7. Juli 2015
Nr. 25/15


DAV: BKA-Gesetz verfassungswidrig: Keine Überwachungsmaßnahmen bei Anwältinnen 
und Anwälten



Berlin/Karlsruhe (DAV). Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hält die 
Verfassungsbeschwerde gegen § 20 u BKA-Gesetz für begründet. Anwaltliche 
Berufsgeheimnisträger sind in gleicher Weise vor Überwachungsmaßnahmen zu 
schützen wie Strafverteidiger. Eine solche Gleichstellung ist nach Auffassung 
des DAV nicht nur zweckmäßig, sondern auch verfassungsrechtlich geboten.



"Es geht nicht darum, Privilegien für die Anwaltschaft zu sichern oder zu 
erweitern, sondern es geht um den Schutz des Mandanten und den Schutz der 
anwaltlichen Tätigkeit", sagt Rechtsanwältin Dr. Antje Wittmann, Mitglied des 
Verfassungsrechtsausschusses des DAV, die heute den DAV in der mündlichen 
Verhandlung über die Verfassungsbeschwerden gegen das BKA-Gesetz vor dem 
Bundesverfassungsgericht vertritt.



Das BVerfG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Schutz der 
anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher Kontrolle nicht allein im 
individuellen Interesse des Rechtsanwalts oder des Rechtssuchenden liegt. Die 
Allgemeinheit habe ein Interesse an einer wirksamen und rechtsstaatlich 
geordneten Rechtspflege. Eben in diesem Lichte erfolge die anwaltliche 
Tätigkeit. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist, wie das 
Bundesverfassungsgericht immer wieder zutreffend betont hat, ein ungestörtes 
Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. In diesem Zusammenhang 
werden das Recht und die Pflicht (!) zur Verschwiegenheit als Grundbedingung 
dafür verstanden, dass Vertrauen zwischen Anwalt und Mandant entstehen kann, 
und damit als Grundbedingung für die anwaltliche Berufsausübung. Im Kern geht 
es darum, das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt umfassend 
zu schützen und dadurch erst eine wirksame und effektive Wahrnehmung der durch 
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten anwaltlichen Berufsausübung im Sinne des 
Rechtssuchenden, aber auch der Allgemeinheit zu ermöglichen.



Unter den Beschwerdeführer des bereits 2009 eingeleiteten Verfahrens 1 BvR 
966/09 ist unter anderem auch Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, der 
seit 13. Juni 2015 Präsident des Deutschen Anwaltvereins ist. § 20u BKAG regelt 
den Schutz bestimmter Berufsgruppen vor Überwachungsmaßnahmen, wobei 
unterschieden wird zwischen Geistlichen, Verteidigern und Mitgliedern des 
Bundestages einerseits mit umfassenden Schutz sowie Rechtsanwälten, Ärzten und 
Journalisten andererseits mit eingeschränkten Schutz.
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