<<PM_Pressefreiheit.pdf>> Gesetz für einen besseren Schutz von Journalisten 
beschlossen

Zum gestern im Bundestag beschlossenen Gesetz zur Stärkung der Pressefreiheit 
erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: 

Nach fast anderthalb Jahren parlamentarischer Beratungen hat der Bundestag 
gestern beschlossen, die vierte Gewalt in unserem Staat zu stärken. Das vom 
Bundesjustizministerium vorgeschlagene Gesetz stärkt den Quellen- und 
Informantenschutz und damit die Möglichkeit, investigativ zu recherchieren, die 
für unsere Demokratie so wichtig ist.

Die bisherige Gesetzeslage war für die Ermittlungsbehörden ein Einfallstor zum 
Beispiel für Beschlagnahmen und Durchsuchungen. Obwohl die Medienangehörigen 
selbst keiner Pflicht zur Geheimhaltung unterliegen, waren sie in der 
Vergangenheit oft strafrechtlichen Ermittlungen ausgesetzt. 

Auch wenn Journalisten nicht das eigentliche Ziel der Strafverfolgung waren, 
sondern nur Mittel zum Zweck, um über den Journalisten an die undichten Stellen 
im Staatsapparat heranzukommen, hat dies die freie Presse beeinträchtigt. Mit 
solchen Behinderungen der Presse ist nun Schluss.

Das Gesetz schützt Journalisten außerdem besser vor Beschlagnahmen. Dem Zugriff 
des Staates auf Journalisten werden durch höhere gesetzliche Anforderungen 
engere Grenzen gesetzt.

Zum Hintergrund:

Der Deutsche Bundestag hat gestern den von der Bundesregierung eingebrachten 
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Pressefreiheit im Straf- und 
Strafprozessrecht (PrStG) in 2. und 3. Lesung verabschiedet, mit dem die im 
Koalitionsvertrag vereinbarte Stärkung der Pressefreiheit umgesetzt wird. 

Medienangehörige sind wiederholt der Ermittlungstätigkeit der 
Strafverfolgungsbehörden wegen Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgesetzt gewesen, 
wenn sie Dienstgeheimnisse, die ihnen zugeleitet worden sind, veröffentlicht 
haben. So stützte sich etwa in dem bekannten, vom Bundesverfassungsgericht 
entschiedenen (BVerfGE 117, S.244ff.) Fall "Cicero" der Tatverdacht, der Anlass 
für die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume des Ma¬gazins sowie 
nachfolgender Beschlagnahmebeschlüsse war, allein auf die Veröffentlichung von 
Inhalten eines als Verschlusssache eingestuften Auswerteberichts und Hinweisen 
dar¬auf, dass der Verfasser des Artikels im Besitz des Papiers gewesen sein 
muss. Solche Ma߬nahmen erschweren es den Medien, staatliches Handeln zu 
kontrollieren und Missstände aufzudecken. Der freiheitliche Rechtsstaat sollte 
aber nicht einmal den Anschein erwecken, er würde mit den Mitteln des 
Strafrechts Journalisten von kritischer Recherche und Berichter¬stattung 
abhalten. 

Mit dem Gesetz wird deshalb zweierlei geregelt: Für Medienangehörige wird in § 
353b StGB die Rechtswidrigkeit der Beihilfe zum Geheimnisverrat ausgeschlossen, 
wenn sie sich darauf beschränken, geheimes Material entgegenzunehmen, 
auszuwerten oder zu veröffentlichen. Auf diese Weise werden solche Handlungen 
von einem strafrechtlichen Unwerturteil befreit und zugleich der Quellen- und 
Informantenschutz gestärkt. Ferner wird sichergestellt, dass das 
strafprozessuale Eingriffsinstrumentarium nicht allein an die Entgegennahme, 
Auswertung oder Veröffentlichung von Inhalten, die als Geheimnis bewertet 
werden, geknüpft werden darf.

Außerdem wird durch das Gesetz ein besserer Schutz vor Beschlagnahmen geregelt. 
Schon heute darf Material grundsätzlich nicht beschlagnahmt werden, das 
Medienangehörige von Informanten erhalten haben und über deren Herkunft sie die 
Aussage verweigern dürfen. Unter engen Voraussetzungen und nach Abwägung mit 
der Pressfreiheit ist eine Beschlagnahme ausnahmsweise dennoch möglich. Diese 
Ausnahmen ist nun weiter eingeschränkt worden. Künftig reicht insoweit nicht 
mehr ein nur einfacher Tatverdacht gegen den Medienangehörigen aus, sondern es 
bedarf eines "dringenden Tatverdachts". Indem damit die Schwelle für solche 
Beschlagnahmen höher gelegt wird, werden die Gewichte zwischen dem Interesse 
des Staates an der Strafverfolgung einerseits sowie der Pressefreiheit und dem 
Informantenschutz andererseits zu Gunsten der Freiheit der Presse verschoben.

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