6. Mai 2015
Nr. 16/15

Unionsweites Recht auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren
DAV begrüßt Votum des Europäischen Parlaments für hohe Standards


Brüssel/Berlin (DAV) Der DAV begrüßt die heutige Zustimmung des Europäischen 
Parlaments zu einer EU-Richtlinie, nach der  verdächtige oder beschuldigte 
Bürger ein Recht auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren erhalten sollen. Der 
Ausschuss für Bürgerliche Angelegenheiten, Justiz und Inneres ging in seinem 
Votum deutlich über die Forderungen der EU-Kommission und der Mitgliedstaaten 
hinaus.



Nach der heutigen Abstimmung sollen Beschuldigte und Verdächtige in Anknüpfung 
an die Richtlinie über den Zugang zum Rechtsanwalt während des gesamten  
Strafverfahrens unter bestimmten Bedingungen einen Anspruch auf 
Prozesskostenhilfe haben. Die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten der EU 
hatten lediglich ein Recht auf "vorläufige" Prozesskostenhilfe bei 
Freiheitsentzug und im Falle eines Europäischen Haftbefehls vorsehen wollen.



"Auch angesichts der bevorstehenden Errichtung der Europäischen 
Staatsanwaltschaft ist es von herausragender Bedeutung, die Finanzierung der 
Verteidigung für Beschuldigte europaweit zu sichern", so Rechtsanwalt Prof. Dr. 
Wolfgang Ewer, Präsident des DAV. "Wenn die EU ein faires, rechtsstaatliches 
Strafverfahren gewährleisten will, darf es nicht darauf ankommen, in welchem 
Mitgliedstaat jemand einer Straftat beschuldigt wird."



Kritsch sieht der DAV jedoch das vorgesehene Zulassungsverfahren für 
PKH-Anwälte.

"Dass das EU-Parlament bestimmte Vorschriften zur Gewährleistung der Qualität 
der Prozesskostenhilfeberatung vorsehen will, ist sehr begrüßenswert", so Ewer 
weiter. "Das vom Europäischen Parlament vorgesehene Zulassungsverfahren für im 
Rahmen der Prozesskostenhilfe tätige Rechtsbeistände stellt hingegen eine 
deutliche Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit dar und ist 
deshalb abzulehnen." Zum einen drohten hochmotivierte Berufsanfänger so 
möglicherweise von einer Tätigkeit auf Prozesskostenhilfebasis ausgeschlossen 
zu werden. Zum anderen hielte eine erforderliche Akkreditierung erfahrene 
Strafverteidiger unter Umständen von einer Tätigkeit auf 
Prozesskostenhilfebasis ab, die häufig auf "pro bono" Basis ausgeübt werde.


Der DAV wird sich auch in den anstehenden Verhandlungen zwischen den 
Mitgliedstaaten, der EU-Kommission und dem EU-Parlament dafür einsetzen, dass 
die vom Parlament vorgesehenen Standards für eine EU-weite Prozesskostenhilfe 
anknüpfend an das Recht auf anwaltlichen Beistand  im ganzen Strafverfahren 
Bestand haben.
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