Stärkung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes: Novellierung des Rechts der 
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Das Bundeskabinett hat heute den Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des 
Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des 
Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften beschlossen.

Mit den Neuregelungen soll dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei 
Unterbringungen nach § 63 StGB stärker zur Wirkung verholfen werden.

"Mit der Reform bringen wir unterschiedliche Interessen  in Einklang: Die 
steigende Zahl der nach § 63 StGB untergebrachten Personen zeigt, dass der 
bereits vom Bundesverfassungsgericht betonte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit 
gestärkt werden muss. Ganz wichtig ist dabei auch, dass wir die 
Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht aus dem Auge verlieren", betont 
Bundesminister Heiko Maas. 
"Die Neuregelungen sollen in Zukunft dafür sorgen, dass vor allem 
unverhältnismäßig lange Unterbringungen möglichst vermieden werden können. Dies 
gilt zum Beispiel für solche Fälle, in denen vom Betroffenen lediglich 
geringere wirtschaftliche Schäden drohen. Außerdem sollen die regelmäßigen 
Überprüfungen intensiviert werden. Womöglich lebenslange Unterbringungen sollen 
auf die wirklich schweren Fälle beschränkt werden, in denen von der 
untergebrachten Person Straftaten drohen, durch welche die Opfer seelisch oder 
körperlich schwer geschädigt werden."


Zum Hintergrund:

In den letzten Jahren ist ein kontinuierlicher Anstieg der Zahl der nach § 63 
StGB untergebrachten Personen und vor allem der Dauer ihrer Unterbringung zu 
verzeichnen, ohne dass es Belege für einen parallelen Anstieg der 
Gefährlichkeit der Untergebrachten gibt. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur 
Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 
nach § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften soll 
daher dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei Unterbringungen stärker zur Wirkung 
verholfen werden. Dabei greift der Gesetzentwurf in weitem Umfang Vorschläge 
auf, die eine im letzten Jahr vom Bundesministerium der Justiz und für 
Verbraucherschutz eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet hat.

Konkret sieht der Entwurf insbesondere folgende Änderungen vor:

.       Konkretisierung der Anordnungsvoraussetzungen nach § 63 StGB, 
insbesondere 
o       Anhebung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch die nur 
wirtschaftlicher Schaden entsteht.
o       Konkretisierung der Voraussetzungen, soweit Taten drohen, durch welche 
die Opfer seelisch oder körperlich geschädigt oder gefährdet werden.
o       Normierung der Darlegungsanforderungen, wenn aus nicht erheblichen 
Anlasstaten auf die Gefahr erheblicher Taten geschlossen wird.

.       Konkretisierung der Anforderungen an die Fortdauer der Unterbringung 
über sechs und zehn Jahre hinaus nach § 67d Absatz 6 StGB, insbesondere:
o       Fortdauer über sechs Jahre grundsätzlich nur noch, wenn Taten drohen, 
durch die die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden oder in 
die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung gebracht 
werden;  
               insbesondere die Gefahr rein wirtschaftlicher Schäden reicht für 
eine Fortdauer in der Regel nicht mehr.
o       Fortdauer über zehn Jahre nur noch - wie bei der Sicherungsverwahrung - 
bei der Gefahr von Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich 
schwer geschädigt werden.

.       Ausbau der prozessualen Sicherungen zur Vermeidung unverhältnismäßig 
langer Unterbringungen in § 463 Absatz 4 und 6 StPO:
o       Konkretisierung der Anforderungen an die jährlichen gutachterlichen 
Stellung-nahmen der Klinik.
o       Erhöhung der Frequenz für externe Gutachten von fünf auf drei Jahre und 
für Unterbringungen ab sechs Jahren auf zwei Jahre.
o       Pflicht zum Wechsel der externen Gutachter: Gutachter soll nicht das 
letzte vorangegangene externe Gutachten im Erkenntnis- oder 
Vollstreckungsverfahren erstellt haben. 
o       Klarstellung, dass mit der Begutachtung nur ärztliche oder 
psychologische Sachverständige beauftragt werden sollen, die über 
forensisch-psychiatrische Sachkunde und Erfahrung verfügen. 
o       Zwingende mündliche Anhörung des Untergebrachten vor jeder 
Entscheidung, in der es um die Fortdauer bzw. Beendigung der Unterbringung 
geht, also auch bei der Entscheidung über die Erledigung der Unterbringung.

Außerdem sieht der Entwurf zwei weitere wichtige Regelung im Recht der 
freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung vor:

.       In Umsetzung eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts soll in 
Härtefallen die Zeit des Vollzugs der Maßregel auch auf eine 
"verfahrensfremde", also in einem anderen Verfahren angeordnete Freiheitsstrafe 
möglich sein.

.       Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB soll 
klargestellt werden, dass sie in Fällen, in denen sich die Unterbringungszeit 
wegen der gleichzeitigen Verhängung einer Freiheitsstrafe verlängert, auch dann 
erfolgen kann, wenn die Behandlung des Untergebrachten voraussichtlich mehr als 
zwei Jahre dauern wird.

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