Na sobald da "VS-*" steht ist das nichts für die Öffentlichkeit.

Ist zwar schön erklärt was die Bezeichnungen zu bedeuten haben ist aber für jeden der solch deklarierte Daten öffentlich machen will bzw. benutzen will irrelevant.

VS ist nun mal Verschlusssache und ist damit nur für den internen Informationsaustausch gedacht.

Die Einstufung "Geheim" ist an sich schon nicht ohne und hat nichts mit Angeberei zu tun. Wenn ein Vorgang so eingestuft wird hat das seinen Sinn, in Deutschland ist so etwas sehr klar geregelt. Und wenn eine Behörde Material so einstuft, so what? Siehe oben was VS wieder bedeutet.

Gruß
CS

Am 10.03.2011 13:34, schrieb M∡rtin Koppenhoefer:
Am 10. März 2011 09:35 schrieb Georg Feddern<o...@bavarianmallet.de>:

Du hast wohl noch nicht in den Downloadbereich geschaut - mit den
Verpflichtungs- und Vertraulichkeitserklärungen und dem Link auf VS-NfD und
auf den Auszug des Strafgesetzbuchs. ;-)


wobei "geheim" reine Angeberei ist. VS-NfD bedeutet "Nur für den
Dienstgebrauch" und ist die kleinstmögliche
Vertraulichkeitseinstufung. Darüber kommt erstmal VS-Vertr.
(vertraulich) erst danach VS-Geh. (geheim) (und danach käme noch
"streng geheim"). Ab VS-V spricht man von "amtlich geheimgehalten".
Das impliziert auch eine Serie von Vorsichtsmaßnahmen im Umgang mit
solchem Material (s. Verschlusssachen-anweisung,
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_31032006_IS46065201.htm
), die bei NfD noch nicht zur Anwendung kommen.

Gruß Martin

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