* RA Stehmann: > On 08.10.2015 19:38, Florian Weimer wrote: >> * Matthias Kirschner: >> >>> Michael hat zu einem neuen Urteil zur GPLv3 geschrieben: >>> http://blogs.fsfe.org/stehmann/?p=1543 > >> Das Problem für die Hochschule ist, daß sie ja keine zentrale >> Vorabkontrolle durchführt, welche Inhalte durch nicht selbst >> rechtsfähige Unterorganisationen im Netz publiziert werden. Das wäre >> m.E. auch nicht wünschenswert. Dadurch kann die Hochschule eigentlich >> keine Unterlassungserklärung abgeben, weil sie sie organisatorisch gar >> nicht umsetzen kann (bzw. gar darf). > > DU willst also behaupten, die Universität sei rechtlich außerstande, > Straftaten ihrer Mitglieder zu unterbinden?
Natürlich. Das gehört in dieser Allgemeinheit sicherlich nicht zu den Aufgaben einer Hochschule. > s. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html > > "Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung." Geht es auch eine Nummer kleiner? > Abgesehen davon hat die Universität "interessante" Argumente > vorgebracht, aber gerade nicht, dass sie rechtlich außerstande sei, das > beanstandete Verhalten zu unterbinden. Das wäre nämlich tatsächlich > relevant gewesen ("ultra posse nemo obligatur"). Wir wissen nicht, wovon die »Rechtsausführungen« der Erklärung vom 2015-07-20 handeln. _______________________________________________ fsfe-de mailing list fsfe-de@fsfeurope.org https://mail.fsfeurope.org/mailman/listinfo/fsfe-de