1. August 2017
                                                                                
                                                                                
             Nr. 9/17


Pressemitteilung zum Start des Pilotprojekts
Gesichtserkennung am Berliner Bahnhof Südkreuz

Deutscher Anwaltverein: Gesichtserkennung in Bahnhöfen greift massiv in 
Grundrechte ein

Berlin (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) warnt vor dem Einsatz von 
Gesichtserkennungssystemen an öffentlichen Plätzen und bezweifelt, dass dies 
den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entspricht. Nach Ansicht des 
DAV-Präsidenten Ulrich Schellenberg gibt es keine Rechtsgrundlage für diese 
Maßnahme. Anlass für die Kritik ist der Start des Pilotprojekts zur 
Gesichtserkennung am Bahnhof Südkreuz in Berlin.
„Wenn massenhaft Gesichter von unbescholtenen Bürgerinnen und Bürgern an 
Bahnhöfen gescannt werden, dann greift der Staat schwerwiegend in Grundrechte 
ein“, sagte der DAV‑Präsident Ulrich Schellenberg zum Start des 
Gesichtserkennungsprojekts am Dienstag in Berlin. „Dieses Scannen führt zu 
einem nicht hinnehmbaren Gefühl des Überwachtwerdens und der Einschüchterung“. 
Das Bundesverfassungsgericht habe in mehreren Entscheidungen ausdrücklich vor 
derartigen Effekten gewarnt. So beispielsweise in dem Urteil zur 
Vorratsdatenspeicherung oder im Urteil zum automatisierten Erfassen von 
Kfz-Kennzeichen.

An dem Testlauf sind das Bundesinnenministerium, die Deutsche Bahn, die 
Bundespolizei und das Bundeskriminalamt beteiligt. Die rechtlichen Bedenken des 
DAV richten sich nicht gegen den sechsmonatigen Testbetrieb, jedoch gegen den 
späteren Einsatz der Gesichtserkennung im Echt-Betrieb.

Brisante Mischung aus Sicherheitsgesetzen und Gesichtserkennungstechnik

„Die Gesichtserkennung und die jüngsten Sicherheitsgesetze stellen eine 
verfassungsrechtlich brisante Kombination dar“, sagte Schellenberg. So sollen 
nach dem neuen Pass- und Personalausweisgesetz künftig Polizeibehörden, das 
Bundesamt für Verfassungsschutz, die Landesämter für Verfassungsschutz, der 
Militärische Abschirmdienst und der Bundesnachrichtendienst im automatisierten 
Verfahren biometrische Passbilder abrufen dürfen. „Dieses Zusammenspiel aus 
technischen und rechtlichen Neuerungen stellt den Schutz der Freiheitsrechte 
vor neue Gefahren“, betonte der DAV-Präsident.

Fehlende Rechtsgrundlage

Nach Ansicht des DAV gibt es derzeit keine Rechtsgrundlage, die eine 
Gesichtserkennung an öffentlichen Orten rechtfertigt. „Angesichts dieser neuen 
technischen und rechtlichen Möglichkeiten stellt sich die Frage, auf welcher 
rechtlichen Grundlage das massenhafte Scannen von Gesichtern gerechtfertigt 
wird“, so der DAV-Präsident. „Eine wasserdichte Norm, die diesen Angriff auf 
die informationelle Selbstbestimmung rechtfertigen kann, gibt es nicht“, so 
Schellenberg.

Darüber hinaus gibt es nach Ansicht des DAV zahlreiche offene Fragen: Wann soll 
das System anschlagen? Bei zur Fahndung ausgeschrieben Personen, bei 
Fußball-Ultras auf dem Weg zum Auswärtsspiel, bei sogenannten Gefährdern?

Hier<http://anwaltverein.de/de/service/presse> gelangen Sie zu unserem 
Pressebereich. Dort steht auch ein Foto des DAV-Präsidenten, Rechtsanwalt und 
Notar Ulrich Schellenberg, zur Verfügung.
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Für Rückfragen steht Ihnen gerne zur Verfügung: Pressesprecher Swen 
Walentowski, Tel.: 030 726152-129,
Sekretariat: Katrin Schläfke, Tel. 030 726152149, Manja Jungnickel, Tel.: 030 
726152-139, Fax: 030 726152-193
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Mit den besten Grüßen

Swen Walentowski
stellv. Hauptgeschäftsführer
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Rechtsanwalt Swen Walentowski
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