1. Oktober 2014
Nr. 33/14
DAV: Mietpreisbremse muss präziser geregelt werden

Berlin (DAV). Ab 2015 soll die Miete für Altbauwohnungen in angespannten 
Wohnungsmärkten nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen 
Vergleichsmiete liegen dürfen. Ausgenommen von dieser Mietpreisbremse sollen 
Neubauten sein, die ab dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet 
werden, und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung der 
Wohnung. Die jetzt uneingeschränkte Ausnahme für Neubauten ist ein Kernstück 
des heute veröffentlichten Regierungsentwurfs. Doch der Deutsche Anwaltverein 
(DAV) warnt vor unzähligen, absehbaren Rechtsstreitigkeiten. Er fordert, klare 
Vorgaben für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu schaffen. 
Unbestimmte Begriffe wie "umfassende Modernisierung" müssen besser 
konkretisiert werden. Für die ebenfalls geregelte Maklercourtage schlägt der 
DAV eine Teilung zwischen Vermieter und Mieter vor.

"Die praktische Durchführung der Mietpreisbremse wird zahlreiche unnötige 
Rechtsstreitigkeiten hervorrufen, wenn in den Gesetzentwurf nicht noch 
notwendige Klarstellungen aufgenommen werden", warnt Rechtsanwalt Michael 
Drasdo, Vorsitzender des Mietrechtsausschusses des Deutschen Anwaltvereins.

Zur Vermeidung zahlreicher Rechtsstreitigkeiten fordert der DAV mit Blick auf 
die Mietpreisbremse vor allem:


-  Klare Vorgaben, mit welchen Kriterien die ortsübliche Vergleichsmiete 
ermittelt werden soll. Bisher zieht jede Gemeinde völlig unterschiedliche 
Kriterien für ihre (qualifizierten) Mietspiegel heran; teils gibt es gar keine 
Mietspiegel. Wenn die ortsübliche Miete anhand des dortigen qualifizierten 
Mietspiegels ermittelt werden soll, bedarf es weiter einer einheitlichen 
Verordnung, wie solche qualifizierten Mietspiegel erstellt werden. Dies 
geschieht bisher nach unterschiedlichen Kriterien. Dabei müsste auch geklärt 
werden, was bei Flächenabweichungen gelten soll.


-  Zur Vermeidung unnötiger Verfahren sollte der unbestimmte Begriff der 
"umfassenden Modernisierung" mit Mindestvoraussetzungen definiert werden. 
Ausweislich der Begründung des heute veröffentlichten Regierungsentwurfs soll 
Richtschnur sein, dass eine umfassende Modernisierung vorliegt, wenn sie etwa 
ein Drittel einer vergleichbaren Neubauwohnung koste. Aber auch diese Vorgabe 
ist zu ungenau, um Rechtssicherheit zu bringen.


-  Ferner fordert der DAV eine einheitliche gerichtliche 
Überprüfungsmöglichkeit, damit Mieter und Vermieter die Gültigkeit der 
Verordnung, mit welcher ein Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt festgelegt 
wird, unmittelbar gerichtlich überprüfen lassen können - etwa in Art eines 
diesbezüglichen und hierauf auch beschränkten Normenkontrollverfahrens vor dem 
Oberlandesgericht.

Bei dem Bestellerprinzip hinsichtlich der Maklerbeauftragung sieht der DAV 
erhebliche Probleme in der Praxis, das gesetzgeberische Ziel überhaupt zu 
erreichen.

Wenn alles planmäßig verläuft, werden die heute beschlossenen Regelungen zur 
Mietpreisbremse und zum Bestellerprinzip in der ersten Jahreshälfte 2015 in 
Kraft treten. Dann erhalten die Länder bis einschließlich 2020 die Möglichkeit, 
per Rechtsverordnung die Gebiete festzulegen, in denen die Mietpreisbremse 
gelten soll. Diese Rechtsverordnungen bleiben danach - über das Jahr 2020 
hinaus - bis zum Ablauf der in der Rechtsverordnung festgelegten Frist, also 
maximal fünf Jahre, wirksam. Nach Ablauf dieser fünf Jahre kommt laut 
Gesetzesbegründung eine erneute Ausweisung oder Verlängerung nicht mehr in 
Betracht.
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