Alexander Terekhov wrote: > > Isaac wrote: > [...] > > ><URL:http://www.netfilter.org/news/2004-04-15-sitecom-gpl.html> > > ><URL:http://gpl-violations.org/news/20050414-fortinet-injunction.html> > > I hear that (plonked) GNUtian dak seems to be unaware the District Court > of Munich I judged that the GPL is a contract governed by the Sect. 158 > of the German Civil Act (BGB) http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html.
I hear that (plonked) GNUtian dak seems to be confusing the GPL with "einseitiges Rechtsgeschäft". http://weblawg.saschakremer.de/index.php?p=24 --- Wenn eine Software unter der GPL veröffentlicht wird mag sich dies zunächst tatsächlich als einseitige Willenserklärung an eine unbestimmte Vielzahl von potentiellen Nutzern (oder Lizenznehmern) darstellen. Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Software von einem Nutzer aber konkret in Betrieb genommen wird, erklärt sich der Nutzer zumindest konkludent mit den aus der GPL resultierenden Lizenz- Bestimmungen einverstanden und unterwirft sich deren Bindungen (etwa was die weitere Verwendung des unter der GPL veröffentlichten Codes angeht). Eine solche Bindungswirkung kann aber nicht durch eine einseitige Willenserklärung, sondern nur durch einen - wenn auch durch Inbetriebnahme der Software möglicherweise nur konkludent geschlossenen - Vertrag begründet werden. Damit finden dann aber auch die §§ 305 ff. BGB Anwendung. [...] Das in Nr.5 der GPL festgeschriebene Selbstverständnis des Autors ist für die rechtliche Bewertung der GPL in Deutschland allenfalls ein Hilfsmittel, aber keinesfalls bindend. Vielmehr muss sich eine Erklärung nach ihrem materiellen Gehalt und nicht nach der Bezeichnung oder Zuordnung ihres Verfassers beurteilen lassen. Die Einräumung einer Lizenz (nichts anderes als eine Nutzungsvereinbarung) bedarf nicht nur eines Verpflichtungsgeschäfts (also der Abrede über die Einräumung des Nutzungsrechts), sondern auch eines Erfüllungsgeschäfts (die tatsächliche Übertragung des Nutzungsrechts). Diese Trennung ist aus dem allgemeinen Zivilrecht bestens bekannt, bei beiden handelt es sich um Rechtsgeschäfte. Das von ihnen genannte Beispiel des Preisausschreibens (als Sonderfall der Auslobung) als einseitiges Rechtsgeschäft passt für einen Vergleich mit der GPL gar nicht. Bei der Auslobung (oder dem Preisausschreiben) geht allein der Erklärende eine (schuldrechtliche) Verpflichtung ein, während der Rechtskreis des \"Teilnehmenden\ nur erweitert wird, ohne auf Seiten des Angesprochenen zugleich Verpflichtungen zu begründen. Bei der GPL ist dem aber gerade nicht so: Hier sollen auch auf Seiten des Angesprochenen Verpflichtungen (etwa Software, die unter Verwendung des unter GPL stehenden Codes entstanden ist, ebenfalls unter der GPL zu veröffentlichen) begründet werden. Rechtliche Nachteile auf Seiten eines Dritten können aber (außer durch hoheitliches Handeln auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage) regelmäßig nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft begründet werden. Ihr Beispiel vermag mich daher nicht zu überzeugen. Auch im übrigen - ungeachtet der GPL - entstehen bei der Übertragung eines einfachen Nutzungsrechts auf Seiten des Nutzungsberechtigten rechtliche Beschränkungen: So kann der \"einfach\ Nutzungsberechtigte Dritten nicht ein weiteres \"einfaches\ Nutzungsrecht einräumen, sondern bedarf hierzu der Zustimmung des Rechteinhabers. Mag dieses auch \"vorab\ durch den Rechteinhaber erklärt worden sein ändert dies nichts an der Tatsache, dass mit der Einräumung eines Nutzungsrechts eine Sonderrechtsbeziehung zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzungsberechtigten entsteht, die vertragliche Rechte und Pflichten auf beiden Seiten begründet. Dies alles kann nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft, also durch Vertrag geregelt werden, um etwa im Fall von Leistungsstörungen bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen eine Lösung mittels des allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB herbeiführen zu können. Im Übrigen muss der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung muss nach § 151 BGB nicht ausdrücklich erklärt werden, ausreichend ist, wenn dies nach der Verkehrssitte unterstellt werden kann - dies dürfte bei der GPL der Fall sein. Es spricht damit einiges für die Annahme eines (zumindest konkludenten) Vertragsschlusses bei der Einräumung eines Nutzungsrechts - auch unter der GPL. Letztlich könnte man auch ohne AGB zu dem Ergebnis kommen, dass jedweder Haftungsausschluss in der GPL als Verstoß gegen den durch § 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben nicht ohnehin unwirksam ist. --- regards, alexander. _______________________________________________ Gnu-misc-discuss mailing list Gnu-misc-discuss@gnu.org http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss