On Wed, 6 Mar 2002, Sergei Golubchik wrote: > > mysql> SELECT doc FROM plaintext WHERE MATCH(bgetxt) AGAINST('placi*' IN > > BOOLEAN MODE); > > Empty set (0.00 sec) > > It is a bug. > > You can - either create a repeatable test case, to be sure, > the bug will be fixed in 4.0.2, ...
Hello Sergei, here is your testcase. I reduced the dataset to 2 rows containing the word I'm looking for. I was lucky and the bug persisted. You may save the appendix to a file like 'testcase.sql' and then pipe it through mysql. For me this happens: > cat testcase.sql | mysql -t +-------------+ | doc | +-------------+ | 122 III 150 | | 84 II 304 | +-------------+ The same result should appear twice! Regards, Thomas Spahni ----------------- USE test; -- MySQL dump 8.19 -- -- Host: localhost Database: bge --------------------------------------------------------- -- Server version 4.0.1-alpha -- -- Table structure for table 'testcase' -- DROP TABLE IF EXISTS testcase; CREATE TABLE testcase ( id int(11) NOT NULL auto_increment, doc varchar(16) NOT NULL default '', code int(10) unsigned NOT NULL default '0', part tinyint(4) NOT NULL default '0', bgetxt text, PRIMARY KEY (id), KEY doc (doc), KEY code (code), FULLTEXT KEY bgetxt (bgetxt) ) TYPE=MyISAM; -- -- Dumping data for table 'testcase' -- LOCK TABLES testcase WRITE; INSERT INTO testcase VALUES (8139,'122 III 150',2047148182,1,'122 III 150\n\n31. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Mai 1996 i.S. Reto\nund Christina M. gegen Guido und Frida R. (Berufung) Regeste\n\n Art. 731 Abs. 3 ZGB; Ersitzung einer Grunddienstbarkeit.\n\n Gehört ein Grundstück zum unverteilten Nachlass, ist eine Ersitzung\ndes Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen. Fällt eine\nEigentumsersitzung ausser Betracht, kann nach Art. 731 Abs. 3 ZGB auch\neine Ersitzung einer Grunddienstbarkeit nicht in Frage kommen. Daran ändert\nnichts, dass die Eigentumsersitzung im Grundbuch vollzogen wurde (E. 2).\n\n Ein Teil eines ungültigen Erbteilungsvertrages kann als\nDienstbarkeitsvertrag selbständigen Bestand haben, wenn dieser Teil\nhinsichtlich Form und Inhalt den gesetzlichen Anforderungen an einen\nDienstbarkeitsvertrag entspricht (E. 3).\n\nSachverhalt\n\n A.- Auf den Grundstücken Parzellen Nr. 204 und 205 in Flims-Dorf steht\nein altes Bündner Haus, welches seinerzeit Placidus S. gehörte. Bei seinem\nTod im Jahr 1912 hinterliess Placidus S. vier Töchter. Am 18. Januar 1913\nschlossen die vier Töchtern des Placidus S. die folgende Vereinbarung ab:\n\n \"Entelgienscha\n\n Denter las soras S. ei sentelgiu il savundont.\n\n 1. L\'Agnes ha il dretg da cumprar anavos la mezzadat dil\n curtgin della purteglia engiu, per fr. Duamilli sche quei daventa\n enteifer il temps da Diesch onns.\n\n 2. Tiers la part casa dadens sauda.\n\n a. La stiva cun combra,\n\n b. la combra sura gronda cun la combra visavi,\n\n c. la combra sisum davart dadens e la combra da carn,\n\n d. ils dus tschalèrs della part dadens cun comunabel della\n gudiment veulta (Vorplatz),\n\n e. il locus (Abtritt) sut,\n\n f. igl \"Estrich\" dadens,\n\n g. la part pastrin della \"fanteuna Gliott\"\n\n h. ils vaus en casa e la veulta vegnen gudi comunablamein\n [ganze Litera durchgestrichen]\n\n h. il nuel sut,\n\n i. en clavau la foppa et ils dus ladritschs g! ronds en tadim\n cun ina teuna da paglia oradim clavau davart dadens,\n\n 3. La part dador compeglia\n tut ils locals ch\'ein sura buc manai si.