urheberrechts stammen noch aus der Steinzeit des Internets. Es ist daher höchste Zeit, dass wir sie an die veränderten technologischen und ökonomischen Rahmenbedingungen anpassen und sie fit für das digitale Zeitalter machen. In Einklang mit den europäischen Vorgaben bestimmt unser Entwurf: Große Upload-Plattformen wie Youtube oder Facebook sind künftig für alle Inhalte urheberrechtlich verantwortlich, die sie zugänglich machen. Wenn Plattformen geschützte Inhalte wiedergeben, dann müssen sie von den Rechteinhabern Lizenzen erwerben. Für die Kreativen und die Kreativwirtschaft bringt diese Regelung eine echte Verbesserung, da sie ihre Verhandlungsposition gegenüber den Plattformen stärkt. Zugleich müssen die Plattformen verhindern, dass geschützte Inhalte abrufbar sind, wenn Rechteinhaber mit der Wiedergabe ihrer Werke nicht einverstanden sind. Und natürlich behalten wir auch die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer fest im Blick. Die neuen Pflichten für die Plattformen dürfen nicht dazu führen, dass erlaubte Inhalte blockiert werden. Das ist eine ausgewogene Lösung, von der Kreative, Rechteverwerter und Nutzer gleichermaßen profitieren werden." Der Gesetzentwurf ändert das geltende deutsche Urheberrecht an zahlreichen Stellen. Folgende Regelungen sind besonders hervorzuheben: Ein eigenständiges neues Gesetz regelt die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen. Es enthält außerdem Vorschriften zu Nutzerrechten und zu Vergütungsansprüchen der Kreativen für Nutzungen auf Plattformen (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz [UrhDaG-E], Artikel 3 des Entwurfs). Der Entwurf sieht die Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes vor. Das neue Presse-Leistungsschutzrecht schützt die wirtschaftlich-organisatorische und technische Leistung der Presseverleger bei der Erstellung von Presseveröffentlichungen (§§ 87f bis 87k UrhG-E). Die bereits bestehenden Vorschriften des Urhebervertragsrechts, also die Regeln für Verträge zwischen Kreativen und Verwertern, werden angepasst (§§ 32 ff. UrhG-E) und der kollektive Rechtsschutz gestärkt (§ 36d UrhG-E). Die europäischen Vorgaben beruhen weithin auf bereits geltendem deutschen Urhebervertragsrecht. Der Entwurf enthält Regelungen zu gesetzlichen Nutzungserlaubnissen für das Text und Data Mining, einer Schlüsseltechnologie für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (§§ 44b, 60d UrhG-E). Darüber hinaus beinhaltet der Entwurf Regelungen für den digitalen und grenzüberschreitenden Unterricht und die Lehre sowie für die Erhaltung des Kulturerbes (§§ 60e, 60f UrhG-E). Im Interesse der Nutzerinnen und Nutzer ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke zu den Zwecken der Karikatur, der Parodie und des Pastiches erlaubt (§ 51a UrhG-E). Der Entwurf reagiert damit auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Verfahren "Metall auf Metall", das Sampling zum Thema hatte. Künftig können Verwertungsgesellschaften kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung vergeben. Dies ist ein neues Element im deutschen Urheberrecht (Extended Collective Licences, ECL, siehe § 51 VGG-E). Die Sondervorschriften für die Online-Nutzung von vergriffenen Werken, insbesondere von nicht mehr erhältlichen Büchern, werden reformiert (§ 51b VGG-E). Auch die Verlegerbeteiligung wird neu geordnet: Verleger werden künftig wieder an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen (z. B. Privatkopie) beteiligt (§ 63a UrhG-E, §§ 27 bis 27b VGG-E). Dies gewährleistet insbesondere den Fortbestand der VG Wort als gemeinsamer Verwertungsgesellschaft von Autoren und Verlegern. Vervielfältigungen eines gemeinfreien visuellen Werks, z. B. Fotos alter Gemälde, genießen künftig keinen Leistungsschutz mehr. Dadurch verbessern wir den Zugang zum Kulturerbe (§ 68 UrhG-E). Neue Bestimmungen regeln die Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen, z. B. per Livestream und über Mediatheken (§§ 20b bis 20d, 87 UrhG-E). ________________________________________________ Mit freundlichen Grüßen Ihre Pressestelle Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Pressereferat Mohrenstraße 37 10117 Berlin Telefon: 030 18 580 9090 Fax: 030 18 580 9046 E-Mail: pre...@bmjv.bund.de<mailto:pre...@bmjv.bund.de> Internet: www.bmjv.de<http://www.bmjv.de/>
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