Am 23.04.2010 19:36, schrieb DaB.:
> Hallo,
> Am Freitag 23 April 2010 19:28:36 schrieb Michail Jungierek:
>    
>> Dann hätten wir keinen vollständigen BGB-Vostand und der Vorstand
>> insgesamt wäre beschluß- und handlungsunfähig. In diesem Falle müsste
>> schleunigst eine außerordentliche MV einberufen werden, auf der dann ein
>> neuer 1. Vorsitzender (oder welche Amt nicht besetzt werden konnte)
>> gewählt werden müsste.
>>      
> nein, ein Besitzer würde als 1. Vorsitzender nachrücken.
>    
Eben nicht. Der entsprechende Passus heisst: "Scheidet ein 
Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein 
Beisitzer nach. " Aber der 1. Vorsitzende (oder wer auch immer nicht 
gewählt wird aus dem BGB-Vorstand) kann nicht aus etwas ausscheiden, in 
was er nicht mal gewählt wurde. Verstärkt wird das durch " vor Ablauf 
seiner Wahlzeit". Aber der nicht gewählte hat keine Wahlzeit, er wurde 
ja nicht gewählt. Diese Regel, die für Rücktritte, Todesfälle u.ä. 
gedacht ist, würde m.E. also nicht greifen.

Gruß

Michail
_______________________________________________
VereinDE-l mailing list
VereinDE-l@lists.wikimedia.org
https://lists.wikimedia.org/mailman/listinfo/vereinde-l

Antwort per Email an