* Martin Uecker wrote: > Hm, im Gesetz steht überhaupt nix von Verbindungen. Da steht sogar > ganz klar, daß Nummer oder Kennung zu ven Verkehrsdaten gehören, > und davon, daß etwa nur die Kombination der Kennung zweier > Endpunkte, die zusammen eine Verbindung charakterisieren, > Verkehrsdaten wären, sehe ich hier auch nicht.
Ich schon. > TKG §2 > > 30. "Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines > Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt > werden; In der Allgemeinheit ist das eine Streitfrage für Gerichte, aber keine Definition. > Und in § 96 mit der Überschrift "Verkehrsdaten" werden "Nummer oder > Kennung" der beteiligten Anschlüsse explizit genannt: > > (1) Der Diensteanbieter darf folgende Verkehrsdaten erheben und > verwenden, soweit dies für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke > erforderlich ist: > > 1. die Nummer oder Kennung der beteiligten Anschlüsse oder der > Endeinrichtung, personenbezogene Berechtigungskennungen, bei > Verwendung von Kundenkarten auch die Kartennummer, bei mobilen > Anschlüssen auch die Standortdaten, "Der beteiligten Anschlüsse" ist die Paarbildung, die Du suchst. Die Nummern oder Kennungen eines Anschlusses ohne Vorliegen einer konkreten Kommunikationsverbindung ist davon nicht erfaßt. -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]