Leutheusser-Schnarrenberger: Mehr Rechtsschutz bei überlangen Prozessen 
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger zum heute 
vorgestellten Gesetzentwurf für eine Entschädigungsregelung bei unangemessen 
langen Gerichtsverfahren: 

Jeder hat das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz in angemessener Zeit. Lücken 
im Rechtsschutz wollen wir mit einem Entschädigungsanspruch für überlange 
Prozesse schließen. Die geplante Entschädigungsregelung kommt Verbrauchern wie 
Unternehmen zugute und ist ein Gewinn für den Rechtsstaat. 

Deutsche Gerichte stehen bei der Verfahrensdauer in vielen Bereichen schon 
heute gut da. Zivilrechtsprozesse vor dem Amtsgericht dauern zum Beispiel im 
Durchschnitt nur viereinhalb Monate. Auch in Deutschland kommt es aber immer 
wieder zu unangemessen langen Verfahren. Überlange Prozesse können 
Privatpersonen und Unternehmen stark belasten, finanziell und persönlich. In 
vielen europäischen Ländern gibt es bereits besonderen Rechtsschutz bei 
unangemessen langen Verfahren. Mit der Entschädigungsregelung geben wir den 
Betroffenen ein wirksames Mittel an die Hand, sich gegen überlange Prozesse zu 
wehren. 

Von der Neuregelung erwarte ich positive Effekte für die Justiz insgesamt. Bei 
berechtigten Klagen werden die Verantwortlichen über Verbesserungen bei 
Ausstattung, Geschäftsverteilung und Organisation nachdenken. Die Entschädigung 
stärkt den Rechtsschutz vor deutschen Gerichten. 

Wir haben sehr genau darauf geachtet, mit der Neuregelung nicht vom Regen in 
die Traufe zu kommen. Die Entschädigungsregelung darf nicht zur unnötigen 
Mehrbelastung werden, die dem Rechtsschutz unter dem Strich mehr schadet als 
nützt. Betroffene müssen immer erst im Ausgangsverfahren die Verzögerung rügen. 
Erst wenn die Vorwarnung folgenlos bleibt, kann eine Entschädigung eingefordert 
werden. Für die Entschädigung kommt es nicht darauf an, ob einzelnen Richtern 
ein Vorwurf zu machen ist. Der Staat trägt für Organisation und Ausstattung der 
Justiz Verantwortung. Mängel müssen unabhängig vom Verschulden zu Lasten des 
Staates gehen. 

Hintergrund:
Bei überlangen Gerichtsverfahren gibt es bislang im deutschen Recht keine 
spezielle Rechtschutzmöglichkeit. Die Betroffenen können nur versuchen, sich 
mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter oder äußerstenfalls mit 
einer Verfassungsbeschwerde zu wehren. Für den Ausgleich von Nachteilen gibt es 
nur den allgemeinen Amtshaftungsanspruch, der oft nicht weiterhilft. Er gilt 
nur für schuldhafte Verzögerungen, um die es in vielen Fällen nicht geht. 
Außerdem deckt die Amtshaftung keine immateriellen Nachteile ab, etwa seelische 
oder gesundheitliche Belastungen durch überlange Gerichtsverfahren. 

Die heute vorgestellte Neuregelung sichert den Anspruch auf gerichtlichen 
Rechtsschutz in angemessener Zeit, der sowohl vom Grundgesetz als auch von der 
europäischen Menschenrechtskonvention garantiert wird. Bevor die Entschädigung 
geltend gemacht wird, muss der Betroffene die Verzögerung zunächst gegenüber 
dem Gericht rügen. Diese "Vorwarnung" bietet den zuständigen Richtern 
Gelegenheit, bei berechtigter Kritik Abhilfe zu schaffen und schnell Maßnahmen 
zur Verfahrensförderung zu treffen (bspw. einen Termin für die mündliche 
Verhandlung anzusetzen oder ein noch ausstehendes Gutachten einzuholen). In 
aller Regel wird dies geschehen. Wenn nicht, kann der Betroffene im zweiten 
Schritt nach drei  Monaten Entschädigungsklage gegen den Staat erheben, auch 
wenn das verzögerte Ausgangsverfahren noch andauert. Zuständig für solche 
Entschädigungsklagen sollen einheitlich die Oberlandesgerichte sein. 

Der Ersatz umfasst die durch die Verzögerung entstandenen materiellen Schäden. 
Auch für immaterielle Nachteile soll Ersatz geleistet werden, soweit nicht - je 
nach Einzelfall - eine Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. 

Momentan haben Länder und Verbände Gelegenheit, zu dem Gesetzesentwurf Stellung 
zu nehmen. 

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums 
der Justiz unter www.bmj.de/verfahrensdauer.
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 <<080410_Verfahrensdauer.pdf>> 

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