30. Juni 2016

Nr. 21/16



Zur BND-Reform



Kontrollgremium muss ausgewogen besetzt sein – Vertreter der Anwaltschaft 
notwendig


Berlin (DAV). Nachdem der Gesetzgeber gerade erst im Schatten medialer 
Sportgroßereignisse ein „Anti-Terror-Paket“ im Eiltempo beschlossen hat, folgt 
nun mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung des 
Bundesnachrichtendienstes das nächste Vorhaben in einem verfassungs- und 
europarechtlich höchst sensiblen Bereich.

Die Überwachung der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung soll in die Hand eines 
unabhängigen Gremiums gegeben werden. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert, 
dass nicht nur Vertreter der Richterschaft und der Staatsanwaltshaft dem 
Gremium angehören, sondern es auch mit einem Vertreter der Anwaltschaft 
ausgewogen besetzt werden muss.  Auch sei die eigentliche Kompetenz des 
Gremiums noch nicht klar.

„Wir fordern bei der Besetzung des Gremiums auch einen Vertreter der 
Anwaltschaft“ , so Rechtsanwalt und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. 
Es könne nicht sein, dass neben der Richterschaft allein ein Vertreter der 
Strafverfolgungsbehörde Mitglied ist. „Zudem müssen die Kontrollbefugnisse 
dieser Behörde umfangreich ausgestaltet werden“, so Schellenberg weiter. Noch 
seien diese nicht ganz klar. Auch dürfe nicht vergessen werden, dass durch die 
weitreichenden Kompetenzen zur Erhebung von personenbezogenen Daten 
einschließlich Inhaltsdaten die Überwachungsmaßnahmen verfassungsrechtliche 
Fragen aufgeworfen werden.

Aus Sicht des DAV ist es auch bedenklich, dass auch Einrichtungen der 
Europäischen Union, öffentliche Stellen ihrer Mitgliedsstaaten und Unionsbürger 
überwacht werden können.

Das neu zu schaffende unabhängige Gremium soll seinen Sitz beim 
Bundesgerichtshof haben. Nach bisherigen Plänen soll es besetzt werden mit zwei 
Richterinnen/Richtern des Bundesgerichtshofes und einem Vertreter der 
Bundesanwaltschaft. Der Deutsche Anwaltverein fordert, dass auch die 
Anwaltschaft in dem Gremium vertreten ist. Es geht um die effektive Kontrolle 
der Einhaltung der Vorschriften in dem Bereich der 
Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung. Bisher gibt es keine rechtlichen 
Vorschriften für diese Form der Überwachung. Für diesen bisher ungeklärten 
Bereich sollen Vorschriften erlassen werden. Auch diese Vorschriften stehen 
noch unter dem Vorbehalt der Prüfung nach ihrer Verfassungskonformität.
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