Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des
Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des
Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften beschlossen.
Mit den Neuregelungen soll dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei
Unterbringungen nach § 63 StGB stärker zur Wirkung verholfen werden.
"Mit der Reform bringen wir unterschiedliche Interessen in Einklang: Die
steigende Zahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen zeigt, dass der
bereits vom Bundesverfassungsgericht betonte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
gestärkt werden muss. Ganz wichtig ist dabei auch, dass wir die
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht aus dem Auge verlieren", betont
Bundesminister Heiko Maas.
"Die Neuregelungen sollen in Zukunft dafür sorgen, dass vor allem
unverhältnismäßig lange Unterbringungen möglichst vermieden werden können. Dies
gilt zum Beispiel für solche Fälle, in denen vom Betroffenen lediglich
geringere wirtschaftliche Schäden drohen. Außerdem sollen die regelmäßigen
Überprüfungen intensiviert werden. Womöglich lebenslange Unterbringungen sollen
auf die wirklich schweren Fälle beschränkt werden, in denen von der
untergebrachten Person Straftaten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder
körperlich schwer geschädigt werden."
Zum Hintergrund:
In den letzten Jahren ist ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der nach § 63
StGB untergebrachten Personen und vor allem der Dauer ihrer Unterbringung zu
verzeichnen, ohne dass es Belege für einen parallelen Anstieg der
Gefährlichkeit der Untergebrachten gibt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur
Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften soll
daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Unterbringungen stärker zur Wirkung
verholfen werden. Dabei greift der Gesetzentwurf in weitem Umfang Vorschläge
auf, die eine im letzten Jahr vom Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet hat.
Konkret sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen vor:
. Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB,
insbesondere
o Anhebung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch die nur
wirtschaftlicher Schaden entsteht.
o Konkretisierung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch welche
die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden.
o Normierung der Darlegungsanforderungen, wenn aus nicht erheblichen
Anlasstaten auf die Gefahr erheblicher Taten geschlossen wird.
. Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung
über sechs und zehn Jahre hinaus nach § 67d Absatz 6 StGB, insbesondere:
o Fortdauer über sechs Jahre grundsätzlich nur noch, wenn Taten drohen,
durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in
die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht
werden;
insbesondere die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht für
eine Fortdauer in der Regel nicht mehr.
o Fortdauer über zehn Jahre nur noch - wie bei der Sicherungsverwahrung -
bei der Gefahr von Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich
schwer geschädigt werden.
. Ausbau der prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig
langer Unterbringungen in § 463 Absatz 4 und 6 StPO:
o Konkretisierung der Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen
Stellung-nahmen der Klinik.
o Erhöhung der Frequenz für externe Gutachten von fünf auf drei Jahre und
für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre.
o Pflicht zum Wechsel der externen Gutachter: Gutachter soll nicht das
letzte vorangegangene externe Gutachten im Erkenntnis- oder
Vollstreckungsverfahren erstellt haben.
o Klarstellung, dass mit der Begutachtung nur ärztliche oder
psychologische Sachverständige beauftragt werden sollen, die über
forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen.
o Zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder
Entscheidung, in der es um die Fortdauer bzw. Beendigung der Unterbringung
geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung.
Außerdem sieht der Entwurf zwei weitere wichtige Regelung im Recht der
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung vor:
. In Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts soll in
Härtefallen die Zeit des Vollzugs der Maßregel auch auf eine
"verfahrensfremde", also in einem anderen Verfahren angeordnete Freiheitsstrafe
möglich sein.
. Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB soll
klargestellt werden, dass sie in Fällen, in denen sich die Unterbringungszeit
wegen der gleichzeitigen Verhängung einer Freiheitsstrafe verlängert, auch dann
erfolgen kann, wenn die Behandlung des Untergebrachten voraussichtlich mehr als
zwei Jahre dauern wird.
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