Hallo, Am Freitag 23 April 2010 19:28:36 schrieb Michail Jungierek: > Dann hätten wir keinen vollständigen BGB-Vostand und der Vorstand > insgesamt wäre beschluß- und handlungsunfähig. In diesem Falle müsste > schleunigst eine außerordentliche MV einberufen werden, auf der dann ein > neuer 1. Vorsitzender (oder welche Amt nicht besetzt werden konnte) > gewählt werden müsste.
nein, ein Besitzer würde als 1. Vorsitzender nachrücken. Mit freundlichen Grüßen DaB. -- Benutzerseite: [[:w:de:User:DaB.]] — PGP: 2B255885
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