\n\n 4. Ils vaus en casa e la veulta, sco era il curtgin e tut posses\n enturn ils bagetgs vegnien gudi comunablamein.\n\n Quella partgida eis fatgia en preschienscha e cun cuntentienscha dellas\n suttascrittas soras S. entras igl incombensan\n\n Flem, ils 18 da Schanèr 1913\n\n (sig. Y.)\n\n N.B. Per partiala midada e definaziun da quei chei cunteneu sut Ziff.1\n ei fatg ina speziala entelgienscha denter las soras Agnes, Anna e\n\n Christina, tenor la quala il temps ei fixaus definitiv sin quindisch\nonns.\n\n L\'Agnes sa dentont haver il platz mo per seza baghegiar sin quel.\n\n [Letzter Satz durchgestrichen.]\n\n Flem, ils 18 da Schanèr 1913\n\n (sig. Anna S.\n\n Christina S.\n\n Maria C.-S.\n\n Agnes S.).\"\n\n In der Folge wurde der Hausteil West von Christina R.-S. und\nder Hausteil Ost von Anna M.-S. übernommen; im seinerzeitigen\nKauf- und Pfandprotokoll der Gemeinde Flims wurde diesbezüglich\nnichts verurkundet. Kurz vor Einführung des Liegenschaften- und\nServitutenregisters am 1. Mai 1956 wurden kraft einer Verfügung\ndes Kreisamtes Trins vom 7. Februar 1955 \"im Ersitzungsverfahren\"\nChristina R.-S. als Eigentümerin der Parzelle 204 (Hausteil West) und\nAnna M.-S. als Eigentümerin der Parzelle 205 (Hausteil Ost) im Grundbuch\nFlims eingetragen.\n\n Nach dem Tod von Christina R.-S. ging der Hausteil West im Jahr 1973\ndurch Erbteilung auf Guido R. über; seit 1980 steht dieser Hausteil infolge\nBegründung des Ehegüterstandes der Gütergemeinschaft im gemeinschaftlichen\nEigentum von Guido und Frida R. In bezug auf den Hausteil Ost wurden nach\ndem Tod von Anna M.-S. die Geschwister Reto und Christina M. im Jahr 1973\naufgrund eines Erbteilungsvertrages als Miteigentümer eingetragen.\n\n B.- Im Erdgeschoss des Hauses befinden sich zwei Hauseingänge,\nnämlich de r Nordeingang im Hausteil Ost und der Weste! ingang i m Hausteil\nWest. Die beiden Eingänge sind durch einen Korridor verbunden, der auf\nder Grenze zwischen den Hausteilen West und Ost durch eine Verbindungstür\nunterbrochen wird. Von jenem Teil des Korridors, welcher sich im Hausteil\nOst befindet, führt eine erste Treppe hinunter in die Veulta und eine\nzweite Treppe hinauf ins erste Obergeschoss. Eine dritte, sehr schmale\nund steile Treppe führt direkt von der Stube des Hausteils West in ein\ndarüber liegendes Schlafzimmer. Zwischen den Parteien herrscht Streit\ndarüber, ob die Bewohner des Hausteils West den Korridor im Hausteil\nOst benützen dürfen, um über den Hauseingang im Norden ins Freie und\num über die beiden ersterwähnten Treppen ins erste Obergeschoss bzw. in\ndie Veulta gelangen zu können; umstritten ist ferner, ob den Bewohnern\ndes Hausteils West ein Nutzungsrecht an der Veulta zustehe. In bezug auf\ndie Nutzung der Durchgänge im Haus und der Veulta bestehen im Grundbuch\nkeine Eintragungen. Die Eheleute Guido und Fri da R. machen geltend,\nihnen stünden entsprechende Rechte kraft ausserordentlicher Ersitzung\neiner Grunddienstbarkeit zu.