1. Juli 2016
Nr. 22/16

Zur EU-Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren

DAV: Neue EU-Richtlinie stärkt Zugang zum Recht

Brüssel/Berlin (DAV). Pünktlich zum gestrigen Ende der niederländischen 
Ratspräsidentschaft haben sich EU-Kommission, Europäisches Parlament und der 
Rat der EU auf eine Richtlinie zur Prozesskostenhilfe im Strafverfahren einigen 
können.

Die Richtlinie dehnt das Regime der notwendigen Verteidigung in Deutschland in 
einigen Fällen aus. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hatte das 
Gesetzgebungsverfahren eng begleitet und begrüßt die neue Richtlinie.

"Ein erweitertes Recht auf Prozesskostenhilfe im Strafverfahren bedeutet 
zugleich einen besseren Zugang zum Recht in der gesamten EU", so Rechtsanwalt 
und Notar Ulrich Schellenberg, DAV-Präsident. Es sei erfreulich, dass 
Beschuldigte auch in Deutschland demnächst ein gestärktes Recht auf einen durch 
Prozesskostenhilfe finanzierten Verteidiger haben.

Der Richtlinientext umfasst einerseits die Fälle der notwendigen Verteidigung 
im Sinne der deutschen Strafprozessordnung. Zugleich geht er aber über diese 
hinaus, indem erauch bei bestimmten Ermittlungsmaßnahmen, etwa bei 
Tatortrekonstruktionen und Gegenüberstellungen, ein Recht auf 
Prozesskostenhilfe vorsieht. Zudem wird das Recht des Beschuldigten auf 
Prozesskostenhilfe in Fällen des Europäischen Haftbefehls gestärkt - sowohl in 
dem Staat, der den Haftbefehl erlässt, wie auch in dem Staat, der diesen 
vollstreckt.

Die Richtlinie betont die Unabhängigkeit der Anwaltschaft ganz ausdrücklich und 
verweist an zahlreichen Stellen auf die Richtlinie zum Recht auf einen 
Rechtsbeistand. Diese wird in Deutschland derzeit durch das Zweite Gesetz zur 
Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren umgesetzt 
wird.

Nun müssen EU-Parlament und Rat den Kompromisstext zur Richtlinie zur 
Prozesskostenhilfe im Strafverfahren noch formell billigen, bevor eine 
zweijährige Umsetzungsfrist beginnt.
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