Florian Weimer schrieb: > Die Beschlagnahme sämtlicher auf einer Computerfestplatte >| gespeicherter Daten oder der gesamten Datenverarbeitungsanlage >| allein zum Zweck der Erfassung von Verbindungsdaten, etwa des >| E-Mail-Verkehrs, wird regelmäßig nicht erforderlich sein; vielmehr >| dürfte im Regelfall wegen des von vornherein beschränkten >| Durchsuchungsziels die Durchsicht der Endgeräte vor Ort >| genügen. [ibid., Abs. 121]
Da spricht entweder eine herzige Ahnungslosigkeit oder eine grobe Überschätzung der EDV-/IT-Kenntnisse des Durchschnittsbürgers, ja. (Dafür bedarf es gar nicht mal irgendwelcher Sicherungen; aber ich stelle mir gerade stillvergnügt vor, jemand möchte aus einem Client - sagen wir Outlook - mit vielleicht 1.5000 ausgehenden und 5.000 eingehenden Mails pro Jahr "vor Ort" per Durchsicht die Verbindungsdaten erfassen und das wesentliche vom unwesentlichen Trennen. Kann man nur hoffen, daß es am Endgerät bequem ist und genug Kaffee da.) > Die Ermittlungspraxis weicht freilich grundlegend davon ab: > Beschlagnahmt wird im privaten Bereich alles, was irgendwie nach > Rechner oder Datenträger ausschaut, gerade um später in Ruhe > Schutzmaßnahmen wie Paßwörter überwinden zu können, gelöschte Dateien > bzw. alte Kopien wiederzustellen und sonstige Datenreste > (Cache-Inhalte, Browser-Historie) zu rekonstruieren. Alles andere wird auch technisch kaum machbar sein. > Die anderen Folgerungen sind formal korrekt, im Ergebnis aber > unbefriedigend, da, wie von der Beschwerdeführerin und den > Sachverständigen ausgeführt wurde, selbst für den interessierten Laien > eine vollständige und endgültige Löschung von Daten in digitalen > Endgeräten nicht möglich ist. Für Handies mag ich's nicht ermessen (habe allerdings bisher in der Praxis noch keine Handyauswertung gesehen, die sich nicht auf das Auslesen der gespeicherten und abrufbaren Daten des Gerätes und der SIM-Karte beschränkt, ohne Rekonstruktion durch den Benutzer gelöschter Daten - geht das überhaupt?), aber ich bin eigentlich überzeugt, auf meinem Rechner in hinreichendem Maße Spuren verwischen zu können. Für E-Mails reicht das m.E. bereits durch das in vielen Clients übliche "komprimieren" der Datenbanken, ohne daß man zum Überschreiben von Daten greifen muß. > Die Möglichkeit der Zerstörung des > Endgeräts ist insofern kein Ausweg, als daß die digitale Identität des > Betroffenen teilweise technisch an das Endgerät bzw. seinen > Datenspeicher geknüpft ist (vgl. die SIM-Card), teilweise mittelbar > aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten ergibt (Allzweckrechner). Wie gesagt, ich sehe das Problem nicht. > Die Feststellung, die informationelle Selbstbestimmung könne durch > eine Vernichtung sämtlicher Aufzeichnungen gewahrt werden, grenzt an > Hohn. Die implizite Botschaft -- sobald der Betroffene vorsorgen kann, > braucht er keinen Schutz durch das Fernmeldegeheimnis -- dürfte > mittelfristig das Grundrecht in eine Option bei > Telekommunikationsverträgen übergehen lassen. Es ist noch einfacher: das Brief- und Fernmeldegeheimnis schützt den von dem Betroffenen nicht beeinflußbaren Übertragungsweg und die dort gespeicherten Informationen, nicht mehr, nicht weniger. Auf den Rest hat er selbst Einfluß und kann - wenn er das möchte - entsprechend vorsorgen; das ist nicht immer bequem oder auch nur praktikabel, aber auch das ist kein Problem, denn es ist ja nun nicht so, als wäre das üblicherweise ein wesentliches, den Betroffenen umtreibendes Problem. Den meisten wird es - zu Recht - vollkommen gleichgültig sein, ob man - wenn sie in den Verdacht einer Straftat geraten - ihre vom Tk-Anbieter übersandten Einzelgesprächsnachweise mitsamt dem Ordner, in dem sie abgeheftet sind, beschlagnahmt oder eine Kopie der Festplatte zieht, wenn ich mal von mir ausgehe. Und was so geheim oder so peinlich ist, daß man es da vor neugierigen Blicken schützen möchte, das muß ohnehin bereits gesichert sein, weil neben Ermittlungsbehörden auch Einbrecher und Familienangehörige zu berücksichtigen sind. Um einen Vergleich zu versuchen: Das Versenden eines Briefes mit der Post sorgt dafür, daß er auf dem Transportweg - der für den Nutzer sozusagen ein schwarzes Loch ist, er wirft den Brief in einen gelben Kasten und bekommt ihn erst wieder zu Gesicht, wenn er am anderen Ende im Hausbriefkasten landet - vor dem Zugriff nicht nur des Staates geschützt ist. Würde der Nutzer den Brief selbst vorbeibringen oder durch einen Bekannten - oder Angestellten - als Boten überbringen lassen, würde der Brief *nicht* dem besonderen Schutz unterfallen, obwohl er genauso viel oder wenig geheim oder vetrraulich ist wie beim Postversand (erfahrungsgemäß vielleicht sogar mehr ;)). Grüße, -thh -- To unsubscribe, e-mail: [EMAIL PROTECTED] For additional commands, e-mail: [EMAIL PROTECTED]