Tassilo Horn wrote: [...] > The copyright holder is my institute, . . .
If you're Tassilo Horn from Universität Koblenz-Landau institute (aren't you?) your institute may hold exclusive licences for works made by its employees on the territory of Germany (see your employment contract) but your institute doesn't hold the copyright (Urheberrecht) in works made on the territory of Germany. The German copyright act doesn't recognize the concept of "work for hire" in which the copyright (Urheberrecht) is owned by employer. Consider: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf "Der Urheber § 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. [...] Nutzungsrechte § 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt. [...] § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist. (2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden. Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr. (3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet würden. (4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen werden. (5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht. (6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. (7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung . . ." Hth. regards, alexander. -- http://gng.z505.com/index.htm (GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards too, whereas GNU cannot.) _______________________________________________ gnu-misc-discuss mailing list gnu-misc-discuss@gnu.org http://lists.gnu.org/mailman/listinfo/gnu-misc-discuss