-------- Original Message -------- Subject: Re: Rechtsform debian Deutschland Date: Thu, 28 Sep 2006 15:43:26 +0200 From: Mechtilde <[EMAIL PROTECTED]> To: Arnold Schiller <[EMAIL PROTECTED]> References: <[EMAIL PROTECTED]>
Arnold Schiller wrote: > Hallo, > > in einer Diskussion über Rechtsformen des open-news-network.org sehe ich > mit der Behauptung konfrontiert, dass der deutsche Teil von Debian eine > GbR sei. Warum die Frage, weil die Idee hinter ONNO > http://www.open-news-network.org/wiki/GruendungsMid von Anfang an Debian im > Spiel hatte. Insofern würde mich interessieren, ob die in der Diskussion > nach der Suche einer Rechtsform: > <zitat> >> Ist debian jetzt auch schon eine GbR? > > nach Deutschem Recht auf jeden Fall. > > http://www.de.debian.org/intro/organization > > Für die einzelnen Mitglieder gilt aber das Recht ihres Heimatlandes. > </zitat> > > korrekt ist und ob die mitwirkenden Deutschen bei Debian eine GbR sind? > > Recht herzlichen Dank für eine kurze Antwort. na ich hoffe, es wird nicht zu lang ;-): Nach deutschem Recht (§ 705 BGB) ist die Gesellschaft eine Zweckgemeinschaft auf vertraglicher Grundlage. Es muss ein gemeinsamer Zweck verfolgt werden, wobei auch ideale und soziale Zwecke in Betracht kommen. Dabei reicht ein mündlicher oder auch nur konkludenter Vertragsschluss aus. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts weist, da eine weitgehende Gestaltungsfreiheit herrscht, einen großen Formenreichtum auf: Dieser geht von der Gelegenheitsgesellschaft zum Zwecke einer gemeinsamen Kraftwagenfahrt, über die Lottotippgemeinschaft, den Gemeinschaftsverlag und das Emissionskonsortium bis zur Rechtsanwaltssozietät und zum Kartell. Auf nichtrechtsfähige Vereine findet nach § 54 BGB das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung, was aber als überholt und verfehlt angesehen wird. Man wird einen nichtrechtsfähigen Verein von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts dadurch abzugrenzen haben, dass Ersterer über festere Strukturen und Organe (Vorstand etc.) verfügt. Auf den nichtsrechtsfähigen Verein ist das Vereinsrecht anwendbar, soweit es nicht die Rechtsfähigkeit voraussetzt. Ich bezweifele, dass sich die deutschen Mitglieder der Debian-Community als eine eigene Gemeinschaft begreifen. Ich nehme an, dass sie sich als Mitglieder der internationalen Debian-Community ansehen. Diese wäre nach deutschen Recht wohl als Gesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, wenn man sie nicht sogar schon als nichtrechtsfähigen Verein anzusehen hätte wegen der vorhandenen Organe und Strukturen. Aber es erscheint mir sehr zweifelhaft, ob auf die internationale Debian-Community deutsches Recht anzuwenden ist. Welches Recht konkret auf diese Gemeinschaft anzuwenden ist - über die autonom gesetzte Regeln hinaus ("Gesellschaftsvertrag", DFSG etc.) - wäre zu untersuchen. Die "Umgangssprache" (englisch) kann insoweit einen Anhaltspunkt ebenso bieten wie die Gründungsgeschichte. Die Durchführung dieser Untersuchung würde aber den Rahmen eines Postings sprengen ;-) und auch über meine derzeitigen Resourcen hinausgehen. -- Dr. iur. Michael Stehmann ## Meine Seite http://www.rechtsanwalt-stehmann.de -- Dipl. Ing. Mechtilde Stehmann ## Observer OpenOffice.org: lang/DE ## Freie Office-Suite für Linux, Mac, Windows, Solaris ## http://de.openoffice.org ## Meine Seite http://www.mechtilde.de ## PGP encryption welcome! Key-ID: 0x53B3892B -- Haeufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ): http://www.de.debian.org/debian-user-german-FAQ/ Zum AUSTRAGEN schicken Sie eine Mail an [EMAIL PROTECTED] mit dem Subject "unsubscribe". Probleme? Mail an [EMAIL PROTECTED] (engl)