\n\n C.- Mit Urteil vom 14. Dezember 1994 stellte das Bezirksgericht\nImboden fest, dass zugunsten des Grundstückes der Eheleute Guido\nund Frida R. und zulasten des Grundstückes der Geschwister Reto und\nChristina M. eine Grunddienstbarkeit \"in Form eines Durchgangsrechtes\ndurch die Korridore und die Veulta sowie eines Nutzungsrechtes an der\nVeulta\" bestehe; das Grundbuchamt Flims/Trin wurde angewiesen, eine\nentsprechende Grunddienstbarkeit im Liegenschaften- und Servitutenregister\neinzutragen. Eine dagegen von den Geschwistern Reto und Christina\nM. erhobene Berufung wurde vom Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil\nvom 17. Oktober 1995 abgewiesen.\n\n D.- Mit Berufung vom 31. Januar 1996 beantragen die Geschwister Reto\nund Christina M. dem Bundesgericht, das Urteil des Kantonsgerichtes von\nGraubünden vom 17. Oktober 1995 aufzuheben und die Klage auf Feststellung\ndes Bestehens und auf Ei! ntragung einer Dienstbarkeit zulasten ihres\nGrundstückes abzuweisen.\n\n Die Eheleute Guido und Frida R. beantragen dem Bundesgericht die\nAbweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei; das Kantonsgericht\nhat auf Gegenbemerkungen verzichtet.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n Aus den Erwägungen:\n\nErwägung 2\n\n 2.- Das Kantonsgericht geht in seiner Begründung davon aus,\ndass die Mutter des Klägers 1 - Christina R.S. - die Parzelle Nr. 204\n(Hausteil West) durch Ersitzung erworben habe. Während der Dauer der\nEigentumsersitzung habe Christina R.-S. auch den Korridor und die Veulta im\nHausteil Ost unangefochten und ununterbrochen als Dienstbarkeitsberechtigte\nbenutzt. Gestützt auf Art. 731 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 662 Abs. 1\nZGB schliesst das Kantonsgericht daraus, dass Christina R.-S. nicht nur\ndas Eigentum am Grundstück Nr. 204 mit dem darauf stehenden Hausteil West,\nsondern auch die Dienstbarkeit zur Nutzung der genannten Gebäudeteile\ndes Hau steils Ost vor dem 1. Mai 1956 ersessen habe. Die Beklagten\nhalten die Auffassung des Kantonsgerichtes in verschiedener Hinsicht für\nbundesrechtswidrig. Sie wenden im wesentlichen ein, die Ersitzung einer\nDienstbarkeit scheitere bereits daran, dass während der angeblichen\nErsitzungsdauer nur ein Grundstück und nicht deren zwei - nämlich ein\nbelastetes und ein berechtigtes - bestanden hätten. Abgesehen davon sei\ndas (altrechtliche) Kauf- und Pfandprotokoll mit negativer Rechtskraft\nausgestattet, weshalb Grunddienstbarkeiten nur durch Registereintrag und\nnicht auch durch (ausserordentliche) Ersitzung rechtsgültig entstehen\nkönnten.\n\n a) Gemäss Art. 731 Abs. 3 ZGB ist die Ersitzung einer Dienstbarkeit nur\nzu Lasten von Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden\nkann. Für die hier zu beurteilende Frage der Ersitzung einer Dienstbarkeit\nist daher vorweg zu prüfen, ob die Ersitzung des Eigentums durch Christina\nR.-S. und Anna M.-S. an den jeweiligen Haust eilen möglich war.\n\n Gehört ein Grunds! tück zum unverteilten Nachlass, ist eine\nErsitzung des Alleineigentums durch einen Erben ausgeschlossen, da der\nErbteilungsanspruch einer Ersitzung zum vornherein entgegensteht (BGE\n116 II 267 mit weiteren Hinweisen). In bezug auf das seinerzeit Placidus\nS. gehörende Grundstück fand keine rechtsgültige Teilung statt. Einerseits\nkann die anscheinend nach der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 erfolgte\nÜbertragung der beiden Haushälften in den Eigenbesitz von Christina\nR.-S. und Anna M.-S. nicht als Realteilung qualifiziert werden. Für\nden rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundeigentum gilt das absolute\nEintragungsprinzip, weshalb ein Erbe durch blosse Besitzübertragung kein\nAlleineigentum erwerben kann (BGE 102 II 197 E.3 S. 203 ff.). Andererseits\nkann die von den damaligen Erbinnen am 18. Januar 1913 unterzeichnete\nVereinbarung, die zwar als Erbteilung konzipiert war - sie wird\nausdrücklich als das bezeichnet (\"partgida\") -, nicht als gültiger\nTeilungsvertrag im Sinne von Art. 6 34 ZGB qualifiziert werden, da ihr\nnicht zu entnehmen ist, welchen der vier Erbinnen die beiden Hausteile\nzuzuweisen sind. Damit entbehrt sie eines unabdingbaren Elementes (BGE 100\nIb 121 E. 2 S. 124 mit Hinweis). Daher stand das Grundstück des Placidus\nS. (bzw. standen im Falle einer vorgängigen Parzellierung die beiden\nGrundstücke Nr. 204 und 205) bis zur kreisamtlichen Ersitzungsverfügung\nim Gesamteigentum der vier Töchter des Placidus S. (Art. 602 Abs. 1\nZGB). Weder aus dem angefochtenen Urteil noch aus den Akten ergibt sich,\nob vor der kreisamtlichen Ersitzungsverfügung - und gegebenenfalls wann -\ndas Grundstück in die beiden Parzellen 204 und 205 aufgeteilt wurde. Ist\naber ein Grundstück der Ersitzung nicht zugänglich, folgt aus Art. 731\nAbs. 3 ZGB ohne weiteres, dass auch die Ersitzung einer Dienstbarkeit\nzulasten eines solchen Grundstückes nicht möglich ist. Die Ersitzung der\nin Frage stehenden Dienstbarkeit war daher nicht möglich.\n\n b) Daran ändert auch de r Hinweis des Kantonsgerichtes nichts,\ndas! der Gru ndbucheintrag gemäss Art. 9 ZGB den Nachweis für die\nEigentumsersitzung erbringe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann\ndieser Bestimmung keineswegs entnommen werden, dass mit der Verurkundung\nder Ersitzung des Eigentums die Frage der ausserordentlichen Ersitzung\nvon Grunddienstbarkeiten präjudiziert werde. Art. 9 ZGB bezieht sich\nnur auf den Beweis von Tatsachen, während sich die Rechtswirkungen des\nGrundbucheintrages nicht aus Art. 9 ZGB, sondern aus den Art. 972 ff. ZGB\nergeben; diesen Bestimmungen kann für die mit der Anwendung von Art. 731\nAbs. 3 ZGB verbundene Fragestellung nichts entnommen werden. Im übrigen\nhandelt es sich bei der im Auskündungsverfahren gemäss Art. 662 Abs. 3\nZGB ergangenen Verfügung des Kreisamts Trins vom 7. Februar 1955, Anna\nM.-S. und Christina R.