Hallo,

bevor wir uns "um Kaisers Bart streiten" ein paar Klarstellungen:

Welche Bedingungen eine Lizenz erfüllen muss, um als eine Lizenz Freier
Software zu gelten, kann man hier nachlesen:

http://www.gnu.org/philosophy/free-sw.de.html
http://www.opensource.org/docs/osd
http://www.debian.org/social_contract.de.html#guidelines

Klar ist, dass ich weder den Entwickler benachrichtigen noch über meine
Änderungen informieren muss, wenn ich von meinem Recht der Änderung der
Software Gebrauch mache. Andernfalls wäre die entsprechende Lizenz keine
Lizenz Freier Software.

Man kann die Lizenzen Freier Software nun in die Kategorien "mit
strengem (starkem) "Copyleft"-Effekt, mit beschränktem (schwachem)
"Copyleft"-Effekt und ohne "Copyleft"-Effekt einteilen.

Bei Lizenzen mit einem strengen Copyleft-Effekt wird der Lizenznehmer
verpflichtet, von der ursprünglichen Software abgeleitete Werke
ebenfalls nur unter den Bedingungen der Ursprungslizenz
weiterzuverbreiten und die Quellcode-Änderungen dem Lizenznehmer zur
Verfügung zu stellen..

Die Pflichten aus dem Copyleft entstehen also erst mit der Verbreitung
der veränderten Software, wozu ein "Roll-Out" auf den Computern des
Unternehmens, welches die Änderungen veranlasst hat, zumindest meiner
Meinung nach nicht gehört, weil dies lediglich eine Nutzung der
veränderten Software darstellt (kann man jedoch drüber streiten).

Beim beschränkten Copyleft-Effekt gibt es graduelle Abstufungen.

Nun gilt die MPL aber als „sehr schwache Copyleft“-Lizenz

( http://de.wikipedia.org/wiki/Mozilla_Public_License s.a.
http://de.wikipedia.org/wiki/Mozilla_Public_License#MPL_vs._GNU_.28L.29GPL
),

sodass aus auch Entwicklersicht möglicherweise die Unterscheide zur
(copyleftlosen) AL nicht wirklich groß sind. Es geht hier IMO nicht um
"Schwarz oder Weiß", sondern um "Schwarz oder sehr Dunkelgrau".

Gruß
Michael









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