Chris
At 08:27 PM 4/3/2005, you wrote:
Ich hab' da wa gefunden:
http://www.admin.ch/ch/d/sr/0_518_521/a34.html
Art. 34 Sterbliche �berreste
1. Sterbliche �berreste von Personen, die im Zusammenhang mit einer Besetzung oder w�hrend eines durch Besetzung oder Feindseligkeiten verursachten Freiheitsentzugs verstorben sind, und von Personen, die keine Angeh�rigen des Staates waren, in dem sie infolge von Feindseligkeiten verstorben sind, werden geachtet; auch die Grabst�tten aller dieser Personen werden nach Artikel 130 des IV. Abkommens geachtet, instandgehalten und gekennzeichnet, soweit die �berreste oder Grabst�tten nicht auf Grund der Abkommen und dieses Protokolls eine g�nstigere Behandlung erfahren w�rden.
2. Sobald die Umst�nde und die Beziehungen zwischen den gegnerischen Parteien es gestatten, treffen die Hohen Vertragsparteien, in deren Hoheitsgebiet Gr�ber beziehungsweise andere St�tten gelegen sind, in denen sich die sterblichen �berreste der infolge von Feindseligkeiten oder w�hrend einer Besetzung oder eines Freiheitsentzugs Verstorbenen befinden, Vereinbarungen,
a)
um den Hinterbliebenen und den Vertretern amtlicher Gr�berregistrierungsdienste den Zugang zu den Grabst�tten zu erleichtern und Vorschriften �ber die praktische Durchf�hrung betreffend diesen Zugang zu erlassen; b)
um die dauernde Achtung und Instandhaltung der Grabst�tten sicherzustellen;
c)
um die �berf�hrung der sterblichen �berreste und der pers�nlichen Habe des Verstorbenen in sein Heimatland auf dessen Antrag oder, sofern dieses Land keinen Einwand erhebt, auf Antrag der Hinterbliebenen zu erleichtern.
3. Sind keine Vereinbarungen nach Absatz 2 Buchstabe b oder c getroffen und ist das Heimatland des Verstorbenen nicht bereit, auf eigene Kosten f�r die Instandhaltung der Grabst�tten zu sorgen, so kann die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Grabst�tten gelegen sind, anbieten, die �berf�hrung der sterblichen �berreste in das Heimatland zu erleichtern. Wird ein solches Angebot innerhalb von f�nf Jahren nicht angenommen, so kann die Hohe Vertragspartei nach geb�hrender Unterrichtung des Heimatlands ihre eigenen Rechtsvorschriften betreffend Friedh�fe und Grabst�tten anwenden.
4. Die Hohe Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die in diesem Artikel bezeichneten Grabst�tten gelegen sind, ist zur Exhumierung der sterblichen �berreste nur berechtigt,
a)
wenn die Exhumierung nach Massgabe der Abs�tze 2 Buchstabe c und 3 erfolgt oder b)
wenn die Exhumierung im zwingenden �ffentlichen Interesse geboten ist, unter anderem aus Gr�nden der Gesundheitsvorsorge und zum Zweck der Nachforschung; in diesem Fall behandelt die Hohe Vertragspartei die �berreste jederzeit mit Achtung; sie setzt das Heimatland von der beabsichtigten Exhumierung in Kenntnis und teilt ihm Einzelheiten �ber den f�r die Wiederbestattung vorgesehenen Ort mit.
W�nsche noch einen sch�nen Abend.
Georg
On Apr 3, 2005 7:19 PM, Christoph Wille <[EMAIL PROTECTED]> wrote:
> Diese Journalisten ("deutsch" ausgesprochen: Tschornalisten) k�nnen auch
> kein Deutsch. Redet der wieder von "sterblichen �berresten". Hallo! Ein
> Mensch ist sterblich, aber der K�rper- nach dem Eintritt des Todes - ist
> definitiv nicht mehr sterblich. Au�erdem h�rt sich �berreste f�r mich
> zumindest so an, als w�ren die Teile weder vollst�ndig noch an dem Platz,
> wo sie hingeh�ren w�rden. So unter dem Motto "Beerdigung im Plastiksackerl".
>
> Chris
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