-S. als Eigentümerinnen der beiden Grundstücke\n204 und 205 im Grundbuch einzutragen, nicht um einen Entscheid, der\nbei der Anwendung von Art. 731 Abs. 3 ZGB zu berücksichtigen ist. Das\nAuskün dungsverfahren ist ein nichtstreitiges Verfahren, in welchem die\nVoraussetzungen der Ersitzung nicht geprüft werden, sondern nur allfällige\nMängel am Ersitzungstatbestand mangels Einsprache geheilt werden (HEINZ\nREY, Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Band I, Bern 1991,\nN. 1634 ff.; PETER LIVER, Das Eigentum, Schweizerisches Privatrecht V/1,\nBasel 1977, S. 155). Wenn die Behörde aber keine Kognition zur Prüfung der\nmateriellen Rechtsfragen hat, kann ihr Entscheid auch keine Bindungswirkung\nin einem späteren Verfahren haben, in dem der Richter über volle Kognition\nverfügt (OSKAR VOGEL, Grundriss des Zivilprozessrechtes, 4. Auflage,\nZürich 1995, 8. Kapitel, Rz. 75). Der kreisamtlichen Ersitzungsverfügung\nkommt somit keine präjudizielle Wirkung zu.\n\n c) Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass\neine Ersitzung der Grunddienstbarkeit auch für den Zeitraum nach Erlass\nder kreisamtlichen Ersitzungsverfügung ausser Betracht fällt. Erkennt\ nein Kanton bis zur Einführung des eidgenös! sischen Grundbuches einzelne\nWirkungen auch den kantonalen Publizitätseinrichtungen zu (Art. 48 SchlT\nZGB), so kommt dem provisorischen Grundbuch für die Zeit nach Inkrafttreten\ndesselben - trotz fehlender Bereinigung der altrechtlichen Verhältnisse -\ndie negative Grundbuchwirkung zu (BGE 114 II 318 E.4 S. 322 ff.). Zwar\nversagt das Kantonsgericht Graubünden in ständiger Praxis den in bezug\nauf Bestand oder Nichtbestand von Dienstbarkeiten unzuverlässigen Kauf-\nund Pfandprotokollen die negative Grundbuchwirkung. Hingegen erkennt es den\nLiegenschafts- und Servitutenregistern hinsichtlich der Dienstbarkeiten die\nnegative Rechtskraft zu, weil diese Register bereits wie das eidgenössische\nGrundbuch nach dem Realfolienprinzip aufgebaut sind und ihrer Einführung\nein umfassendes Bereinigungs- und Einspracheverfahren vorausgegangen ist\n(PKG 1991, Nr. 16; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. November\n1992, publiziert in ZGBR 75/1994, S. 80 ff.). Das Liegenschafts- und\nServitutenre gisters trat für die Gemeinde Flims am 1. Mai 1956 in Kraft.\n\nErwägung 3\n\n 3.- Ist die Ersitzung der beanspruchten Grunddienstbarkeiten\nausgeschlossen, stellt sich die Frage, ob deren Eintragung nicht direkt\ngestützt auf die von den Töchtern des Placidus S. getroffene Vereinbarung\nvom 18. Januar 1913 verlangt werden kann. Dabei steht namentlich dessen\nZiff. 4 im Vordergrund. Darin wurde vereinbart, die Durchgänge im Haus\nund die Veulta gemeinsam zu benutzen. Zu prüfen ist dabei einerseits,\nob Ziff. 4 als selbständiger Teil der Vereinbarung vom 18. Januar 1913\nBestand haben kann; anderseits ist zu beurteilen, ob sie den Anforderungen\nan Form und Inhalt eines Dienstbarkeitsvertrages genüge. Zu diesen Fragen\nhat sich die Vorinstanz zwar nicht geäussert; doch wendet das Bundesgericht\ndas Bundesrecht von Amtes wegen an und hat insoweit die Befugnis, den\nverbindlich festgestellten Sachverhalt im Rahmen von Art. 43 OG frei zu\nwürdigen (Art. 63 Abs. 3 OG).