Digitale Nutzung verwaister und vergriffener Werke wird verbessert

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener 
Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet. Aus 
diesem Anlass erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Die digitale Welt hat das Potenzial, jedem den Zugang zu Kultur zu ermöglichen. 
Mit diesem Gesetzentwurf wollen wir die Chance nutzen, noch viel mehr Werke 
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Bei verwaisten Werken ist 
der Urheber unauffindbar und eine Nutzung deshalb bislang unmöglich. Zukünftig 
können verwaiste Werke in Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen 
Rundfunkanstalten digitalisiert und ins Internet gestellt werden.

Auch vergriffene Werke können künftig leichter digitalisiert und in 
gemeinnützigen Einrichtungen über das Internet verfügbar gemacht werden.

Mit einem Zweitverwertungsrecht für Wissenschaftler bringen wir Autoren und 
Nutzer näher zueinander und stärken die Wissenschaft. Wenn die Öffentlichkeit 
eine Forschungsarbeit fördert, ist es nur gerecht, wenn diese nach 
Fertigstellung ins Internet gestellt werden kann. Um die Verlagsinteressen zu 
berücksichtigen, haben wir hier eine Karenzzeit von 12 Monaten geregelt.


Hintergrund:
Der Gesetzentwurf dient zunächst der Umsetzung der EU-Richtlinie 2012/28 vom 
25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke 
in deutsches Recht. Bei verwaisten Werken handelt es sich um urheberrechtlich 
geschützte Werke, deren Rechtsinhaber auch durch eine sorgfältige Suche nicht 
festgestellt oder ausfindig gemacht werden können. Die Richtlinie muss bis zum 
29. Oktober 2014 umgesetzt werden. Sie schafft die rechtlichen Voraussetzungen 
dafür, dass öffentlich zugängliche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen, 
insbesondere Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen 
Rundfunkanstalten, Print-, Musik- und Filmwerke, so genannte verwaiste Werke 
digitalisieren und online verfügbar machen können. Diese Nutzung von verwaisten 
Werken war bislang nicht möglich, weil urheberrechtlich geschützte Inhalte 
grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers genutzt werden dürfen, 
diese Zustimmung aber bei verwaisten Werken gerade nicht eingeholt werden kann, 
weil die Rechtsinhaber nicht bekannt sind oder nicht ermittelt werden können. 
Der Gesetzentwurf schlägt nunmehr Regeln vor, die im Einklang mit den Vorgaben 
der Richtlinie eine Nutzung verwaister Werke gesetzlich für zulässig erklären.

Auch die Nutzung von vergriffenen Printwerken soll im Rahmen von 
Digitalisierungsvorhaben erleichtert werden. Dies soll wiederum nur für 
öffentlich zugängliche und im Gemeinwohl errichtete Institutionen gelten, 
insbesondere Bibliotheken, Archiven und öffentlich-rechtlichen 
Rundfunkanstalten. Sie sollen auch vergriffene Werke online zugänglich machen. 
Die einschränkenden Voraussetzungen wahren dabei die Rechte der Rechtsinhaber. 
Diese Regelung kann wegen der Vorgaben des europäischen Rechts nicht als neue 
Schrankenregelung im Urheberrechtsgesetz ausgestaltet werden. Vielmehr sind 
Regelungen in das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG) einzufügen, das die 
Rahmenbedingungen für die Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften gestaltet.

Darüber hinaus wird ein unabdingbares Zweitverwertungsrecht für Autoren von 
wissenschaftlichen Beiträgen in Periodika eingeführt. Dies gilt für Beiträge, 
die im Rahmen der öffentlichen Förderung von Forschungsprojekten oder an einer 
institutionell geförderten außer-universitären Forschungseinrichtung entstanden 
sind. Der Autor der Beiträge erhält danach das Recht, seinen Beitrag nach einer 
Frist von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung zu nicht gewerblichen 
Zwecken erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

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