Hallo,
Am Freitag 23 April 2010 19:28:36 schrieb Michail Jungierek:
> Dann hätten wir keinen vollständigen BGB-Vostand und der Vorstand 
> insgesamt wäre beschluß- und handlungsunfähig. In diesem Falle müsste 
> schleunigst eine außerordentliche MV einberufen werden, auf der dann ein 
> neuer 1. Vorsitzender (oder welche Amt nicht besetzt werden konnte) 
> gewählt werden müsste.

nein, ein Besitzer würde als 1. Vorsitzender nachrücken.

Mit freundlichen Grüßen
DaB.


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