\n\n a) Der vo n den Töchtern des Placidus S. am 18. Janua! r 1913 s chriftlich\ngeschlossene Vertrag war als Erbteilungsvertrag konzipiert; als solcher\nwar er indessen nicht gültig, weil ihm nicht zu entnehmen ist, wem die\nbeiden Hausteile zu Alleineigentum zuzuweisen sind (siehe E. 2a). Es stellt\nsich die Frage, ob die Vereinbarung einer gemeinsamen Nutzung bestimmter\nTeile des Hauses - für sich allein genommen - Bestand haben kann, war\nsie doch mit der gleichzeitig vorgesehenen erbrechtlichen Teilung des\nursprünglichen Grundstückes und der Zuweisung der zu bildenden Parzellen\nzu Alleineigentum verbunden.\n\n Es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Erbinnen und\nGesamteigentümerinnen mit der in Ziff. 4 der Vereinbarung getroffenen\nRegelung im Hinblick auf die Teilung (\"partgida\") und Parzellierung der\nLiegenschaft die gemeinsame Nutzung (\"gudi comunablamein\") bestimmter\nTeile des Hauses durch deren Alleineigentümer ordnen wollten. Die\nZuweisung der beiden Hausteile bzw. der Parzellen, auf der diese stehen,\nzu Alleineigentum erfol gte zwar nicht aufgrund der Vereinbarung vom\n18. Januar 1913, sondern durch Verfügung im amtlichen Auskündungsverfahren.\nDer Umstand allein, dass keine Erbteilung zustande gekommen ist und in der\nFolge die Zuweisung der beiden Hausteile zu Alleineigentum schliesslich\nunter einem andern Titel als von den Vertragsparteien ursprünglich\nvorgesehen erfolgte, kann der Verbindlichkeit der 1913 vereinbarten\nNutzungsordnung nicht entgegenstehen. Es gibt keine Anhaltspunkte, die\nVereinbarung so auszulegen, dass sie dann nicht gelten sollte, wenn die\nEigentumszuweisung nicht wie vorgesehen aufgrund des Erbteilungsvertrages,\nsondern eines anderen Titels erfolgen würde. Für die Vereinbarung der\nin Frage stehenden Nutzungsordnung konnte daher nur entscheidend sein,\ndass die aufzuteilende Liegenschaft ins Alleineigentum übergehen würde,\nnicht aber, kraft welchen Titels dies geschehen würde. Im Ergebnis\nwurde mit der Eigentumseinweisung im amtlichen Auskündungsverfahren denn\nauch keine andere Rechtslage - nämlich Zuweisung der ! beiden H austeile\nzu Alleineigentum - bewirkt als jene, für welche die Vertragsparteien\nseinerzeit die gemeinsame Nutzungsordnung für bestimmte Teile des Hauses\nvereinbart hatten. Ziff. 4 der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 hat somit\nals selbständiger Vertrag Bestand.\n\n b) Zu prüfen ist des weiteren, ob die Vereinbarung den\ngesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Form und Inhalt eines\nDienstbarkeitsvertrages entspricht. Ziff. 4 entspricht ohne\nweiteres der gesetzlichen Formvorschrift gemäss Art. 732 ZGB, da die\nVereinbarung schriftlich abgefasst ist und die Unterschrift aller\ndurch sie verpflichteten Gesamteigentümerinnen trägt. In bezug auf\nden Inhalt des Dienstbarkeitsvertrages ist zunächst festzuhalten,\ndass Grunddienstbarkeiten zwei Grundstücke - ein berechtigtes und\nein belastetes - voraussetzen. Freilich ist nicht erforderlich, dass\ndiese bereits bei Abschluss des Vertrages bestehen; vielmehr kann ein\nGrunddienstbarkeitsvertrag auch im Hinblick auf erst noch zu bilde nde\nGrundstücke vereinbart werden; vorausgesetzt ist allerdings, dass aufgrund\ndes Vertrages das belastete und das berechtigte Grundstück bestimmt oder\nbestimmbar sind (BGE 44 II 394 S. 397; PETER LIVER, Zürcher Kommentar,\nN. 17 zu Art. 732 ZGB). Weiter müssen dem Dienstbarkeitsvertrag der\nInhalt und der Umfang der Dienstbarkeit zu entnehmen sein, wobei\nan die Umschreibung des Inhalts keine allzu hohen Anforderungen zu\nstellen sind (BGE 87 I 311 E. 1 S. 313 f.; P. LIVER, N. 25 zu Art. 732\nZGB). Schliesslich muss der Dienstbarkeitsvertrag auch eine Willenseinigung\nüber die dingliche Natur des zu begründenden Rechts enthalten (P. LIVER,\nN. 32 zu Art. 732 ZGB).\n\n Die zwischen den Töchtern des Placidus S. am 18. Januar 1913\nabgeschlossene Vereinbarung genügt den Anforderungen an den Inhalt eines\nGrunddienstbarkeitsvertrages. Die beteiligten Grundstücke sind zumindest\nbestimmbar, da der Hausteil West genau bezeichnet wird und die übrigen\nRäume dem Hausteil Ost zugewiese n werden. Es bestehen keine Anhaltspunkte,\! ndass di e den beiden Schwestern im Auskündungsverfahren zu Eigentum\nzugewiesenen Grundstücke, soweit das Wohnhaus betreffend, anders gebildet\nwurden als gemäss der in der Vereinbarung vom 18. Januar 1913 vorgesehenen\nräumlichen Ausscheidung. Auch der Inhalt der Dienstbarkeit lässt sich der\nVereinbarung genügend klar entnehmen.'),(10821,'84 II 304',1409548592,1,'84 II 304\n\n41. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. Mai 1958 i.S. \"Zürich\" Allgemeine\nUnfall- und Haftpflicht-Versicherungs A.-G. gegen Ganahl. Regeste\n\n Haftung zwischen Haltern, Art. 39, 37 MFG.\n\n Bewertung der Betriebsgefahr (Erw. 2).\n\n Frage der Ersatzpflicht bei gleicher Betriebsgefahr, Schuldlosigkeit\ndes Schädigers und leichtem Verschulden des Geschädigten (Erw. 3).\n\n Verschulden; Anforderungen an Sorgfalt bei Passfahrt im Winter\n(Erw. 4).\n\nSachverhalt\n\n A.- Am 25. Dezember 1953, ca. 15.15 Uhr, kam es auf der Julierstrasse\nzwischen Bivio und Marmorera zu einem Zusammenstoss zwischen den\nP ersonenwagen des Kaufmanns Otto Ganahl aus Bologna und des Prof.\nPlacidus Plattner aus Riehen (BS).\n\n Über den Unfallhergang ist den Akten folgendes zu entnehmen:\nGanahl fuhr in Begleitung eines Mitfahrers von Bivio gegen\nMarmorera hinunter. Sein Personenwagen \"Lancia-Appia\" war weder mit\nSchneeketten, noch mit Winterpneus ausgerüstet; dagegen hatte er fast neue\nSommerpneus. Beim Ausgang der ebenen Strecke von Stalveder, wo die Strasse\n(in der Fahrtrichtung Ganahls gesehen) eine leichte Linkskurve beschreibt,\nkam aus der Gegenrichtung Prof. Plattner mit seinem Personenwagen\n\"Oldsmobile\", in welchem sich auch die Ehefrau Plattners, seine drei Kinder\nim Alter von 11-16 Jahren und eine Hausangestellte befanden.'); UNLOCK TABLES; select doc from testcase where match(bgetxt) against('placidus' in boolean mode); select doc from testcase where match(bgetxt) against('placi*' in boolean mode); --------------------------------------------------------------------- Before posting, please check: http://www.mysql.com/manual.php (the manual) http://lists.mysql.com/ (the list archive) To request this thread, e-mail <[EMAIL PROTECTED]> To unsubscribe, e-mail <[EMAIL PROTECTED]> Trouble unsubscribing? Try: http://lists.mysql.com/php/unsubscribe.php