<<PM_Seehandelsrecht.pdf>> Modernisierung des Seehandelsrechts

Zu dem heute vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf zur Reform des 
Seehandelsrechts erklärt Bundesjustizministerin Sabine 
Leutheusser-Schnarrenberger:

Mit dem neuen Seehandelsrecht werden auch die Rechte von Passagieren deutlich 
verbessert. Das deutsche Seehandelsrecht wird insgesamt modernisiert und für 
den internationalen Wettbewerb fit gemacht. Unnötiger gesetzlicher Ballast wird 
von Bord geworfen und das noch aus dem 19. Jahrhundert stammende 
Seehandelsrecht wird insgesamt deutlich entbürokratisiert. Die Zahl der 
seehandelsrechtlichen Vorschriften wird auf etwa die Hälfte reduziert.
 
Unglücksfälle wie der des Kreuzfahrtschiffs Costa Concordia haben gezeigt, wie 
wichtig unbürokratische Entschädigungszahlungen an Passagiere sind. Das Gesetz 
trifft Vorsorge dafür, dass Entschädigungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes 
künftig verschuldensunabhängig gezahlt werden. Die neuen Rahmenbedingungen für 
Seebeförderungen werden auch für die Wirtschaft zu mehr Rechtssicherheit führen 
und den Handels- und Rechtsstandort Deutschland stärken. Weil für den Transport 
auf dem Seeweg vor allem internationale Regelungen große Bedeutung haben, 
orientieren sich die Neuregelungen im innerstaatlichen Seehandelsrecht 
weiterhin am Vorbild der geltenden internationalen Übereinkommen. Es ist 
beabsichtigt, die Reform noch in diesem Jahr abzuschließen.

Zum Hintergrund:
Der Entwurf führt erstmals eine verschuldensunabhängige Haftung des Beförderers 
für Personenschäden ein und hebt den Haftungshöchstbetrag für die darüber 
hinaus fortbestehende verschuldensabhängige Haftung des Beförderers deutlich 
an, nämlich von bisher rund 164 000 Euro auf 468 000 Euro. Passagiere werden 
also künftig deutlich besser geschützt. Für die Schifffahrt ergibt sich daraus 
kein Nachteil. Schiffsbeförderungen sind ausgesprochen sichere Beförderungen. 
die Zahl der Unfälle in der Schifffahrt ist sehr gering, was sich bei der 
Berechnung von Versicherungsprämien auswirkt. 

Das Seehandelsrecht ist im Handelsgesetzbuch geregelt und enthält bisher noch 
eine Reihe überkommener Rechtsinstitute, wie die aus dem Mittelalter stammende 
Partenreederei und das Verklarungsverfahren. Diese Institute sind heute 
weitgehend überflüssig geworden. Sie werden den Anforderungen der modernen 
maritimen Wirtschaft nicht mehr gerecht und werden daher gestrichen.

Für die Reform wird das Fünfte Buch des Handelsgesetzbuchs insgesamt neu 
gegliedert und damit übersichtlicher gestaltet. Zentrale Regelungen über die 
Personen der Schifffahrt - also Reeder, Ausrüster und Schiffsbesatzung - werden 
an den Beginn des Fünften Buches gestellt. Unmittelbar im Anschluss folgen die 
Regelungen über Beförderungsverträge. Zu diesen zählt der Entwurf zum einen die 
Seefrachtverträge, zum anderen die Personenbeförderungsverträge. Die heute in 
einer Anlage zum Handelsgesetzbuch enthaltenen Bestimmungen über die 
Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf See werden aufgehoben. Soweit 
Seefrachtverträge betroffen sind, differenziert der Entwurf klar zwischen dem 
Stückgutfrachtvertrag und dem Reisefrachtvertrag. Gleichrangig neben dem 
Zweiten Abschnitt über Beförderungsverträge steht der Dritte Abschnitt über 
"Schiffsüberlassungsverträge". Durch diese Struktur wird deutlich gemacht, dass 
Schiffsüberlassungsverträge, also die Schiffsmiete (Bareboat-Charter) und der 
Zeitchartervertrag, nicht als Beförderungsverträge anzusehen sind.

Der Entwurf berücksichtigt bei der Regelung der Rechtsstellung des Kapitäns, 
dass sich dessen ursprünglich unternehmerähnliche Stellung inzwischen in eine 
arbeitnehmerähnliche Stellung gewandelt hat und dementsprechend nicht mehr 
gerechtfertigt ist, den Kapitän gegenüber allen Reiseinteressenten für die 
Ausführung der vom Reeder abgeschlossenen Verträge haften zu lassen.
 
Bei der Neuregelung des Seefrachtrechts werden die Vorschriften über den 
Stückgutfrachtvertrag stärker angelehnt an die bereits modernisierten 
Vorschriften im Vierten Buch des Handelsgesetzbuchs über das Frachtgeschäft 
sowie an die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften im Bürgerlichen 
Gesetzbuch. Sonderregelungen für die Seebeförderung berücksichtigen vor allem 
die veränderte Schifffahrtspraxis und die elektronische Abwicklung des 
Geschäftsverkehrs. Dementsprechend gestattet der Entwurf, dass der Verfrachter 
Container, die auf einem Containerschiff befördert werden, ohne Zustimmung des 
Befrachters auf Deck verladen und umladen darf. Außerdem regelt er erstmalig 
den Seefrachtbrief und schafft eine gesetzliche Grundlage für die Verwendung 
elektronischer Beförderungsdokumente.

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