Bundesregierung beschließt Umsetzung der Reform des europäischen Patentsystems

Die Bundesregierung hat heute den vom Bundesminister der Justiz und für 
Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 
19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht beschlossen. Zusammen mit 
dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf 
Grund der europäischen Patentreform, der heute ebenfalls vom Kabinett 
beschlossen wurde, sollen im nationalen Recht die Voraussetzungen für die 
Umsetzung der europäischen Patentreform geschaffen werden.

Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas:

"Mit der europäischen Patentreform werden innovative Unternehmen durch einen 
besseren Schutz ihrer Erfindungen im europäischen Binnenmarkt nachhaltig 
gestärkt. Künftig wird ein einheitlicher Patentschutz in Europa eröffnet, der 
effizient in einem Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht mit Wirkung 
für alle teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann.

Insbesondere die deutsche Industrie, auf die rund 40 Prozent der vom 
Europäischen Patentamt an europäische Anmelder erteilten Patente entfallen, 
wird von dem verbesserten Schutz von Innovationen profitieren.

Mit den heute beschlossenen Gesetzentwürfen schaffen wir die notwendigen 
Voraussetzungen dafür, dass das Einheitliche Patentgericht zügig seine Arbeit 
aufnehmen kann. Deutschland als besonders erfahrenes Patentland wird mit der 
Zentralkammerabteilung in München und den Lokalkammern des Gerichts in 
Düsseldorf, Hamburg, Mannheim und München eine wichtige Rolle übernehmen.

Der Reform kommt Bedeutung über das Patentrecht hinaus zu. Beim Einheitlichen 
Patentgericht handelt es sich um das erste europäische Zivilgericht, das mit 
unmittelbarer Wirkung für die teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten entscheidet. Die 
Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten stellen damit ihre 
Handlungsfähigkeit bei der Schaffung gemeinsamer verbesserter Rahmenbedingungen 
für ein innovatives Europa eindrucksvoll unter Beweis."

Zum Hintergrund:

Die europäische Patentreform mit dem EU-Einheitspatent sowie dem Einheitlichen 
Patentgericht als erstem grenzüberschreitend zuständigen Zivilgericht bringt 
die mehr als fünf Jahrzehnte währenden Bemühungen erfolgreich zum Abschluss und 
bildet den neuen Rechtsrahmen für einen einheitlichen europäischen Patentschutz.

Der heute beschlossene Entwurf des Vertragsgesetzes soll die Voraussetzungen 
für die Ratifikation des am 19. Februar 2013 unterzeichneten Übereinkommens 
über ein Einheitliches Patentgericht und des am 1. Oktober 2015 unterzeichneten 
Protokolls zum Übereinkommen betreffend die vorläufige Anwendung schaffen.

Mit dem Übereinkommen wird das Einheitliche Patentgericht errichtet, das mit 
unmittelbarer Wirkung über europäische Patentstreitigkeiten in den 25 
teilnehmenden Mitgliedstaaten der Europäischen Union entscheiden soll. Zu 
diesem Zweck wird es für Streitigkeiten über klassische europäische 
Bündelpatente zuständig sein, die nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 
Europäischen Patentamt erteilt werden. Bisher sind diese Rechtsstreitigkeiten 
den nationalen Gerichten zugewiesen, deren Entscheidungen auf das Territorium 
des jeweiligen Staates begrenzt sind. Darüber hinaus wird das Gericht für 
Streitigkeiten betreffend das neue EU-Einheitspatent zuständig sein, das mit 
den EU-Verordnungen Nr. 1257 und 1260 / 2012 über die Umsetzung der Verstärkten 
Zusammenarbeit im Bereich des einheitliche Patentschutzes geschaffen wird.

Das Einheitliche Patentgericht wird über eine in den einzelnen Mitgliedstaaten 
angesiedelten Eingangsinstanz und ein Berufungsgericht in Luxemburg verfügen. 
In der Bundesrepublik Deutschland als besonders bedeutsamen Patentland sollen 
fünf erstinstanzliche Standorte eingerichtet werden: Eine 
Zentralkammerabteilung in München sowie Lokalkammern in Düsseldorf, Hamburg, 
Mannheim und München.

Das Einheitliche Patentgericht wird seine Arbeit voraussichtlich Anfang 2017 
aufnehmen.

Das Protokoll betreffend die vorläufige Anwendung bestimmter Artikel des 
Übereinkommens
und der Satzung soll dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits 
vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist.

Der heute ebenfalls beschlossene Gesetzentwurf zur Anpassung patentrechtlicher 
Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform, enthält Ausführungs- und 
Folgebestimmungen im deutschen Recht. Die vorgeschlagenen Änderungen beziehen 
sich in erster Linie auf das Gesetz über internationale Patentübereinkommen. 

Zu den wichtigsten Neuerungen zählen Vorschriften, die neben dem Schutz durch 
einen europäischen patentrechtlichen Schutztitel künftig für dieselbe Erfindung 
auch den Schutz durch nationale Patente ermöglichen. Hierdurch soll 
insbesondere der innovativen Industrie die Möglichkeit eröffnet werden, sich 
für den im Einzelfall am besten geeigneten Schutz entscheiden zu können. 
Ergänzend wird eine Einrede der doppelten Inanspruchnahme geschaffen. Dadurch 
soll verhindert werden, dass Beklagte aus zwei Schutztiteln, die dieselbe 
Erfindung schützen, in Anspruch genommen werden.

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