Ho.

Zur Vorbemerkung: Hab das mit der Anmeldung überlesen. Und ich bilde mir ein, hier geisterte schonmal was mit Antragsfristen oder so über die Liste. Bin etwas im Stress…

Am 11.06.2012 22:35, schrieb Alexander Schilling:
Oder ist § 32 BGB so flexibel, dass es reicht
Satzungsänderungen in die Einladung zu schreiben?
Nein. Auch unter "Sonstiges" kann man keine anderen Beschlüsse fassen, als solche der Kategorie "sofort anfechtbar". Auch Benennung des Paragraphen reicht wohl nur dann aus, wenn damit recht eindeutig klar wird, was geändert werden soll.

Aus der Einladung muss hervorgehen, was auf der Veranstaltung behandelt wird, und zwar so ausführlich, dass man sich ein Bild machen kann, ob es sich für einen selbst lohnt, auf der Veranstaltung zu erscheinen.

@all: Danke für die Infos. Mal sehen, ob ich's noch schaffe. Die SGO muss dringend mal…
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